Norm
B-VG Art. 14b Abs2Text
BESCHEID
I.römisch eins.
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung", des Auftraggebers NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch das NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden, vertreten durch X***, über die Anträge der Bietergemeinschaft A*** vom 28. August 2007, verbessert eingebracht am 30. August 2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung", des Auftraggebers NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch das NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden, vertreten durch X***, über die Anträge der Bietergemeinschaft A*** vom 28. August 2007, verbessert eingebracht am 30. August 2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Die Anträge gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf "Kostenersatz der Einspruchsgebühr im Falle der positiven Entscheidung", werden
zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung", des Auftraggebers NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch das NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden, beide vertreten durch X***, über die Anträge der A*** vom 28. August 2007, verbessert eingebracht am 30. August 2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung", des Auftraggebers NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch das NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden, beide vertreten durch X***, über die Anträge der A*** vom 28. August 2007, verbessert eingebracht am 30. August 2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Untersagung der Zuschlagserteilung wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung" erfolgte am 30. November 2006 unter 2006/S 228-244711 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. In der genannten
Veröffentlichung wird unter Abschnitt VI: Zusätzliche Informationen, Pkt. VI.4.1 die für Nachprüfungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren zuständige Stelle mit "UVSVeröffentlichung wird unter Abschnitt VI: Zusätzliche Informationen, Pkt. römisch sechs.4.1 die für Nachprüfungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren zuständige Stelle mit "UVS
Niederösterreich, Wienerstraße 54, A-3109 St. Pölten, E-Mail:
post.uvs@noel.gv.at. Tel. +43/2742/9005/15530" benannt.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 28. August 2007, beeinspruchte die Bietergemeinschaft A*** (im Folgenden Antragstellerin) die "Zuschlagsentscheidung vom 14.8.2007" und beantragte die Erlassung einer "einstweiligen Verfügung zum Stoppen des Vergabeverfahrens "Offenes Verfahren, "Neu- Zu- und Umbau Landesklinikum Baden Statische Planung". Weiters begehrte die Antragstellerin im Falle einer positiven Entscheidung den Ersatz der Pauschalgebühr.
Mit Mängelbehebungsaufträgen vom 28. August 2007, zugestellt per Telefax am selben Tag, wurde die Antragstellerin zur Verbesserung ihrer Anbringen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bis zum 30. August 2007, 13:00 Uhr einlangend, aufgefordert. In dem dem Bundesvergabeamt am 28. August 2007 vorliegenden Schriftsatz der Antragstellerin fehlte es unter anderem an der Bezeichnung des Auftraggebers.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2007 kam die Antragstellerin der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Anbringen nach und bezeichnete den Auftraggeber erstmals mit "NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch das NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden bei Wien". Weiters konnte das Bundesvergabeamt den Unterlagen entnehmen, dass im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren X*** im Namen des nunmehr benannten öffentlichen Auftraggebers auftritt.
Am 30. August 2007, zugestellt per Telefax am selben Tag, verständigte das Bundesvergabeamt gemäß § 328 Abs. 5 BVergG sowohl die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden als auch X***, als deren Vertreter über die mit Schriftsätzen vom 28. und 30. August 2007 gestellten Anträge gemäß §§ 320 und 328 BVergG 2006 auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit unter anderem die Untersagung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung" begehrt wurde.Am 30. August 2007, zugestellt per Telefax am selben Tag, verständigte das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG sowohl die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden als auch X***, als deren Vertreter über die mit Schriftsätzen vom 28. und 30. August 2007 gestellten Anträge gemäß Paragraphen 320 und 328 BVergG 2006 auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit unter anderem die Untersagung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren "Neu,- Zu- und Umbau NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden Statische Planung" begehrt wurde.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 5. September 2007 legte die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, vertreten durch NÖ Landesklinikum Thermenregion Baden, Wimmergasse 19, Postfach 10, 2502 Baden bei Wien, beide vertreten durch X*** (im Folgenden Auftraggeber) binnen offener Frist die Akten des Vergabeverfahrens vor und führte insbesondere aus, dass im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, als Auftraggeber auftrete. Aus den Regelungen des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding im Zusammenhang mit den Bestimmungen des BVergG 2006 sowie des Niederösterreichischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes ergebe sich, dass zur Nachprüfung von vergaberechtlichen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers NÖ Landeskliniken-Holding der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich berufen sei.
