Norm
WVRG §2 Abs3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der Ing. *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen bezüglich der Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektroarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Gebäuden gemäß Objektliste mit Einzelauftragssummen bis auf EUR 7.500,-- (brutto) in allen 23 Wiener Bezirken und zwar
durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 3, 11 Abs. 1 Z 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 Z 3, 20 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG, §§ 3 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 345 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002, §§ 13, 32 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 71 Abs. 1 Z 1 AVG sowie §§ 67 Abs. 1, 71 WStV und § 35 Abs. 5 MagGOParagraphen 2, Absatz 3, 11, Absatz eins, Ziffer eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins und 2 Ziffer 3, 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG, Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz 2, 345, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraphen 13, 32, Absatz 2, 39, Absatz 2 und 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG sowie Paragraphen 67, Absatz eins, 71, WStV und Paragraph 35, Absatz 5, MagGO
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 Bau- und Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt insgesamt 12 offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektroarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten in diversen Gebäuden gemäß Objektliste mit Einzelauftragssummen bis EUR 7.500,-- (brutto), betreffend alle 23 Wiener Bezirke. Die Ausschreibung ist in zwölf Gebietsteile gegliedert, wobei ein Gebietsteil auch mehrere Wiener Bezirke umfassen kann. Die Kundmachung dieser Vergabeverfahren erfolgte ordnungsgemäß im Amtsblatt der europäischen Union am 4.11.2006, Zl. 2006/S210-224303, sowie im Amtsblatt der Stadt Wien vom 9.11.2006.
Die Ausschreibungsbedingungen in diesen 12 Vergabeverfahren sind bis auf einzelne Daten, die sich auf den jeweiligen Gebietsteil und den zu erwartenden Leistungsumfang beziehen, inhaltlich ident. Als Leistungsbeginn ist der 2.5.2007 vorgesehen. Die Vergabe der Leistungen soll nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Dies Zuschlagsfrist beträgt sieben Monate. Das Ende der Angebotsfrist in diesen 12 Vergabeverfahren war jeweils der 8.1.2007, 13.00 Uhr.
Mit den am 27.12.2006 eingelangten 12 Schriftsätzen begehrt die Antragstellerin diese 12 Ausschreibungen für nichtig zu erklären, einstweilige Verfügungen zu erlassen, mündliche Verhandlungen durchzuführen sowie ihr die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen. Im Wesentlichen führt sie darin aus, die Ausschreibungsbedingungen würden mehrfache Verstöße gegen Gebote der Kalkulierbarkeit und der Leistungsbeschreibung aufweisen. Das gewählte System der Preisaufschläge/nachlässe nur auf die fiktiven Preissummen der Gesamtleistungsgruppen 62-64 des Leistungsverzeichnisses würden derartige Aufschläge oder Nachlässe auf Positionsebene nicht zulassen, weshalb Angebote nicht kalkulierbar wären. Die Ausschreibungsunterlagen würden auch keine ausreichende Mengenfestlegung aufweisen, was ebenfalls eine Kalkulierbarkeit unmöglich mache. Die Ausschreibung sei nach dem Grundsatz aufgebaut, das prinzipiell alle Leistungen nur nach Ausmaß abgerechnet werden. Das kalkulieren und abrechnen nach Ausmaß sei jedoch nur dann möglich, wenn die Leistung genau geplant werden kann und aussagekräftige Pläne rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Zu dem müsse es sich um Arbeiten handeln, die mindestens zwei Tage dauern, nur dann seien Arbeiten nach Ausmaß kalkulierbar. Unzulässigerweise würden in den Ausschreibungsbedingungen unterschiedliche Positionen in einer Leistungsgruppe bzw. unterschiedliche Unterleistungsgruppen in einer Gesamtleistungsgruppe zusammengefasst. Weder seien Aufzahlungspositionen für Erschwernisse der Leistungserbringung noch Preisänderungen bei Abweichung von den angegebenen Mengen vorgesehen. Die Leistungsbeschreibung würde unzulässigerweise von geeigneten Leitlinien wie ÖNORMEN oder sonstigen standardisierten Leistungsbeschreibungen abweichen. Schwankungen des Kupferpreises seien nach den Ausschreibungsbedingungen nicht berücksichtigt, obwohl mit starken Preisschwankungen zu rechnen sei. Auf Grund dieser hohen Schwankungen am Rohstoffmarkt wäre ein Angebotspreis rein spekulativ und die Angebote daher nicht vergleichbar. In dem den Ausschreibungsunterlagen beigelegten K3 Blatt seien die Geschäftsgemeinkosten und der Gesamtzuschlag falsch berechnet. Die Baustellengemeinkosten seien nach den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen überhaupt nicht kalkulierbar. In der Leistungsgruppe 65 fänden allfällige Preiserhöhungen keine Berücksichtigung. Weiters seien mehrere, näher bezeichnete wichtige Positionen nicht berücksichtigt. Regelungen für zusätzliche Leistungen seien in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Letztlich habe die Auftraggeberin in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, dass halbjährliche Berichte gemäß ÖNORM B 2114 auf Datenträger zu verfassen und an die Auftraggeberin zu übermitteln sind. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen sei die Auftraggeberin berechtigt einen Externen mit deren Erstellung zu beauftragen und die dafür anfallenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Wie hoch diese Kosten anzunehmen seien, werde von der Antragsgegnerin nicht angegeben. In der Leistungsbeschreibung werde verlangt, dass Reparaturarbeiten binnen 3 Tagen zu beginnen sind, was bei einzelnen Leistungen nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin verstoße auch gegen § 99 Abs. 2 BVergG 2006 wonach sie für Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen hat. Diese Vorgabe werde mehrfach von der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Im Einzelnen kann auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin in den einleitenden Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin zugekommen sind, insbesondere auf die RZ 23 – 106 verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.Mit den am 27.12.2006 eingelangten 12 Schriftsätzen begehrt die Antragstellerin diese 12 Ausschreibungen für nichtig zu erklären, einstweilige Verfügungen zu erlassen, mündliche Verhandlungen durchzuführen sowie ihr die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen. Im Wesentlichen führt sie darin aus, die Ausschreibungsbedingungen würden mehrfache Verstöße gegen Gebote der Kalkulierbarkeit und der Leistungsbeschreibung aufweisen. Das gewählte System der Preisaufschläge/nachlässe nur auf die fiktiven Preissummen der Gesamtleistungsgruppen 62-64 des Leistungsverzeichnisses würden derartige Aufschläge oder Nachlässe auf Positionsebene nicht zulassen, weshalb Angebote