RS Verg 2008/1/28 N/0115-BVA/02/2007-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder § 20 Abs 1 BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in § 19 Abs 1 BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten