TE Verg Bescheid 2007/7/5 VKS-2012/07 VKS-2473/07 bis VKS-2476/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Norm

WVRG 2007 §39
WVRG (2003) §30
AVG §74 Abs2

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Rückzahlungsantrag der Ing. ***, Baugesellschaft für Hoch- und Tiefbau, Fliesenlegerei und Ofensetzerei Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag, der Antragstellerin die von ihr im Verfahren VKS – 2425/06 entrichteten Pauschalgebühren von EUR 1.250,-- zurückzuerstatten, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 39 WVRG 2007, §§ 30 WVRG (2003) und § 74 Abs. 2 AVG.Paragraph 39, WVRG 2007, Paragraphen 30, WVRG (2003) und Paragraph 74, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Stadt Wien - Magistratsabteilung 34, hat im Jahr 2006 mehrere offene Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zum Abschluss von Rahmenverträgen für Malerarbeiten zur Durchführung laufender Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten in diversen von ihr verwalteten Objekten geführt. Der Antragsteller hat sich durch Legung von Angeboten an den Vergabeverfahren betreffend den 13. Wiener Gemeindebezirk beteiligt. In diesen Vergabeverfahren ist der Antragsteller jeweils als Bestbieter hervorgegangen, weshalb die Zuschlagsentscheidungen jeweils vom 31.7.2006 zu seinen Gunsten gelautet haben. Diese Zuschlagsentscheidungen wurden in der Folge von einer Mitbewerberin beim Vergabekontrollsenat Wien angefochten.

Das Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren für den 13. Bezirk wurde vor dem Vergabekontrollsenat zur GZ VKS – 2425/06 geführt. Die Antragstellerin wurde als präsumtiver Zuschlagsempfängerin von der Einleitung dieser Verfahren verständigt und hat sich mit Antrag vom 21.8.2006 als Teilnahmeberechtigte am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Über Aufforderung der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates hat sie die für den Teilnahmeantrag zu entrichtenden Pauschalgebühren im Sinne des § 30 Abs. 3 WVRG (2003) in Höhe von EUR 1.250,-- entrichtet.Das Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren für den 13. Bezirk wurde vor dem Vergabekontrollsenat zur GZ VKS – 2425/06 geführt. Die Antragstellerin wurde als präsumtiver Zuschlagsempfängerin von der Einleitung dieser Verfahren verständigt und hat sich mit Antrag vom 21.8.2006 als Teilnahmeberechtigte am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Über Aufforderung der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates hat sie die für den Teilnahmeantrag zu entrichtenden Pauschalgebühren im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, WVRG (2003) in Höhe von EUR 1.250,-- entrichtet.

Mit Bescheid vom 21.9.2006, VKS – 2425/06, wurde der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und dem Begehren der Antragstellerin (Teilnahmeantragstellerin im Hauptverfahren), auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Antragsteller im Nachprüfungsverfahren nicht stattgegeben. Diesbezüglich hat der Senat in diesem Bescheid ausgeführt:

„Im Hinblick darauf, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, war auch der von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmer gestellte Teilnahmeantrag zurückzuweisen. Der Antrag wurde zwar rechtzeitig gestellt, entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 WVRG, erweist sich jedoch deshalb als unzulässig, weil der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 WVRG unzulässig ist (§ 18 Abs. 2 Z 4 WVRG). Da der Teilnahmeantragsteller mit seinem Antrag als unterlegen anzusehen ist, hat er gemäß § 30 Abs. 5 WVRG die von ihm entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen".„Im Hinblick darauf, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, war auch der von dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmer gestellte Teilnahmeantrag zurückzuweisen. Der Antrag wurde zwar rechtzeitig gestellt, entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, WVRG, erweist sich jedoch deshalb als unzulässig, weil der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraph 13, WVRG unzulässig ist (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG). Da der Teilnahmeantragsteller mit seinem Antrag als unterlegen anzusehen ist, hat er gemäß Paragraph 30, Absatz 5, WVRG die von ihm entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen".

Gegen den Spruchpunkt 2 und gegen den Spruchpunkt 3 dieses Bescheides, soweit damit über den Pauschalgebührenersatz für den Teilnahmeantrag abgesprochen wurde, hat die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 15.12.2006, Zl. 2006/04/0214-3 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom gleichen Tag zur Zl. 2006/04/0201 nicht stattgegeben. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Vergabekontrollsenat lediglich ausgesprochen habe „dass ein Ersatz der vom Beschwerdeführer entrichteten Pauschalgebühr durch den Antragsgegner im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 30 Abs. 5 WVRG nicht stattfindet. Über einen allfälligen Anspruch auf Rückersatz durch den Rechtsträger der belangten Behörde wurde damit nicht abgesprochen". Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Inhalt dieser beiden, der Antragstellerin zugekommenen Erkenntnisse verwiesen werden.Gegen den Spruchpunkt 2 und gegen den Spruchpunkt 3 dieses Bescheides, soweit damit über den Pauschalgebührenersatz für den Teilnahmeantrag abgesprochen wurde, hat die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 15.12.2006, Zl. 2006/04/0214-3 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom gleichen Tag zur Zl. 2006/04/0201 nicht stattgegeben. Darin hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Vergabekontrollsenat lediglich ausgesprochen habe „dass ein Ersatz der vom Beschwerdeführer entrichteten Pauschalgebühr durch den Antragsgegner im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 30, Absatz 5, WVRG nicht stattfindet. Über einen allfälligen Anspruch auf Rückersatz durch den Rechtsträger der belangten Behörde wurde damit nicht abgesprochen". Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Inhalt dieser beiden, der Antragstellerin zugekommenen Erkenntnisse verwiesen werden.

Der gegenständliche Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühren ist am 4.4.2007 eingelangt.

Die Antragstellerin ersucht um Rückzahlung der von ihr im Verfahren VKS – 2425/06 als Teilnahmeberechtigte entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.250,--. Begründend führt sie dazu aus, sie sei vom Vergabekontrollsenat mit Verfügung vom 14.8.2006 unter Fristsetzung und Hinweis auf die §§ 16, 30 WVRG aufgefordert worden, zum Nachprüfungsantrag schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, „sollten sie sich am Verfahren beteiligen, löst dies eine Gebührenpflicht aus". Mit dieser Verfügung habe der Vergabekontrollsenat die Parteistellung des Antragstellers und die Erhaltung derselben von der Entrichtung einer Pauschalgebühr unter Fristsetzung abhängig gemacht. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof judiziere – komme dem präsumtiven Bestbieter in einem Nachprüfungsverfahren jedenfalls Parteistellung zu, die nicht von der Entrichtung von Pauschalgebühren abhängig sei. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet gewesen Pauschalgebühren für die Beteiligung am Nachprüfungsverfahren zu entrichten. Die Zahlung der Pauschalgebühr sei rechtsgrundlos erfolgt, weshalb deren Zurückzahlung begehrt werde.Die Antragstellerin ersucht um Rückzahlung der von ihr im Verfahren VKS – 2425/06 als Teilnahmeberechtigte entrichteten Pauschalgebühr von EUR 1.250,--. Begründend führt sie dazu aus, sie sei vom Vergabekontrollsenat mit Verfügung vom 14.8.2006 unter Fristsetzung und Hinweis auf die Paragraphen 16, 30, WVRG aufgefordert worden, zum Nachprüfungsantrag schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, „sollten sie sich am Verfahren beteiligen, löst dies eine Gebührenpflicht aus". Mit dieser Verfügung habe der Vergabekontrollsenat die Parteistellung des Antragstellers und die Erhaltung derselben von der Entrichtung einer Pauschalgebühr unter Fristsetzung abhängig gemacht. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof judiziere – komme dem präsumtiven Bestbieter in einem Nachprüfungsverfahren jedenfalls Parteistellung zu, die nicht von der Entrichtung von Pauschalgebühren abhängig sei. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet gewesen Pauschalgebühren für die Beteiligung am Nachprüfungsverfahren zu entrichten. Die Zahlung der Pauschalgebühr sei rechtsgrundlos erfolgt, weshalb deren Zurückzahlung begehrt werde.

Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, als unstrittig anzusehenden Sachverhalt, in dem im Wesentlichen der Ablauf des dem gegenständlichen Rückzahlungsantrag zugrunde liegenden Nachprüfungsverfahrens wiedergegeben wurde, war das Rückzahlungsbegehren des Antragstellers aus nachstehenden Gründen abzuweisen:

Nach der vorliegend noch anzuwendenden Bestimmung des § 16 Abs. 2 WVRG (2003), LGBl. für Wien Nr. 25/2003, waren neben dem Antragsteller und dem Auftraggeber jene Bieter des Vergabeverfahrens Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden konnten. Diese Bieter haben ihre Parteistellung dann verloren, wenn sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche, nach der Verständigung von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingebracht haben.Nach der vorliegend noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, WVRG (2003), LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2003,, waren neben dem Antragsteller und dem Auftraggeber jene Bieter des Vergabeverfahrens Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden konnten. Diese Bieter haben ihre Parteistellung dann verloren, wenn sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche, nach der Verständigung von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingebracht haben.

Nach § 30 Abs. 3 WVRG (2003) hatte ein Bieter für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren jeweils eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Anhang zu dem genannten Landesgesetz angeführten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Nach den damals geltenden Bestimmungen des WVRG (2003) waren für Teilnahmeanträge – wie jenem, der dem gegenständlichen Rückzahlungsersuchen zugrunde liegt – eine Pauschalgebühr von EUR 1.250,-- zu entrichten.Nach Paragraph 30, Absatz 3, WVRG (2003) hatte ein Bieter für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren jeweils eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Anhang zu dem genannten Landesgesetz angeführten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Nach den damals geltenden Bestimmungen des WVRG (2003) waren für Teilnahmeanträge – wie jenem, der dem gegenständlichen Rückzahlungsersuchen zugrunde liegt – eine Pauschalgebühr von EUR 1.250,-- zu entrichten.

Diese Pauschalgebühr wurde von der Antragstellerin mit Einbringung ihres Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren entrichtet.

Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 24.2.2006, Zl. 2004/04/0140 und vom 15.9.2006, Zl. 2005/04/0299 ausgesprochen hat, dass dem für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter grundsätzlich Parteistellung zukommt und diese Parteistellung im Nachprüfungsverfahren einem Verlusttatbestand nicht unterliegt. Aus diesen Gründen sei es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen, weshalb ein solcher Antrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühren zurückzuweisen gewesen wäre.

In diesen beiden Erkenntnissen hat das Höchstgericht lediglich darüber abgesprochen, dass einem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Bieter grundsätzlich Parteistellung zukommt und damit das Recht als Partei am Nachprüfungsverfahren teilzunehmen. Hingegen hat das Höchstgericht in keiner Weise darüber abgesprochen, ob ein Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gebührenfrei gestellt werden kann oder nicht.

Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates bedeutet dies im Ergebnis, dass der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Bieter grundsätzlich Parteistellung im Nachprüfungsverfahren hat und in diesem Verfahren genau so zu behandeln ist wie die beiden Hauptparteien, unabhängig vom Umstand, ob und wann er in das Verfahren eintritt. Hat jedoch der Teilnahmeberechtigte erklärt in das Verfahren einzutreten, erstattet er etwa ein Vorbringen und stellt er Anträge, so hat dieses Verhalten die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühren ausgelöst. Nichts anderes kann bei der seinerzeitigen Gesetzeslage aus den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 3 und § 30 Abs. 3 WVRG (2003) abgeleitet werden. Diese Bestimmungen waren vom Vergabekontrollsenat bis zum Inkrafttreten des WVRG 2007 jedenfalls anzuwenden, da sie erst mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten sind.Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates bedeutet dies im Ergebnis, dass der für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Bieter grundsätzlich Parteistellung im Nachprüfungsverfahren hat und in diesem Verfahren genau so zu behandeln ist wie die beiden Hauptparteien, unabhängig vom Umstand, ob und wann er in das Verfahren eintritt. Hat jedoch der Teilnahmeberechtigte erklärt in das Verfahren einzutreten, erstattet er etwa ein Vorbringen und stellt er Anträge, so hat dieses Verhalten die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühren ausgelöst. Nichts anderes kann bei der seinerzeitigen Gesetzeslage aus den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 30, Absatz 3, WVRG (2003) abgeleitet werden. Diese Bestimmungen waren vom Vergabekontrollsenat bis zum Inkrafttreten des WVRG 2007 jedenfalls anzuwenden, da sie erst mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten sind.