In der Ausschreibung findet sich unter I. Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen, 1.5 Verfahrensart 1. Absatz letzter Satz der Hinweis: "Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zuständig".In der Ausschreibung findet sich unter römisch eins. Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen, 1.5 Verfahrensart 1. Absatz letzter Satz der Hinweis: "Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zuständig".
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Bei der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe tritt wie sich aus den dem Bundesvergabeamt nunmehr vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens in Übereinstimmung mit den Angaben der Antragstellerin ergibt, die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, als öffentlicher Auftraggeber auf. Gemäß § 1 Abs 1 Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, idgF (NÖ LKHG) ist die NÖ Landeskliniken-Holding ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgabenbereich sich gem. § 2 Abs 1 NÖ LKHG unter anderem auf Tätigkeiten, die mit der Errichtung, der Führung und dem Betrieb von Landeskrankenanstalten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, erstreckt. Nach § 3 NÖ LKHG besteht die Finanzierung der NÖ Landeskliniken-Holding aus Mitteln des Landes Niederösterreich sowie den erzielten Vermögenserträgen. Als Organe werden gemäß § 4 NÖ LKHG Geschäftsführer und die Holdingversammlung tätig; wobei sich gemäß § 6 NÖ LKHG die 5 Mitglieder der Holdingversammlung wiederum aus 2 Mitgliedern der Niederösterreichischen Landesregierung und 3 weiteren von der Niederösterreichischen Landesregierung ernannten Mitgliedern zusammensetzt. Der Holdingversammlung obliegt gemäß § 8 Abs 1 NÖ LKHG neben der Bestellung auch die Abberufung von bis zu 3 Geschäftsführern. Gemäß § 11 NÖ LKHG untersteht die NÖ Landeskliniken-Holding überdies der Aufsicht der Niederösterreichischen Landesregierung.Bei der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe tritt wie sich aus den dem Bundesvergabeamt nunmehr vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens in Übereinstimmung mit den Angaben der Antragstellerin ergibt, die NÖ Landeskliniken-Holding, Daniel-Gran-Straße 48, 3100 St. Pölten, als öffentlicher Auftraggeber auf. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, idgF (NÖ LKHG) ist die NÖ Landeskliniken-Holding ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgabenbereich sich gem. Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LKHG unter anderem auf Tätigkeiten, die mit der Errichtung, der Führung und dem Betrieb von Landeskrankenanstalten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, erstreckt. Nach Paragraph 3, NÖ LKHG besteht die Finanzierung der NÖ Landeskliniken-Holding aus Mitteln des Landes Niederösterreich sowie den erzielten Vermögenserträgen. Als Organe werden gemäß Paragraph 4, NÖ LKHG Geschäftsführer und die Holdingversammlung tätig; wobei sich gemäß Paragraph 6, NÖ LKHG die 5 Mitglieder der Holdingversammlung wiederum aus 2 Mitgliedern der Niederösterreichischen Landesregierung und 3 weiteren von der Niederösterreichischen Landesregierung ernannten Mitgliedern zusammensetzt. Der Holdingversammlung obliegt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ LKHG neben der Bestellung auch die Abberufung von bis zu 3 Geschäftsführern. Gemäß Paragraph 11, NÖ LKHG untersteht die NÖ Landeskliniken-Holding überdies der Aufsicht der Niederösterreichischen Landesregierung.
Bei der NÖ Landeskliniken-Holding handelt es sich somit um eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Als mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Fonds ist sie nicht nur zumindest teilrechtsfähig, sondern vollrechtsfähig. Ihre Finanzierung erfolgt überwiegend durch das Land Niederösterreich und sowohl die Aufsicht als auch die Bestellung der Leitungsorgane wird durch die Niederösterreichische Landesregierung wahrgenommen. Demzufolge ist die NÖ Landeskliniken-Holding öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006.Bei der NÖ Landeskliniken-Holding handelt es sich somit um eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Als mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Fonds ist sie nicht nur zumindest teilrechtsfähig, sondern vollrechtsfähig. Ihre Finanzierung erfolgt überwiegend durch das Land Niederösterreich und sowohl die Aufsicht als auch die Bestellung der Leitungsorgane wird durch die Niederösterreichische Landesregierung wahrgenommen. Demzufolge ist die NÖ Landeskliniken-Holding öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006.
Gemäß § 291 Abs 2 BVergG 2006 übt das Bundesvergabeamt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern iSd BVergG aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Art. 14b Abs 2 B-VG).Gemäß Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 übt das Bundesvergabeamt seine Befugnisse gegenüber Auftraggebern iSd BVergG aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG).
