RS OGH 1951/2/14 2Ob97/51, 3Ob777/52, 1Ob657/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1951
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Norm

ZPO §105
ZPO §125
ZPO §416

Rechtssatz

Wird eine an den Magistrat der Stadt Wien zuzustellende Entscheidung durch ein Versehen der Postorgane an eine andere als die nach ihrem Aufgabenkreis dazu berufene Abteilung oder Dienststelle des Magistrates zugestellt, so bewirkt dies keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 105 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036409

Dokumentnummer

JJR_19510214_OGH0002_0020OB00097_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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