nicht kalkulierbar wären. Die Ausschreibungsunterlagen würden auch keine ausreichende Mengenfestlegung aufweisen, was ebenfalls eine Kalkulierbarkeit unmöglich mache. Die Ausschreibung sei nach dem Grundsatz aufgebaut, das prinzipiell alle Leistungen nur nach Ausmaß abgerechnet werden. Das kalkulieren und abrechnen nach Ausmaß sei jedoch nur dann möglich, wenn die Leistung genau geplant werden kann und aussagekräftige Pläne rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Zu dem müsse es sich um Arbeiten handeln, die mindestens zwei Tage dauern, nur dann seien Arbeiten nach Ausmaß kalkulierbar. Unzulässigerweise würden in den Ausschreibungsbedingungen unterschiedliche Positionen in einer Leistungsgruppe bzw. unterschiedliche Unterleistungsgruppen in einer Gesamtleistungsgruppe zusammengefasst. Weder seien Aufzahlungspositionen für Erschwernisse der Leistungserbringung noch Preisänderungen bei Abweichung von den angegebenen Mengen vorgesehen. Die Leistungsbeschreibung würde unzulässigerweise von geeigneten Leitlinien wie ÖNORMEN oder sonstigen standardisierten Leistungsbeschreibungen abweichen. Schwankungen des Kupferpreises seien nach den Ausschreibungsbedingungen nicht berücksichtigt, obwohl mit starken Preisschwankungen zu rechnen sei. Auf Grund dieser hohen Schwankungen am Rohstoffmarkt wäre ein Angebotspreis rein spekulativ und die Angebote daher nicht vergleichbar. In dem den Ausschreibungsunterlagen beigelegten K3 Blatt seien die Geschäftsgemeinkosten und der Gesamtzuschlag falsch berechnet. Die Baustellengemeinkosten seien nach den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen überhaupt nicht kalkulierbar. In der Leistungsgruppe 65 fänden allfällige Preiserhöhungen keine Berücksichtigung. Weiters seien mehrere, näher bezeichnete wichtige Positionen nicht berücksichtigt. Regelungen für zusätzliche Leistungen seien in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Letztlich habe die Auftraggeberin in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, dass halbjährliche Berichte gemäß ÖNORM B 2114 auf Datenträger zu verfassen und an die Auftraggeberin zu übermitteln sind. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen sei die Auftraggeberin berechtigt einen Externen mit deren Erstellung zu beauftragen und die dafür anfallenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Wie hoch diese Kosten anzunehmen seien, werde von der Antragsgegnerin nicht angegeben. In der Leistungsbeschreibung werde verlangt, dass Reparaturarbeiten binnen 3 Tagen zu beginnen sind, was bei einzelnen Leistungen nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin verstoße auch gegen Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006 wonach sie für Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen hat. Diese Vorgabe werde mehrfach von der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Im Einzelnen kann auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin in den einleitenden Schriftsätzen, die der Antragsgegnerin zugekommen sind, insbesondere auf die RZ 23 – 106 verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
Sollten die Vergabeverfahren auf Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen fortgeführt werden, so würde dies zu einem beträchtlichen finanziellen und sonstigen Schaden der Antragstellerin führen. Die Antragstellerin sei grundsätzlich befugt und in der Lage die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Durch die bekämpften Ausschreibungsunterlagen bestehe jedoch die Gefahr des Verlustes einer Chance auf Angebotsabgabe und Bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, sowie der Beteiligung an einem fairen und lauterem Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Dadurch drohe der Antragstellerin der Eintritt eines Schadens an entgangenen Gewinn den sie mit rund 4,5 % der jeweiligen Auftragssumme bewertet. Dazu kämen die frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen sowie der Rechtsberatung. Letztlich drohe der Antragstellerin der Verlust von Referenzprojekten. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 WVRG verständigt worden, die Pauschalgebühren wurden entrichtet.Sollten die Vergabeverfahren auf Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen fortgeführt werden, so würde dies zu einem beträchtlichen finanziellen und sonstigen Schaden der Antragstellerin führen. Die Antragstellerin sei grundsätzlich befugt und in der Lage die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Durch die bekämpften Ausschreibungsunterlagen bestehe jedoch die Gefahr des Verlustes einer Chance auf Angebotsabgabe und Bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, sowie der Beteiligung an einem fairen und lauterem Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Dadurch drohe der Antragstellerin der Eintritt eines Schadens an entgangenen Gewinn den sie mit rund 4,5 % der jeweiligen Auftragssumme bewertet. Dazu kämen die frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen sowie der Rechtsberatung. Letztlich drohe der Antragstellerin der Verlust von Referenzprojekten. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WVRG verständigt worden, die Pauschalgebühren wurden entrichtet.
Zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen notwendig. Zur Begründung für diese Anträge stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung. Sollten die Ausschreibungsunterlagen, bzw. einzelne Bestimmungen derselben nicht für nichtig erklärt werden, hätte sie keine Chance unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen aussichtsreiche Angebote zu legen. Die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten könnten nach Ablauf der Frist des § 20 Abs. (richtig) 1 Z 1 lit. a WVRG nicht aufgegriffen werden. Die Antragsgegnerin könnte auf Basis der angefochtenen Ausschreibung den Zuschlag erteilen, woraus sich eine unmittelbare Schädigung der Interessen der Antragstellerin ergeben würde. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen, zumal diese die Zuschlagsfrist mit 7 Monate festgesetzt habe.Zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen notwendig. Zur Begründung für diese Anträge stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung. Sollten die Ausschreibungsunterlagen, bzw. einzelne Bestimmungen derselben nicht für nichtig erklärt werden, hätte sie keine Chance unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen aussichtsreiche Angebote zu legen. Die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten könnten nach Ablauf der Frist des Paragraph 20, Abs. (richtig) 1 Ziffer eins, Litera a, WVRG nicht aufgegriffen werden. Die Antragsgegnerin könnte auf Basis der angefochtenen Ausschreibung den Zuschlag erteilen, woraus sich eine unmittelbare Schädigung der Interessen der Antragstellerin ergeben würde. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen, zumal diese die Zuschlagsfrist mit 7 Monate festgesetzt habe.
Mit den am 3.1.2007 eingelangten Schriftsätzen hat die Antragstellerin jeweils zu den von ihr eingebrachten Nachprüfungsanträge Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, weil von ihr irrtümlich die Verständigung nach § 14 Abs. 1 WVRG nicht an die von der Antragsgegnerin angegebene Faxnummer sondern an eine andere Faxnummer im Bereich des Magistrats der Stadt Wien ergangen ist. Diesbezüglich kann auf den Inhalt der 12 Widereinsetzungsanträge, die ebenfalls der Antragsgegnerin zugegangen sind, verwiesen werden.Mit den am 3.1.2007 eingelangten Schriftsätzen hat die Antragstellerin jeweils zu den von ihr eingebrachten Nachprüfungsanträge Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, weil von ihr irrtümlich die Verständigung nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nicht an die von der Antragsgegnerin angegebene Faxnummer sondern an eine andere Faxnummer im Bereich des Magistrats der Stadt Wien ergangen ist. Diesbezüglich kann auf den Inhalt der 12 Widereinsetzungsanträge, die ebenfalls der Antragsgegnerin zugegangen sind, verwiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 4.1.2007 hat die Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese unzulässig wären, weil die Antragstellerin ihrer Verständigungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG nicht rechtzeitig entsprochen habe. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren seien am 27.12.2006 beim VKS eingebracht worden, die Antragsgegnerin sei allerdings erst einen Tag später, und zwar am 28.12.2006 zu verschiedenen Zeitpunkten von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verständigt worden. Mangels rechtzeitiger Verständigung der Auftraggeberin seien daher die Nachprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen. Für den Fall, „dass der VKS trotz nachweislich unterbliebener Verständigung gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ... und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 2 Z 3 WVRG .. dennoch (vorerst) von der Zulässigkeit der Nachprüfungsanträge" ausgehen sollte, wurde von der Antragsgegnerin vorgebracht, dass die Untersagung der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens mittels einstweiliger Verfügung überschießend sei. Entsprechend den Bestimmungen des WVRG wäre die von der Antragstellerin eventualiter begehrte Untersagung der Angebotseröffnung als gelindere noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen. Letztlich hat die Antragsgegnerin bekanntgegeben, dass es derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen ihrerseits gäbe, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung der Beschaffungsvorgänge hintanzuhalten.Mit Schriftsatz vom 4.1.2007 hat die Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese unzulässig wären, weil die Antragstellerin ihrer Verständigungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nicht rechtzeitig entsprochen habe. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren seien am 27.12.2006 beim VKS eingebracht worden, die Antragsgegnerin sei allerdings erst einen Tag später, und zwar am 28.12.2006 zu verschiedenen Zeitpunkten von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verständigt worden. Mangels rechtzeitiger Verständigung der Auftraggeberin seien daher die Nachprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen. Für den Fall, „dass der VKS trotz nachweislich unterbliebener Verständigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ... und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG .. dennoch (vorerst) von der Zulässigkeit der Nachprüfungsanträge" ausgehen sollte, wurde von der Antragsgegnerin vorgebracht, dass die Untersagung der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens mittels einstweiliger Verfügung überschießend sei. Entsprechend den Bestimmungen des WVRG wäre die von der Antragstellerin eventualiter begehrte Untersagung der Angebotseröffnung als gelindere noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen. Letztlich hat die Antragsgegnerin bekanntgegeben, dass es derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen ihrerseits gäbe, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung der Beschaffungsvorgänge hintanzuhalten.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 hat die Antragsgegnerin zu den Widereinsetzungsanträgen der Antragstellerin Stellung bezogen und deren Zurückweisung, in eventu Abweisung beantragt. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe seien nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, dass die von ihr nach § 14 Abs. 1 WVRG geforderte Verständigung der Auftraggeberin, weil an eine andere, in den Ausschreibungsunterlagen bzw. in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht angeführten Faxnummer abgesendet, dennoch als rechtzeitig zugekommen gewertet werden müsse, sei unhaltbar. Die Versendung der Verständigung nach § 14 Abs. 1 WVRG an eine „beliebige Faxnummer" der Auftraggeberin Stadt Wien sei nicht ausreichend, es könne nur eine an der in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Faxnummer eingelangte Verständigung als solche nach § 14 Abs. 1 WVRG gewertet werden.Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 hat die Antragsgegnerin zu den Widereinsetzungsanträgen der Antragstellerin Stellung bezogen und deren Zurückweisung, in eventu Abweisung beantragt. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe seien nicht geeignet, die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen. Die Rechtsansicht der Antragstellerin, dass die von ihr nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG geforderte Verständigung der Auftraggeberin, weil an eine andere, in den Ausschreibungsunterlagen bzw. in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht angeführten Faxnummer abgesendet, dennoch als rechtzeitig zugekommen gewertet werden müsse, sei unhaltbar. Die Versendung der Verständigung nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG an eine „beliebige Faxnummer" der Auftraggeberin Stadt Wien sei nicht ausreichend, es könne nur eine an der in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Faxnummer eingelangte Verständigung als solche nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG gewertet werden.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die mit Bekanntmachung vom 4.11.2006 (europaweite Bekanntmachung im Amtsblatt der EU) eingeleiteten Vergabeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 mit den aus § 345 leg. cit. ersichtliche Einschränkungen anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die mit Bekanntmachung vom 4.11.2006 (europaweite Bekanntmachung im Amtsblatt der EU) eingeleiteten Vergabeverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 mit den aus Paragraph 345, leg. cit. ersichtliche Einschränkungen anzuwenden sind.
Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren die Stadt Wien – Magistratsabteilung 34. Bei dieser handelt es sich unzweifelhaft um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin 12 offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektroarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäude in allen 23 Wiener Bezirken. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß und europaweit erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war der 8.1.2007, 13.00 Uhr. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzte Auftragssumme sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Gebietsteile beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteiidentität in allen 12 Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die 12 Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS – 3664/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die 12 verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.Als Auftraggeber fungiert im gegenständlichen Vergabeverfahren die Stadt Wien – Magistratsabteilung 34. Bei dieser handelt es sich unzweifelhaft um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin 12 offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektroarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäude in allen 23 Wiener Bezirken. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß und europaweit erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war der 8.1.2007, 13.00 Uhr. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzte Auftragssumme sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Gebietsteile beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteiidentität in allen 12 Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die 12 Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS – 3664/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die 12 verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.
Die 12 Nachprüfungsanträge sind am 27.12.2006 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze zu VKS – 3664/06, VKS – 3666/06 bis VKS – 3665/06 jeweils am 29.12.2006 im Sinne des § 13 AVG verbessert wurden, gelten alle Anträge gemäß Abs. 3 leg. cit. als am 27.12.2006 eingebracht.Die 12 Nachprüfungsanträge sind am 27.12.2006 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze zu VKS – 3664/06, VKS – 3666/06 bis VKS – 3665/06 jeweils am 29.12.2006 im Sinne des Paragraph 13, AVG verbessert wurden, gelten alle Anträge gemäß Absatz 3, leg. cit. als am 27.12.2006 eingebracht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG sind Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen in offenen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, einzubringen. Die Angebotsfrist hat am 8.1.2007, 13.00 Uhr geendet. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt war vom Vergabekontrollsenat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Anträge rechtzeitig gestellt wurden oder nicht.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG sind Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen in offenen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, einzubringen. Die Angebotsfrist hat am 8.1.2007, 13.00 Uhr geendet. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt war vom Vergabekontrollsenat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Anträge rechtzeitig gestellt wurden oder nicht.
Gegenständlichen endete die Angebotsfrist am 8.1.2007. Ausgehend von diesem Datum ist die 14tägige Frist des § 20 Abs. 1 Z. 1 lit. a WVRG zurückzurechnen, wobei § 32 Abs. 1 AVG, der gemäß § 2 Abs. 3 WVRG subsidiär anzuwenden ist, der 7.1.2007 den Beginn für die Rückrechnung darstellt. Damit endet die Frist am 25.12.2006, einem gesetzlichen Feiertag. Der darauf folgende 26.12.2006 ist ebenfalls ein gesetzlicher Feiertag, der folgende Arbeitstag somit der 27.12.2006. Ausgehend von der 14tägigen Frist des § 20 Abs. 1 Z. 1 lit. a BVergG wäre daher der späteste Tag zur Anfechtung der Ausschreibungen Sonntag der 24.12.2006 gewesen. Der nächste diesem vorangehenden Werktag war Freitag der 22.12.2006.Gegenständlichen endete die Angebotsfrist am 8.1.2007. Ausgehend von diesem Datum ist die 14tägige Frist des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG zurückzurechnen, wobei Paragraph 32, Absatz eins, AVG, der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG subsidiär anzuwenden ist, der 7.1.2007 den Beginn für die Rückrechnung darstellt. Damit endet die Frist am 25.12.2006, einem gesetzlichen Feiertag. Der darauf folgende 26.12.2006 ist ebenfalls ein gesetzlicher Feiertag, der folgende Arbeitstag somit der 27.12.2006. Ausgehend von der 14tägigen Frist des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BVergG wäre daher der späteste Tag zur Anfechtung der Ausschreibungen Sonntag der 24.12.2006 gewesen. Der nächste diesem vorangehenden Werktag war Freitag der 22.12.2006.
Das WVRG sieht keine spezielle Regelung zur Berechnung von Fristen vor. Vielmehr wird in § 2 Abs. 3 WVRG darauf verwiesen, dass dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des AVG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2002, anzuwenden sind. Ebenso kann die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des § 56 Abs. 6 BVergG 2006 herangezogen werden. Sowohl § 33 Abs. 2 AVG als auch § 56 Abs. 6 BVergG 2006 bestimmt, dass dann, wenn der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist, bzw. die Frist „um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages" endet.Das WVRG sieht keine spezielle Regelung zur Berechnung von Fristen vor. Vielmehr wird in Paragraph 2, Absatz 3, WVRG darauf verwiesen, dass dann, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des AVG 1991 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, anzuwenden sind. Ebenso kann die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 6, BVergG 2006 herangezogen werden. Sowohl Paragraph 33, Absatz 2, AVG als auch Paragraph 56, Absatz 6, BVergG 2006 bestimmt, dass dann, wenn der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist, bzw. die Frist „um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages" endet.
Die Frist des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG ist eine verfahrensrechtliche Frist, weil bei ihrer Versäumung lediglich verfahrensrechtlich ein Antrag auf Nichtigerklärung nicht mehr möglich ist, materielle Rechtspositionen dadurch aber nicht verloren gehen (z.B. sind zivilrechtliche Ansprüche weiterhin möglich). Dies wird auch in den Erläuterungen zum WVRG so ausgeführt.Die Frist des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG ist eine verfahrensrechtliche Frist, weil bei ihrer Versäumung lediglich verfahrensrechtlich ein Antrag auf Nichtigerklärung nicht mehr möglich ist, materielle Rechtspositionen dadurch aber nicht verloren gehen (z.B. sind zivilrechtliche Ansprüche weiterhin möglich). Dies wird auch in den Erläuterungen zum WVRG so ausgeführt.
Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kommt daher § 33 Abs. 2 AVG für die Berechnung dieser Frist zur Anwendung, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist. In der verwaltungsrechtlichen Judikatur und Literatur wird dabei nicht unterschieden, ob eine Frist in die Zukunft oder zurück berechnet wird. Es muss sich lediglich um einen Zeitraum mit einem feststellbaren Endereignis handeln (Reischauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 962).Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kommt daher Paragraph 33, Absatz 2, AVG für die Berechnung dieser Frist zur Anwendung, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist. In der verwaltungsrechtlichen Judikatur und Literatur wird dabei nicht unterschieden, ob eine Frist in die Zukunft oder zurück berechnet wird. Es muss sich lediglich um einen Zeitraum mit einem feststellbaren Endereignis handeln (Reischauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 962).
