Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder § 20 Abs 1 BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in § 19 Abs 1 BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_02