Bei den in § 30 WVRG (2003) festgesetzten Pauschalgebühren handelt es sich um Verwaltungsabgaben, die bei Antragstellung in Art einer Eingabengebühr zu entrichten sind (fällig werden) und zwar auch bei unzulässigen und aussichtslosen Anträgen (vgl. Erk. des VfGH vom 3.3.2006, Zl. G 91/01, V 60/05; „Schaffung einer Verfahrensbarriere für vollkommen aussichtslose Rechtsschutzanträge"). Diesbezüglich kann auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 318 BVergG 2006 verwiesen werden. Danach handelt es sich „bei der Gebühr nach § 318 ... um eine besondere Eingabengebühr ähnlich den Eingabengebühren im Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof; es ist eine ausschließliche Bundesabgabe nach § 7 Z 2 FAG 2005. Im Hinblick auf die Unsicherheiten der Spruchpraxis ist festzuhalten, dass die Gebühr nach § 318 auch dann zu entrichten ist, wenn sich der - auf eine der genannten Bestimmungen gestützte – Antrag in weiterer Folge als unzulässig erweist oder wenn er in weiterer Folge zurückgezogen wird; es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die den durchschnittlichen Aufwand der Geschäftsbehandlung abdecken soll, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, auch in diesen Fällen – in denen der Aufwand vielleicht etwas geringer ist – eine Gebührenpflicht vorzusehen".Bei den in Paragraph 30, WVRG (2003) festgesetzten Pauschalgebühren handelt es sich um Verwaltungsabgaben, die bei Antragstellung in Art einer Eingabengebühr zu entrichten sind (fällig werden) und zwar auch bei unzulässigen und aussichtslosen Anträgen vergleiche Erk. des VfGH vom 3.3.2006, Zl. G 91/01, römisch fünf 60/05; „Schaffung einer Verfahrensbarriere für vollkommen aussichtslose Rechtsschutzanträge"). Diesbezüglich kann auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 318, BVergG 2006 verwiesen werden. Danach handelt es sich „bei der Gebühr nach Paragraph 318, ... um eine besondere Eingabengebühr ähnlich den Eingabengebühren im Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof; es ist eine ausschließliche Bundesabgabe nach Paragraph 7, Ziffer 2, FAG 2005. Im Hinblick auf die Unsicherheiten der Spruchpraxis ist festzuhalten, dass die Gebühr nach Paragraph 318, auch dann zu entrichten ist, wenn sich der - auf eine der genannten Bestimmungen gestützte – Antrag in weiterer Folge als unzulässig erweist oder wenn er in weiterer Folge zurückgezogen wird; es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die den durchschnittlichen Aufwand der Geschäftsbehandlung abdecken soll, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, auch in diesen Fällen – in denen der Aufwand vielleicht etwas geringer ist – eine Gebührenpflicht vorzusehen".

Auch der Stellungnahme der Stadt Wien an den Vergabekontrollsenat vom 6.10.2004, MDO-354/04, ist zu entnehmen, dass § 30 WVRG (2003) als lex specialis zum Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985 anzusehen ist.Auch der Stellungnahme der Stadt Wien an den Vergabekontrollsenat vom 6.10.2004, MDO-354/04, ist zu entnehmen, dass Paragraph 30, WVRG (2003) als lex specialis zum Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985 anzusehen ist.