In der arbeitsrechtlichen Judikatur findet sich eine Ausnahme von der ähnlich lautenden Regelung des § 903 ABGB. Bei Auflösung eines Probedienstverhältnisses, das an einem Sonntag (oder Feiertag) endet, ist die Erklärung der Auflösung am darauf folgenden Montag aus Sicht des OGH verspätet (OGH 10.11.1994, 9ObA286/94). Der OHG stützt sich dabei auf zwei Argumente:In der arbeitsrechtlichen Judikatur findet sich eine Ausnahme von der ähnlich lautenden Regelung des Paragraph 903, ABGB. Bei Auflösung eines Probedienstverhältnisses, das an einem Sonntag (oder Feiertag) endet, ist die Erklärung der Auflösung am darauf folgenden Montag aus Sicht des OGH verspätet (OGH 10.11.1994, 9ObA286/94). Der OHG stützt sich dabei auf zwei Argumente:
Beide Argumente lassen sich auf die Anfechtungsfristen des WVRG jedoch nicht übertragen, weil die Fristenregelung des AVG zwingendes Recht darstellt und keine besondere Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers gegeben ist; im Gegenteil:
gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber ist eher der Anfechtende schutzwürdig.
Reischauer in Rumml, ABGB3, Rz 8 zu § 902 kritisiert die zitierte Judikatur des OGH und möchte § 903 ABGB überhaupt spiegelbildlich angewendet wissen. Bei einer zurück gerechneten Frist käme es demnach auf den nächsten – aus dieser Blickrichtung gesehen - vorhergehenden Werktag, gegenständlich sohin auf den 22.12.2006 an. Während nach der Judikatur des OGH die Erklärung am Sonntag oder Feiertag zulässig wäre (sofern der Empfänger sie entgegen nehmen kann), käme Reischauer zum Ergebnis, dass jedenfalls der letzte, vor dem Sonn- oder Feiertag gelegene Werktag einzuhalten ist. Die Ansicht Reischauers ist nicht unbestritten geblieben (Krejci in Rumml, ABGB3, Rz 77 zu §§ 1158ff), jedenfalls ist ihr die Rechtssprechung bisher nicht gefolgt. Unabhängig davon können diese Überlegungen jedoch nicht zur Lösung des gegenständlichen Problems beitragen, da es sich hier um die Beurteilung der Wirkung materiell rechtlicher Fristen und nicht verfahrensrechtlicher Fristen handelt. Entsprechend wird auch in § 126 Abs. 2 ZPO geregelt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Die Judikatur hat dazu klar gestellt, dass die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO auf die Berechnung materiell rechtlicher Fristen nicht anzuwenden ist, woraus sich eindeutig ergibt, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 126 Abs. 2 ZPO, die § 33 Abs. 2 AVG und § 56 Abs. 6 BVergG 2006 entspricht, eben nicht auf materielle rechtliche Fristen anzuwenden sind.Reischauer in Rumml, ABGB3, Rz 8 zu Paragraph 902, kritisiert die zitierte Judikatur des OGH und möchte Paragraph 903, ABGB überhaupt spiegelbildlich angewendet wissen. Bei einer zurück gerechneten Frist käme es demnach auf den nächsten – aus dieser Blickrichtung gesehen - vorhergehenden Werktag, gegenständlich sohin auf den 22.12.2006 an. Während nach der Judikatur des OGH die Erklärung am Sonntag oder Feiertag zulässig wäre (sofern der Empfänger sie entgegen nehmen kann), käme Reischauer zum Ergebnis, dass jedenfalls der letzte, vor dem Sonn- oder Feiertag gelegene Werktag einzuhalten ist. Die Ansicht Reischauers ist nicht unbestritten geblieben (Krejci in Rumml, ABGB3, Rz 77 zu Paragraphen 1158 f, f,), jedenfalls ist ihr die Rechtssprechung bisher nicht gefolgt. Unabhängig davon können diese Überlegungen jedoch nicht zur Lösung des gegenständlichen Problems beitragen, da es sich hier um die Beurteilung der Wirkung materiell rechtlicher Fristen und nicht verfahrensrechtlicher Fristen handelt. Entsprechend wird auch in Paragraph 126, Absatz 2, ZPO geregelt, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Die Judikatur hat dazu klar gestellt, dass die Regelung des Paragraph 126, Absatz 2, ZPO auf die Berechnung materiell rechtlicher Fristen nicht anzuwenden ist, woraus sich eindeutig ergibt, dass die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 126, Absatz 2, ZPO, die Paragraph 33, Absatz 2, AVG und Paragraph 56, Absatz 6, BVergG 2006 entspricht, eben nicht auf materielle rechtliche Fristen anzuwenden sind.
Der VwGH geht davon aus, dass es sich bei § 33 Abs. 2 AVG um eine Fristablaufshemmung handelt (VwGH 27.4.1989, 87/08/0085; 4.7.1989, 88/08/0089, ua). Gehemmt werden kann aber nur die Frist, innerhalb der die Anfechtung möglich ist, nicht aber die vom Ende der Angebotsfrist zurück gerechnete Frist von 14 Tagen. Der VwGH zeigt damit, dass er für eine Rückrechnung von Fristen keine Grundlage sieht, sondern jede Frist, egal auf welchem Zeitpunkt sie bezogen ist, in die Zukunft zu berechnen ist. Die Fristablaufshemmung führt daher in jedem Fall dazu, dass erst am nachfolgenden Werktag die Frist abläuft, nicht am vorhergehenden Werktag.Der VwGH geht davon aus, dass es sich bei Paragraph 33, Absatz 2, AVG um eine Fristablaufshemmung handelt (VwGH 27.4.1989, 87/08/0085; 4.7.1989, 88/08/0089, ua). Gehemmt werden kann aber nur die Frist, innerhalb der die Anfechtung möglich ist, nicht aber die vom Ende der Angebotsfrist zurück gerechnete Frist von 14 Tagen. Der VwGH zeigt damit, dass er für eine Rückrechnung von Fristen keine Grundlage sieht, sondern jede Frist, egal auf welchem Zeitpunkt sie bezogen ist, in die Zukunft zu berechnen ist. Die Fristablaufshemmung führt daher in jedem Fall dazu, dass erst am nachfolgenden Werktag die Frist abläuft, nicht am vorhergehenden Werktag.
