Norm
BVergG 2006 §79 Abs9Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite gemäß § 53a iVm 76 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF, iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, BGBl Nr. 136/1975 idgF, entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite gemäß Paragraph 53 a, in Verbindung mit 76 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, entschieden:
Spruch
In dem auf Antrag der A***, vertreten durch X***, durchgeführten Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten 2008", der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesrechenzentrum GmbH, 3. Austro Control GmbH, 4. Autobahnen- und Schnellstrassen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), 6. Wiener Krankenanstaltenverbund (Wr-KAV), 7. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8. Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Ges.m.b.H, 9. Universität Innsbruck, 10. Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, 11. Stadtschulrat für Wien, 12. Magistrat der Stadt Wels, 13. Gemeindeamt Söll, 14. Marktgemeinde St. Johann in Tirol, 15. Stadtgemeinde Kufstein, 16. Land Salzburg, 17. Land Oberösterreich, 18. Land Steiermark, 19. Landesschulrat für Salzburg, 20. Bundesbeschaffung GmbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstrasse 17-19, 1011 Wien, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B*** in Höhe von Euro 5.322,50 den Auftraggebern zur Zahlung auferlegt.In dem auf Antrag der A***, vertreten durch X***, durchgeführten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten 2008", der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesrechenzentrum GmbH, 3. Austro Control GmbH, 4. Autobahnen- und Schnellstrassen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), 6. Wiener Krankenanstaltenverbund (Wr-KAV), 7. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8. Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Ges.m.b.H, 9. Universität Innsbruck, 10. Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, 11. Stadtschulrat für Wien, 12. Magistrat der Stadt Wels, 13. Gemeindeamt Söll, 14. Marktgemeinde St. Johann in Tirol, 15. Stadtgemeinde Kufstein, 16. Land Salzburg, 17. Land Oberösterreich, 18. Land Steiermark, 19. Landesschulrat für Salzburg, 20. Bundesbeschaffung GmbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstrasse 17-19, 1011 Wien, werden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B*** in Höhe von Euro 5.322,50 den Auftraggebern zur Zahlung auferlegt.
Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt, Konto Nr. 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Begründung
Die A***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin), stellte mit Schriftsatz vom 11. November 2008 Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens ihrer Angebote und auf Nichtigerklärung der "Zuschlagsentscheidung" zu den Losen 5, 6 und
7.
Die im Spruch genannten Auftraggeber, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, haben im Jahr 2008 die Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten ausgeschrieben. Der Auftrag ist in neun Lose unterteilt. Der Abschluss der Rahmenvereinbarungen erfolgt nach Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.
Die Antragstellerin hat Angebote für die Lose 5, 6 und 7 gelegt.
Im Leistungsverzeichnis (LV) waren für die Lose 5, 6 und 7 folgende "KO-Kriterien" für die Drucker festgelegt:
"Verfügt der Drucker über die Druckersprachen PCL 5 (e) und PCL 6?"
Diese Frage hat die Antragstellerin im Leistungsverzeichnis jeweils mit "Ja" beantwortet.
Mit Schreiben der BBG vom 19.8.2008 wurde die Antragstellerin aufgefordert, Aufklärung zu den vorhandenen Druckersprachen bei den von ihr angebotenen Geräten zu geben.
Mit Schreiben vom 22.8.2008 hat die Antragstellerin klargestellt, dass sämtliche von ihr angebotenen Druckermodelle über die Druckersprachen PCL 6 und PCL 5 (e) verfügen würden, wobei PCL 5 (e) in PCL 6 integriert sei. Diesbezüglich wurde auch eine Bestätigung der Europazentrale von A*** vom 20.8.2008 beigelegt.
Zwischenzeitig wurden die Geräte der Antragstellerin in den Losen 5 und 7 vom Bundesministerium für Inneres einer Testung unterzogen. Mit E-Mail des BMI vom 21.8.2008 wurde der BBG mitgeteilt, dass die Drucker der Antragstellerin Files in der Druckersprache PCL 5 e drucken können, Files in PCL 6 hingegen nicht. Das von der Antragstellerin zu Los 6 angebotene Gerät wurde keiner Testung unterzogen.
Mit Fax vom 28.10.2008 wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihrer Angebote betreffend die Lose 5 bis 7 mitgeteilt. Begründend wurde angeführt, dass "geforderte technische Kriterien nicht erfüllt seien". Trotz der Aufklärung vom 22.8.2008 ging der Auftraggeber davon aus, dass die angebotenen Drucker nicht über die in der Ausschreibung geforderte Druckersprache PCL 6 verfügen würden. Weiters wurde mitgeteilt worden, dass die Rahmenvereinbarungen in den Losen 5, 6 und 7 mit der C*** geschlossen werden sollen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidungen sowie der Entscheidungen, die Rahmenvereinbarungen zu den Losen 5, 6 und 7 mit der C*** schließen zu wollen.