Der Rückerstattungsantrag ist umfassend zu prüfen, auch ob allenfalls die Bestimmung des § 185 Abs. 1 Wiener Abgabenordnung – WAO, Anwendung finden kann.Der Rückerstattungsantrag ist umfassend zu prüfen, auch ob allenfalls die Bestimmung des Paragraph 185, Absatz eins, Wiener Abgabenordnung – WAO, Anwendung finden kann.

Die Bezugnahme auf das „Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben der im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung" in § 1 lit. a WAO bedeutet nämlich keine Einschränkung nur auf jene Verwaltungsabgaben, die in diesem Gesetz geregelt sind. Dies ergibt sich aus den Materialien zum Begutachtungsverfahren zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 4/1974, mit der diese vom Bundesministerium stammende Wendung auf Anregung des Bundes in das Gesetz aufgenommen wurde. Die ursprüngliche Regelung des § 1 WAO (in der Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 21/1962) lautete hingegen wie folgt:Die Bezugnahme auf das „Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben der im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung" in Paragraph eins, Litera a, WAO bedeutet nämlich keine Einschränkung nur auf jene Verwaltungsabgaben, die in diesem Gesetz geregelt sind. Dies ergibt sich aus den Materialien zum Begutachtungsverfahren zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 4 aus 1974,, mit der diese vom Bundesministerium stammende Wendung auf Anregung des Bundes in das Gesetz aufgenommen wurde. Die ursprüngliche Regelung des Paragraph eins, WAO (in der Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,) lautete hingegen wie folgt:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) der Stadt Wien, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben".„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) der Stadt Wien, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben".

Nach den Materialien zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 4/1974 sollte mit der Neufassung des § 1 WAO keine inhaltliche Änderung zur bisherigen Regelung vorgenommen werden, sondern bloß eine sprachliche Klarstellung erfolgen.Nach den Materialien zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 4 aus 1974, sollte mit der Neufassung des Paragraph eins, WAO keine inhaltliche Änderung zur bisherigen Regelung vorgenommen werden, sondern bloß eine sprachliche Klarstellung erfolgen.

Gegen die Qualifikation der Pauschalgebühren im Vergaberecht als Verwaltungsabgaben bestehen sohin keine Bedenken; auch das Bundesvergabeamt vertritt in seiner Spruchpraxis diese Auffassung (Bescheid vom 20.2.2004, 08N-128/03- 15 ua).

Eine Anwendung der Bestimmungen des § 185 Abs. 1 WAO kommt somit auf das gegenständliche Rückzahlungsersuchen nicht in Betracht.Eine Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 185, Absatz eins, WAO kommt somit auf das gegenständliche Rückzahlungsersuchen nicht in Betracht.

Auch andere Bestimmungen, insbesondere des hier noch anzuwendenden WVRG (2003) geben keine geeignete Grundlage für das Rückzahlungsbegehren ab. Durch die „Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften" unterscheiden sich diese grundlegend von anderen Rechtsnormen (Art. Nr. 14 in der ÖSTZ vom 15.1.2007). Auch für die Pauschalgebühren nach § 30 WVRG (2003) sind daher die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (= Beteiligung am Nachprüfungsverfahren als Partei) in Kraft gestanden sind. Da durch das mit 1.1.2007 in Kraft getretene Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65/2006, dieser Grundsatz nicht durchbrochen wurde, sind für vorher verwirklichte Tatbestände die Bestimmungen des § 30 WVRG (2003) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch für Anträge auf Rückerstattung.Auch andere Bestimmungen, insbesondere des hier noch anzuwendenden WVRG (2003) geben keine geeignete Grundlage für das Rückzahlungsbegehren ab. Durch die „Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften" unterscheiden sich diese grundlegend von anderen Rechtsnormen ("Art". Nr. 14 in der ÖSTZ vom 15.1.2007). Auch für die Pauschalgebühren nach Paragraph 30, WVRG (2003) sind daher die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (= Beteiligung am Nachprüfungsverfahren als Partei) in Kraft gestanden sind. Da durch das mit 1.1.2007 in Kraft getretene Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. für Wien Nr. 65 aus 2006,, dieser Grundsatz nicht durchbrochen wurde, sind für vorher verwirklichte Tatbestände die Bestimmungen des Paragraph 30, WVRG (2003) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch für Anträge auf Rückerstattung.