Es ist daher davon auszugehen, dass weder das WVRG noch auch das BVergG 2006 Fristen, welche zurückzurechnen sind und andere Fristen unterschiedlich behandelt wissen will. In diesem Zusammenhang kann auf das Oberösterreichische Vergaberechtsschutzgesetz (Oö VergRSG 2006, LGBL 130/2006) hingewiesen werden, das in seinem § 4 Abs. 3 ausdrücklich vorsieht: „Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag der letzte Tage der Frist". Hätte der Wiener Landesgesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung gewollt, so hätte er dies im WVRG – entsprechend dem Oberösterreichischen Landesgesetzgeber – klar geregelt. Da er dies nicht getan hat, ist vom bestehenden Wortlaut auszugehen, welcher keine Unterscheidung zwischen Fristen, welche zurückzurechnen sind und anderen Fristen trifft.Es ist daher davon auszugehen, dass weder das WVRG noch auch das BVergG 2006 Fristen, welche zurückzurechnen sind und andere Fristen unterschiedlich behandelt wissen will. In diesem Zusammenhang kann auf das Oberösterreichische Vergaberechtsschutzgesetz (Oö VergRSG 2006, LGBL 130 aus 2006,) hingewiesen werden, das in seinem Paragraph 4, Absatz 3, ausdrücklich vorsieht: „Fällt das Ende der Einbringungsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der vorausgegangene Werktag der letzte Tage der Frist". Hätte der Wiener Landesgesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung gewollt, so hätte er dies im WVRG – entsprechend dem Oberösterreichischen Landesgesetzgeber – klar geregelt. Da er dies nicht getan hat, ist vom bestehenden Wortlaut auszugehen, welcher keine Unterscheidung zwischen Fristen, welche zurückzurechnen sind und anderen Fristen trifft.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Vergabekontrollsenat zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Antragstellerin am 27.12.2006 eingebrachten Nachprüfungsanträge rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG gestellt worden sind.Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Vergabekontrollsenat zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Antragstellerin am 27.12.2006 eingebrachten Nachprüfungsanträge rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG gestellt worden sind.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren wären gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 WVRG als unzulässig zurückzuweisen, kann ihr nicht gefolgt werden.Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren wären gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG als unzulässig zurückzuweisen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Gemäß § 14 Abs.1 WVRG ist ein Unternehmer, der der Ansicht ist, das eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, verpflichtet „den Auftraggeber unverzüglich elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 zu verständigen... Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen".Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist ein Unternehmer, der der Ansicht ist, das eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, verpflichtet „den Auftraggeber unverzüglich elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu verständigen... Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen".
Unbestrittener Maßen ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Verständigung nach § 14 Abs. 1 WVRG nicht an eine in den Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise in der Bekanntmachung angeführte Faxnummer der ausschreibenden Stelle abgesandt hat, sondern an die Faxnummer 0575759974731. Bei dieser Faxnummer handelt es sich um die Faxnummer von „Wiener Wohnen" eine Unternehmung im Sinne des § 71 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (WStV). „Wiener Wohnen" besitzt gemäß § 71 Abs. 2 erster Satz WStV keine eigene Rechtspersönlichkeit. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß § 105 der WStV durch den Magistrat zu besorgen. Im Ergebnis handelt es sich bei der Unternehmung „Wiener Wohnen" um eine dezentralisierte Dienststelle des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrats der Stadt Wien (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342). Noch deutlicher wird zu diesem Problem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1990, 1Ob657/90 Stellung genommen, in der zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses ausgeführt wird:Unbestrittener Maßen ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Verständigung nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nicht an eine in den Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise in der Bekanntmachung angeführte Faxnummer der ausschreibenden Stelle abgesandt hat, sondern an die Faxnummer 0575759974731. Bei dieser Faxnummer handelt es sich um die Faxnummer von „Wiener Wohnen" eine Unternehmung im Sinne des Paragraph 71, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (WStV). „Wiener Wohnen" besitzt gemäß Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz WStV keine eigene Rechtspersönlichkeit. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß Paragraph 105, der WStV durch den Magistrat zu besorgen. Im Ergebnis handelt es sich bei der Unternehmung „Wiener Wohnen" um eine dezentralisierte Dienststelle des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrats der Stadt Wien vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/18/0342). Noch deutlicher wird zu diesem Problem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1990, 1Ob657/90 Stellung genommen, in der zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses ausgeführt wird:
Der Magistrat der Stadt Wien, der gemäß § 67 Abs 1 WStV aus dem Bürgermeister,Der Magistrat der Stadt Wien, der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, WStV aus dem Bürgermeister,
