Norm
BVergG 2006 §268Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Nachprüfungsbehörde nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichender detailliierter Unterlagen geprüft worden ist, sondern von der Behörde ist vielmehr die Preisgestaltung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen - auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu hinterfragen. Da es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 15.9.2004, 2004/04/0032, VwGH 29.3.2006, 2003/04/0181)
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008