Für die Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch gegen einen Beteiligten ist im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates Wien gegeben (vgl. VwGH vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091). Der Vergabekontrollsenat hat nach § 2 Abs. 3 WVRG (2003) das AVG in der zitierten Fassung subsidiär anzuwenden. Bei den im § 30 WVRG (2003) vorgesehenen Gebühren handelt es sich um Kosten im Sinne des § 74 AVG, die dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren erwachsen. Nach § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte, die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.Für die Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch gegen einen Beteiligten ist im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates Wien gegeben vergleiche VwGH vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091). Der Vergabekontrollsenat hat nach Paragraph 2, Absatz 3, WVRG (2003) das AVG in der zitierten Fassung subsidiär anzuwenden. Bei den im Paragraph 30, WVRG (2003) vorgesehenen Gebühren handelt es sich um Kosten im Sinne des Paragraph 74, AVG, die dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren erwachsen. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte, die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gemäß § 74 Abs. 2 AVG die Verwaltungsvorschriften. Sofern die Verwaltungsvorschriften einen solchen Kostenersatz vorsehen, regelt § 74 Abs. 2 AVG dessen Geltendmachung. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 etwa die im § 177 Abs. 5 BVergG 2002 normierten Gebührenersatzansprüche als derartige Verwaltungsvorschriften erkannt. Diese Ansicht ist auch auf die Bestimmung des § 30 WVRG (2003) zu übertragen. Der akzessorische Charakter der Kostenentscheidung bedingt grundsätzlich die Erledigung durch die in der Hauptsache zuständige Behörde. Der Vergabekontrollsenat erachtet sich daher zuständig über die Anträge auf Rückerstattung der Pauschalgebühren nach § 30 WVRG (2003) auch gegenüber dem Rechtsträger der Behörde zu entscheiden. Der Antrag auf Rückerstattung der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren war jedoch mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Die einmal bezahlte Pauschalgebühr verbleibt grundsätzlich dem Land Wien als Rechtsträger, da für eine Rückerstattung dieser entrichteten Pauschalgebühr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage weder im WVRG (2003) noch im AVG besteht. Da somit keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gegeben ist, war ihr Antrag abzuweisen.Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG die Verwaltungsvorschriften. Sofern die Verwaltungsvorschriften einen solchen Kostenersatz vorsehen, regelt Paragraph 74, Absatz 2, AVG dessen Geltendmachung. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.4.2005, Zl. 2004/04/0091 etwa die im Paragraph 177, Absatz 5, BVergG 2002 normierten Gebührenersatzansprüche als derartige Verwaltungsvorschriften erkannt. Diese Ansicht ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 30, WVRG (2003) zu übertragen. Der akzessorische Charakter der Kostenentscheidung bedingt grundsätzlich die Erledigung durch die in der Hauptsache zuständige Behörde. Der Vergabekontrollsenat erachtet sich daher zuständig über die Anträge auf Rückerstattung der Pauschalgebühren nach Paragraph 30, WVRG (2003) auch gegenüber dem Rechtsträger der Behörde zu entscheiden. Der Antrag auf Rückerstattung der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren war jedoch mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Die einmal bezahlte Pauschalgebühr verbleibt grundsätzlich dem Land Wien als Rechtsträger, da für eine Rückerstattung dieser entrichteten Pauschalgebühr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage weder im WVRG (2003) noch im AVG besteht. Da somit keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gegeben ist, war ihr Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Keine Rückzahlung von Pauschalgebühren nach WVRG 2003.

Dokumentnummer

VERGT_20070705_2012_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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