TE Verg Bescheid 2006/10/31 VKS-2920/06

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Veröffentlicht am 31.10.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §30 Abs5
AVG §74 Abs2

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den *** über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H, ***, vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtsanwalts Partnerschaft in Stockerau, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Lieferauftrages über zwei Stück Aufbauten für Kombisauger, Ausschreibungs Nr. LV/30/B/30-2408-6 Kombi, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die mit Schriftsatz vom 17.10.2006 erklärte Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 26.9.2006 sowie des damit verbundenen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wird zur Kenntnis genommen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Zurückziehung des Teilnahmeantrages der *** Ges.m.b.H, ***, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, mit Schriftsatz vom 16.10.2006, wird zur Kenntnis genommen.
  3. 3.Ziffer 3
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von dieser entrichteten halben Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.600,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 30 Abs. 5 WVRG und § 74 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 30, Absatz 5, WVRG und Paragraph 74, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Mit dem am 6.10.2006 eingelangten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 26.9.2006 begehrt. Damit verbunden hat sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2006 hat die Antragsgegnerin bekannt gegeben, dass sie die angefochtene Zuschlagsentscheidung mit gleichem Tage zurückgezogen hat.

Am 11.10.2006 hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen einen Teilnahmeantrag gestellt.

Nach Zustellung des Schriftsatzes, mit dem die Antragsgegnerin die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung mitgeteilt hat, hat die Antragstellerin am 17.10.2006 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen, den Antrag auf Gebührenersatz jedoch aufrecht erhalten. Sie führt darin aus, dass sie durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr gestellten Anträge klaglos gestellt wurde.

Die Teilnahmeantragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 16.10.2006 ebenfalls zurückgezogen.

Gegenständlich handelt es sich um die Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich.

Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeweils eine Pauschalgebühr, gegenständlich in Höhe von je EUR 1.600,--, bei Antragstellung entrichtet.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jeweils eine Pauschalgebühr, gegenständlich in Höhe von je EUR 1.600,--, bei Antragstellung entrichtet.

Gemäß § 30 Abs. 6 WVRG sind dem Antragsteller, wenn die Anträge in der Folge zurückgezogen werden, bevor der Vergabekontrollsenat darüber entschieden hat, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. Dies gilt auch für den Teilnahmeantragsteller, der mit seiner Antragstellung eine Pauschalgebühr von EUR 800,-- beigebracht hat. Diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Zurückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aber auch des Teilnahmeantrages gegeben, weshalb diesbezüglich der Antragstellerin und dem Teilnahmeberechtigten die Hälfte der von ihnen hiefür entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten sein wird.Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, WVRG sind dem Antragsteller, wenn die Anträge in der Folge zurückgezogen werden, bevor der Vergabekontrollsenat darüber entschieden hat, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. Dies gilt auch für den Teilnahmeantragsteller, der mit seiner Antragstellung eine Pauschalgebühr von EUR 800,-- beigebracht hat. Diese zuletzt genannten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Zurückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aber auch des Teilnahmeantrages gegeben, weshalb diesbezüglich der Antragstellerin und dem Teilnahmeberechtigten die Hälfte der von ihnen hiefür entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten sein wird.

Da die Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung zurückgenommen hat, ist diese im Ergebnis so gestellt, als wenn das Nachprüfungsverfahren für sie mit einem positiven Ergebnis geendet hätte. Sie ist daher nach Ansicht des Vergabekontrollsenates als mit ihrem Begehren grundsätzlich obsiegend anzusehen. In diesem Fall sieht § 30 Abs. 5 WVRG vor, dass der Antragsteller dann, wenn er auch nur teilweise mit seinem Begehren obsiegt, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 leg. cit. entrichteten Gebühren durch seinen Antragsgegner hat.Da die Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung zurückgenommen hat, ist diese im Ergebnis so gestellt, als wenn das Nachprüfungsverfahren für sie mit einem positiven Ergebnis geendet hätte. Sie ist daher nach Ansicht des Vergabekontrollsenates als mit ihrem Begehren grundsätzlich obsiegend anzusehen. In diesem Fall sieht Paragraph 30, Absatz 5, WVRG vor, dass der Antragsteller dann, wenn er auch nur teilweise mit seinem Begehren obsiegt, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, leg. cit. entrichteten Gebühren durch seinen Antragsgegner hat.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den in § 30 Abs. 5 WVRG normierten Gebührenersatzanspruch ist dem WVRG zwar nicht zu entnehmen, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage, nämlich bei Beurteilung der Anwendbarkeit bei Bestimmung des § 177 Abs. 5 BVergG 2002 ausgesprochen, dass diesbezüglich die Bestimmung des § 74 Abs. 2 AVG anzuwenden ist. Bei § 30 WVRG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr) gegen einen anderen Beteiligten (den Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht. Gemäß § 74 Abs. 2, zweiter und dritter Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass der Anspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides unter anderem „die allfällige Kostenfrage" zu erledigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde auch über den gemäß § 74 Abs. 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf (vergleiche VwGH 2004/04/0091 vom 6.4.2005; die nunmehr geltende Regelung in § 319 Abs. 1 BVergG 2006 sowie die EB dazu; VKS – 2767/06).Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den in Paragraph 30, Absatz 5, WVRG normierten Gebührenersatzanspruch ist dem WVRG zwar nicht zu entnehmen, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage, nämlich bei Beurteilung der Anwendbarkeit bei Bestimmung des Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 ausgesprochen, dass diesbezüglich die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AVG anzuwenden ist. Bei Paragraph 30, WVRG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr) gegen einen anderen Beteiligten (den Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2,, zweiter und dritter Satz AVG ist der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen, dass der Anspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden. Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides unter anderem „die allfällige Kostenfrage" zu erledigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die für die Hauptsache zuständige Behörde auch über den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung im jeweiligen Materiengesetz bedarf (vergleiche VwGH 2004/04/0091 vom 6.4.2005; die nunmehr geltende Regelung in Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 sowie die EB dazu; VKS – 2767/06).

Durch die Rückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin dem Grundsatz entsprochen, dass einem Antragsteller nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Durch die Zurückziehung ihrer Anträge hat die Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 6 WVRG einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der von ihr jeweils entrichteten Pauschalgebühren erreicht. Die ihr jeweils verbliebene Hälfte der Pauschalgebühren waren jedoch aus den dargelegten Gründen, wie aus dem Spruchpunkt 3 ersichtlich, der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen.Durch die Rückziehung der Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin dem Grundsatz entsprochen, dass einem Antragsteller nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Durch die Zurückziehung ihrer Anträge hat die Antragstellerin gemäß Paragraph 30, Absatz 6, WVRG einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der von ihr jeweils entrichteten Pauschalgebühren erreicht. Die ihr jeweils verbliebene Hälfte der Pauschalgebühren waren jedoch aus den dargelegten Gründen, wie aus dem Spruchpunkt 3 ersichtlich, der Antragsgegnerin zum Ersatz aufzuerlegen.

Schlagworte

Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Teilnahme; Kostenersatz.

Dokumentnummer

VERGT_20061031_2920_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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