den amtsführenden Stadträten, dem Magistratsdirektor und den ..... erforderlichen
........ Bediensteten besteht, wird gemäß der – mit vom Gemeinderat genehmigter
Entschließung des Bürgermeisters erlassenen – Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien idF Abl 1988/41 (kurz: MagGO) tätig. Gemäß § 5 Abs 1 MagGO sind Dienststellen im Sinne dieser Geschäftsordnung die Magistratsdirektion, die Magistratsabteilungen, die Magistratischen Bezirksämter und das Kontrollamt. Dienststellen sind gemäß § 5 Abs 2 MagGO aber auch dienstliche Einrichtungen (Untergruppen, Abteilungen, Ämter ...), die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Gemäß § 6 Abs 3 MagGO hat der Magistrat die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. Der Unterabteilung des Magistrates (MA 11 – Jugendamt) ist die Geschäftsgruppe „Bildung, Jugend, Familie und Soziales" zugewiesen.Die dezentralisierten Dienststellen des Jugendamtes sind die Bezirksjugendämter. Gemäß § 46 Abs 4 MagGO ist im Schriftverkehr mit Stellen außerhalb des Magistrats die volle Bezeichnung der Dienststelle unter Voransetzung der Worte „Magistrat der Stadt Wien" (bzw gemäß Abs 6 in Landesangelegenheiten „Amt der Wiener Landesregierung) anzugeben. Unter der Überschrift „Grundsatz der Zuständigkeit" ordnet § 35 Abs 5 MagGO an, daß eine bei der Unzuständigen Dienststelle anhängige Angelegenheit ohne jeden Verzug der für die Behandlung zuständigen Dienststelle abzutreten ist. Nach § 13 Abs 3 ZustellG ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Das für die zuständige Magistratsabteilung Einschreitende BJA für den 2. Bezirk geht selbst davon aus, dass Zustellungen an den Magistrat als Unterhaltssachwalter auch an die dezentralisierten Bezirksjugendämter erfolgen können. Dann aber kam ungeachtet des Umstandes, dass die Zustellung nicht an den vom Gericht bezeichneten formellen Zustellungsempfänger (BJA für den 2. Bezirk), sondern an ein anderes Bezirksjugendamt erfolgte, die Zustellung materiell wirksam zustande. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wurde dann aber durch die Zustellung vom 20. Dezember 1989 in Gang gesetzt, weil der Magistrat der Stadt Wien in diesem Zeitpunkt mit der Zustellsendung – wenn auch an unzuständiger Dienststelle – erreicht wurde und die mangelnde Fristenwahrung im Bereich des Magistrats liegt und von diesem zu vertreten ist. Der Fall unterscheidet sich im Grundsatz nicht von jenem der Entscheidung SZ 24/40, nach welcher die zufolge eines Irrtums der Zustellorgane an eine unzuständige Dienststelle (MBA anstelle BJA) bewirkte Zustellung ebenfalls den Rechtsmittelfristenlauf in Gang setzte.Entschließung des Bürgermeisters erlassenen – Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in der Fassung Abl 1988/41 (kurz: MagGO) tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MagGO sind Dienststellen im Sinne dieser Geschäftsordnung die Magistratsdirektion, die Magistratsabteilungen, die Magistratischen Bezirksämter und das Kontrollamt. Dienststellen sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, MagGO aber auch dienstliche Einrichtungen (Untergruppen, Abteilungen, Ämter ...), die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, MagGO hat der Magistrat die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. Der Unterabteilung des Magistrates (MA 11 – Jugendamt) ist die Geschäftsgruppe „Bildung, Jugend, Familie und Soziales" zugewiesen.Die dezentralisierten Dienststellen des Jugendamtes sind die Bezirksjugendämter. Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, MagGO ist im Schriftverkehr mit Stellen außerhalb des Magistrats die volle Bezeichnung der Dienststelle unter Voransetzung der Worte „Magistrat der Stadt Wien" (bzw gemäß Absatz 6, in Landesangelegenheiten „Amt der Wiener Landesregierung) anzugeben. Unter der Überschrift „Grundsatz der Zuständigkeit" ordnet Paragraph 35, Absatz 5, MagGO an, daß eine bei der Unzuständigen Dienststelle anhängige Angelegenheit ohne jeden Verzug der für die Behandlung zuständigen Dienststelle abzutreten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG ist, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Das für die zuständige Magistratsabteilung Einschreitende BJA für den 2. Bezirk geht selbst davon aus, dass Zustellungen an den Magistrat als Unterhaltssachwalter auch an die dezentralisierten Bezirksjugendämter erfolgen können. Dann aber kam ungeachtet des Umstandes, dass die Zustellung nicht an den vom Gericht bezeichneten formellen Zustellungsempfänger (BJA für den 2. Bezirk), sondern an ein anderes Bezirksjugendamt erfolgte, die Zustellung materiell wirksam zustande. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wurde dann aber durch die Zustellung vom 20. Dezember 1989 in Gang gesetzt, weil der Magistrat der Stadt Wien in diesem Zeitpunkt mit der Zustellsendung – wenn auch an unzuständiger Dienststelle – erreicht wurde und die mangelnde Fristenwahrung im Bereich des Magistrats liegt und von diesem zu vertreten ist. Der Fall unterscheidet sich im Grundsatz nicht von jenem der Entscheidung SZ 24/40, nach welcher die zufolge eines Irrtums der Zustellorgane an eine unzuständige Dienststelle (MBA anstelle BJA) bewirkte Zustellung ebenfalls den Rechtsmittelfristenlauf in Gang setzte.
Diese Ansicht wird auch im Rechtssatz RS0036409 vertreten, der wie folgt lautet:
„Wird eine an den Magistrat der Stadt Wien zuzustellende Entscheidung durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihren Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle des Magistrates zugestellt, so bewirkt dies keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist."
Der Vergabekontrollsenat schließt sich dieser Rechtsansicht des Höchstgerichtes an und vertritt die Ansicht, dass mit der Verständigung vom 27.12.2006, wenn sie auch nicht an die in den Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise der Bekanntmachung angeführten Faxnummer der das Vergabeverfahren führenden Magistratsabteilung gelangt ist, sondern an eine andere dem Verwaltungsbereich der Auftraggeberin Stadt Wien zuzurechnenden Faxnummer gelangte, der Verständigungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG durch die Antragstellerin entsprochen wurde. § 14 WVRG sieht lediglich die Verständigung des Auftraggebers vor, ohne zu regeln, an welche Adresse diese Verständigung zu erfolgen hat, sodass die Verständigung des Auftraggebers an jede Stelle vorgenommen werden kann, die ihm zurechenbar ist. So finden sich auch zahlreiche Entscheidungen der Höchstgerichte, wonach die Zustellung an eine juristische Person auch dann rechtswirksam ist, wenn die Zustellung an eine unzuständige Dienststelle erfolgte (OGH 1Ob657/90, Sz. 24/40, VwGH 92/8/0342 uva.). Die Verständigung nach § 14 Abs. 1 ist am 27.12.2006 und somit rechtzeitig an eine Faxnummer der Auftraggeberin Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, nämlich der Unternehmung Wiener Wohnen, erfolgt, die eine Dienststelle der Auftraggeberin ist. Nach § 35 Abs. 5 MagGO ist eine an sich unzuständige Dienstelle jedoch verpflichtet ohne jeden Verzug eine bei ihr anhängig gewordene Angelegenheit der für die Behandlung zuständigen Dienststelle abzutreten. Dies ist, wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, in der Weise erfolgt, dass ihr Wiener Wohnen am 29.12.2006 die Verständigungsschreiben der Antragstellerin übermittelt hat. Damit ist aber die Verständigung nach § 14 Abs. 1 WVRG in den Machtbereich der Auftraggeberin gelangt, sodass der VKS davon ausgegangen ist, dass „spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung" erfolgte Verständigungen vorliegen und damit eine Grundlage zur Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung als unzulässig im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 3 WVRG nicht angenommen werden kann.Der Vergabekontrollsenat schließt sich dieser Rechtsansicht des Höchstgerichtes an und vertritt die Ansicht, dass mit der Verständigung vom 27.12.2006, wenn sie auch nicht an die in den Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise der Bekanntmachung angeführten Faxnummer der das Vergabeverfahren führenden Magistratsabteilung gelangt ist, sondern an eine andere dem Verwaltungsbereich der Auftraggeberin Stadt Wien zuzurechnenden Faxnummer gelangte, der Verständigungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG durch die Antragstellerin entsprochen wurde. Paragraph 14, WVRG sieht lediglich die Verständigung des Auftraggebers vor, ohne zu regeln, an welche Adresse diese Verständigung zu erfolgen hat, sodass die Verständigung des Auftraggebers an jede Stelle vorgenommen werden kann, die ihm zurechenbar ist. So finden sich auch zahlreiche Entscheidungen der Höchstgerichte, wonach die Zustellung an eine juristische Person auch dann rechtswirksam ist, wenn die Zustellung an eine unzuständige Dienststelle erfolgte (OGH 1Ob657/90, Sz. 24/40, VwGH 92/8/0342 uva.). Die Verständigung nach Paragraph 14, Absatz eins, ist am 27.12.2006 und somit rechtzeitig an eine Faxnummer der Auftraggeberin Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, nämlich der Unternehmung Wiener Wohnen, erfolgt, die eine Dienststelle der Auftraggeberin ist. Nach Paragraph 35, Absatz 5, MagGO ist eine an sich unzuständige Dienstelle jedoch verpflichtet ohne jeden Verzug eine bei ihr anhängig gewordene Angelegenheit der für die Behandlung zuständigen Dienststelle abzutreten. Dies ist, wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, in der Weise erfolgt, dass ihr Wiener Wohnen am 29.12.2006 die Verständigungsschreiben der Antragstellerin übermittelt hat. Damit ist aber die Verständigung nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG in den Machtbereich der Auftraggeberin gelangt, sodass der VKS davon ausgegangen ist, dass „spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung" erfolgte Verständigungen vorliegen und damit eine Grundlage zur Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung als unzulässig im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG nicht angenommen werden kann.
Da somit die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist, sohin die Anträge weder als verspätet gestellt noch als unzulässig zurückzuweisen sind, damit aber eine versäumte Rechtshandlung, die einen Widereinsetzungsantrag rechtfertigen könnte nicht vorliegt, waren die Anträge auf Widereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.1.2007 zurückzuweisen.Da somit die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist, sohin die Anträge weder als verspätet gestellt noch als unzulässig zurückzuweisen sind, damit aber eine versäumte Rechtshandlung, die einen Widereinsetzungsantrag rechtfertigen könnte nicht vorliegt, waren die Anträge auf Widereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.1.2007 zurückzuweisen.
Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des weiterhin anzuwendenden § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft werden. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt und die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des weiterhin anzuwendenden Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft werden. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt und die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch de behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung einzelner der einem Angebot zu Grunde legenden Ausschreibungsbedingungen, gegebenenfalls der gesamten Ausschreibung, herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin festgelegten Bedingungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vergaberechtskonforme Kalkulation der Angebote sowie Beurteilung der Angebote zulassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin vom vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, wäre ihren Anträgen zumindest teilweise stattzugeben.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch de behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung einzelner der einem Angebot zu Grunde legenden Ausschreibungsbedingungen, gegebenenfalls der gesamten Ausschreibung, herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der von der Antragstellerin beantragten mündlichen Verhandlung. Vor allem wird zu prüfen sein, ob die von der Antragsgegnerin festgelegten Bedingungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vergaberechtskonforme Kalkulation der Angebote sowie Beurteilung der Angebote zulassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin vom vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, wäre ihren Anträgen zumindest teilweise stattzugeben.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur einstweiligen Verfügung vom 4.1.2007 ausgeführt, dass es derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen gäbe, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein weiteres, kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin nach Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine echte Chance mehr hätte, vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechende Angebote zu legen und selbst die Aufträge zu erhalten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur einstweiligen Verfügung vom 4.1.2007 ausgeführt, dass es derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen gäbe, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein weiteres, kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin nach Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine echte Chance mehr hätte, vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechende Angebote zu legen und selbst die Aufträge zu erhalten.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinaus gehende Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens jegliche Fortsetzung ihrer Vergabeverfahren zu untersagen, abzuweisen. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch angeführten Zeitraum vollkommen aus. Es war daher das darüber hinaus gehende Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens jegliche Fortsetzung ihrer Vergabeverfahren zu untersagen, abzuweisen. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des § 23 Abs. 5 WVRG zu halten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 5, WVRG zu halten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Berechnung der Frist der Anfechtung der Ausschreibungsbedingungen („Rückrechnung"); Ablauf der Frist am nachfolgenden, nicht vorhergehenden Werktag; kein Unterschied zwischen Fristen die zurückzurechnen sind und anderen Fristen; Verständigung auch an eine andere Abteilung oder Stelle des Magistrates, als in der Ausschreibung angeführt genügt, um der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG nachzukommen.Dokumentnummer
VERGT_20070118_3664_06_00