In den Materialien zur Regierungsvorlage (1171 der Beilagen 22.GP) wird festgehalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Bundesvergabeamtes auf Auftraggeber iSd BVergG (vgl. insbesondere § 3) erstreckt, insoweit diese nach der Kompetenzbestimmung des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Bereich der Bundesvollziehung fallen. Ausdrücklich festgehalten wird weiters, dass durch die vorgesehene verfassungsrechtliche Bestimmung des Art. 14b Abs. 6 B-VG eine diesbezügliche umfassende Absicherung der Kontrollkompetenzen des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergaben gemäß dem BVergG erzielt werden solle, die durch Auftraggeber erfolgen, deren Vollziehung dem Bund obliegt.In den Materialien zur Regierungsvorlage (1171 der Beilagen 22.Gesetzgebungsperiode wird festgehalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Bundesvergabeamtes auf Auftraggeber iSd BVergG vergleiche insbesondere Paragraph 3,) erstreckt, insoweit diese nach der Kompetenzbestimmung des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Bereich der Bundesvollziehung fallen. Ausdrücklich festgehalten wird weiters, dass durch die vorgesehene verfassungsrechtliche Bestimmung des Artikel 14 b, Absatz 6, B-VG eine diesbezügliche umfassende Absicherung der Kontrollkompetenzen des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergaben gemäß dem BVergG erzielt werden solle, die durch Auftraggeber erfolgen, deren Vollziehung dem Bund obliegt.
Das Bundesvergabeamt ist somit zur Nachprüfung von Vergabeverfahren jener Auftraggeber zuständig, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Die erforderliche Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten trifft Art. 14b BVG.Das Bundesvergabeamt ist somit zur Nachprüfung von Vergabeverfahren jener Auftraggeber zuständig, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Die erforderliche Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten trifft Artikel 14 b, BVG.
Gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. b B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten iS des Art. 126b Abs.1 B-VG. Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber iSd Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG obliegt hingegen gemäß Art. 14b Abs. 3 B-VG den Ländern. So ist insbesondere die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten iS des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs 1 und 8 gemäß 14b Abs. 2 Z 2 lit. b B-VG Landessache.Gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Bundessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten iS des Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG. Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber iSd Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG obliegt hingegen gemäß Artikel 14 b, Absatz 3, B-VG den Ländern. So ist insbesondere die Vollziehung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten iS des Artikel 127, Absatz eins und des Artikel 127 a, Absatz eins und 8 gemäß 14b Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG Landessache.
Aus den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die verfahrensgegenständliche durch den öffentliche Auftraggeber NÖ Landeskliniken-Holding durchgeführte Auftragsvergabe gemäß Art 14b Abs 2 Z 2 lit b B-VG dem Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich zuzuordnen ist. Gemäß § 1 Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, 7200-0 Stammgesetz 20/03 idF 7200-1 1. Novelle 122/06 (NÖ Verg-NG), ist zur Nachprüfung der vergaberechtlichen Entscheidungen der NÖ Landeskliniken-Holding der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich berufen.Aus den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die verfahrensgegenständliche durch den öffentliche Auftraggeber NÖ Landeskliniken-Holding durchgeführte Auftragsvergabe gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, B-VG dem Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich zuzuordnen ist. Gemäß Paragraph eins, Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz, 7200-0 Stammgesetz 20/03 in der Fassung 7200-1 1. Novelle 122/06 (NÖ Verg-NG), ist zur Nachprüfung der vergaberechtlichen Entscheidungen der NÖ Landeskliniken-Holding der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich berufen.
In diesem Sinne hat die NÖ Landeskliniken-Holding bereits in der EU-weiten Bekanntmachung vom 30.11.2006 (vgl. Pkt VI.4.1) sowie in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Pkt. 1.5) auf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich verwiesen.In diesem Sinne hat die NÖ Landeskliniken-Holding bereits in der EU-weiten Bekanntmachung vom 30.11.2006 vergleiche Pkt römisch sechs.4.1) sowie in den Ausschreibungsunterlagen vergleiche Pkt. 1.5) auf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich verwiesen.
Eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes über die mit Schriftsatz vom 28. August 2007 (verbessert eingebracht am 30. August 2007) eingebrachten Anträge ist somit nicht gegeben.
Schlagworte
Unzuständigkeit, Landeszuständigkeit, Nachprüfung, Einstweilige Verfügung;Dokumentnummer
VERGT_20070907_N_0081_BVA_02_2007_13_00