Am 1.12.2008 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. In der Folge ergab sich die Notwendigkeit der Klärung der Frage, ob die Geräte der Antragstellerin die geforderten technischen Kriterien erfüllen.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.1.2009, GZ N/0145- BVA/09/2008-39, wurde Herr B***, gemäß § 52 Abs 2 BVergG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 13.1.2009 (OZ 40) wurde der Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.1.2009, GZ N/0145- BVA/09/2008-39, wurde Herr B***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BVergG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 13.1.2009 (OZ 40) wurde der Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.
Das mit 11.2.2009 datierte Gutachten des Sachverständigen langte am 13.2.2009 beim Bundesvergabeamt ein. In der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2009 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete ergänzende Fragen. Aus dem Gutachten und den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen ergibt sich, dass – entgegen dem Vorbringen der Auftraggeber - die Geräte der Antragstellerin keiner Vorabinstallation einer speziellen Software bzw eines Druckertreibers am Rechner, Server oder Arbeitsplatz bedürfen um Files in den Druckersprachen PCL 5 e und PCL 6, Unterversionen 1.1 und 2.0, drucken zu können. Files in PCL 6, Unterversion 3.0, konnten von den Geräten der Antragstellerin nicht gedruckt werden.
Der Sachverständige legte am 12.2.2009, aufgeschlüsselt am 17.2.2009, sowie am 27.2.2009 Gebührennoten in der Höhe von insgesamt Euro 5.335,80.
Die Gebührennoten wurden den Auftraggebern und der Antragstellerin am 5.3.2009, GZ: N/0145-BVA095/2008-79 bzw 80, zur Stellungnahme übermittelt. Die Parteien haben keine Erklärung zu den Kostennoten abgegeben.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 19. März 2009, N/0145- BVA/09/2008-86, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 5.322,50 festgesetzt. Diese Gebühren wurden dem Sachverständigen vom Bundesvergabeamt überwiesen.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Der Sachverständige hat die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht und die Gebührennoten – nach einer Aufforderung seitens der Behörde - auch aufgeschlüsselt.
Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Das BVA hat mit Bescheid vom 19.3.2009, GZ N/0145-BVA/09/2008-86, die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen B*** mit insgesamt Euro 5.322,50 festgesetzt. Diese Gebühren wurden dem Sachverständigen überwiesen, sodass der Behörde die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind (vgl hiezu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens (2003) E 19c zu § 76 Abs 1Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Das BVA hat mit Bescheid vom 19.3.2009, GZ N/0145-BVA/09/2008-86, die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen B*** mit insgesamt Euro 5.322,50 festgesetzt. Diese Gebühren wurden dem Sachverständigen überwiesen, sodass der Behörde die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind vergleiche hiezu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens (2003) E 19c zu Paragraph 76, Absatz eins
AVG).
Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs 2 AVG die Auslagen von diesem zu tragen. Voraussetzung der Kostentragungspflicht nach § 76 Abs 2 leg.cit. ist, dass das Verhalten des Beteiligten kausal für die betreffende Amtshandlung war und ihn daran auch ein Verschulden trifft. Nach § 76 Abs 2 AVG können daher auch bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen Barauslagen vorgeschrieben werden, wenn den Beteiligten ein Verschulden an dieser Amtshandlung trifft (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 328).Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen von diesem zu tragen. Voraussetzung der Kostentragungspflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, leg.cit. ist, dass das Verhalten des Beteiligten kausal für die betreffende Amtshandlung war und ihn daran auch ein Verschulden trifft. Nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG können daher auch bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen Barauslagen vorgeschrieben werden, wenn den Beteiligten ein Verschulden an dieser Amtshandlung trifft vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 328).
Ein solcher Fall, der zur Durchbrechung des Kostentragungsgrundsatzes des § 76 Abs 1 AVG führt, liegt gegenständlich vor. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042). Ein Verschulden eines Beteiligten ist demnach dann anzunehmen, wenn diesem zumindest der Vorwurf zu machen ist, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099, BVA 7.4.2006, 16N-133/06-66, BVA 28.2.2008, N0107-BVA/14/2007-69). Weiters verpflichtet nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (Hauer/Leukauf, Handbuch E 1 und 2 zu § 76 Abs 2 AVG).Ein solcher Fall, der zur Durchbrechung des Kostentragungsgrundsatzes des Paragraph 76, Absatz eins, AVG führt, liegt gegenständlich vor. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen (VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042). Ein Verschulden eines Beteiligten ist demnach dann anzunehmen, wenn diesem zumindest der Vorwurf zu machen ist, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (VwGH 27.6.2006, 2004/05/0099, BVA 7.4.2006, 16N-133/06-66, BVA 28.2.2008, N0107-BVA/14/2007-69). Weiters verpflichtet nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (Hauer/Leukauf, Handbuch E 1 und 2 zu Paragraph 76, Absatz 2, AVG).
Die Voraussetzungen des Verschuldens und der Kausalität treffen im konkreten Fall zu. Die Auftraggeber haben es in der Ausschreibung dabei bewenden lassen, als ein Muss-Kriterium die Druckersprache PCL 6 ohne nähere Spezifizierung anzuführen. Dies, obwohl es bei der Druckersprache PCL 6 drei Unterversionen (Class 1.1, 2.0 und 3.0) gibt. Entsprechende Klarstellungen des Auftraggebers zu den Unterversionen von PCL 6 in der Ausschreibung wären daher geboten und die hiezu erforderlichen Nachforschungen anzustellen gewesen. Einem sachkundigen Auftraggeber wäre es bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, im Zuge der Vorbereitung und der Erstellung der Ausschreibung zu eruieren, ob und gegebenenfalls welche Unterversionen der Druckersprache PCL 6 existieren und in der Folge in der Ausschreibung zu konkretisieren, welche Version(en) von PCL 6 anzubieten ist (sind). Dies hat der Auftraggeber schließlich in derselben Ausschreibung betreffend die Druckersprache PCL 5 durch Anbringung des Zusatzes "e" auch getan. In Bezug auf die Druckersprache PCL 6 ist eine gebotene Klarstellung zu den Unterversionen jedoch unterblieben. Hinsichtlich der Druckersprache PCL 6 haben es die Auftraggeber durch Unterlassung von Nachforschungen zu den existierenden Unterversionen von PCL 6 und entsprechender Präzisierung in der Ausschreibung am gehörigen Fleiß bzw am Einsatz des gebotenen Sachverstandes fehlen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es immerhin selbst dem nicht fachkundigen Senatsvorsitzenden durch einfache Nachschau in Wikipedia binnen kurzer Zeit und ohne erwähnenswerten Aufwand gelungen ist, sich die wesentliche Grundinformation der Existenz mehrerer Unterversionen von PCL 6 zu beschaffen. Umso mehr wäre dies von einem sachkundigen Auftraggeber zu verlangen gewesen.
Dem Auftraggeber ist gegenständlich sohin ein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG anzulasten. Wie das BVA im Bescheid vom 10.3.2009, N/0145-BVA/09/2009-81, dargelegt hat, ist in der Tatsache der Unterlassung von Nachforschungen und der letztendlich unterbliebenen Spezifizierung zur Druckersprache PCL 6 ein subjektiv vorwerfbares Verhalten der Auftraggeber gelegen, das als Verschulden iSd § 1294 ABGB zu werten ist. Dies zieht die Anwendung den Ausnahmetatbestandes des § 76 Abs 2 AVG nach sich.Dem Auftraggeber ist gegenständlich sohin ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG anzulasten. Wie das BVA im Bescheid vom 10.3.2009, N/0145-BVA/09/2009-81, dargelegt hat, ist in der Tatsache der Unterlassung von Nachforschungen und der letztendlich unterbliebenen Spezifizierung zur Druckersprache PCL 6 ein subjektiv vorwerfbares Verhalten der Auftraggeber gelegen, das als Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu werten ist. Dies zieht die Anwendung den Ausnahmetatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, AVG nach sich.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 79 Abs 9 BVergG zu verweisen, wonach die Vorbereitung einer Ausschreibung nur solchen Personen zu übertragen ist, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige zur Vorbereitung der Ausschreibung heranzuziehen, sodass der Auftraggeber, falls er zu diesen Nachforschungen samt entsprechender Formulierung in der Ausschreibung nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, einen Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte.In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 79, Absatz 9, BVergG zu verweisen, wonach die Vorbereitung einer Ausschreibung nur solchen Personen zu übertragen ist, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige zur Vorbereitung der Ausschreibung heranzuziehen, sodass der Auftraggeber, falls er zu diesen Nachforschungen samt entsprechender Formulierung in der Ausschreibung nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, einen Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte.
Die geschilderte Vorgangsweise der Auftraggeber, nämlich die letztlich fehlende Präzisierung zur Druckersprache PCL 6 in der Ausschreibung, war auch kausal dafür, dass die Behörde zur Klärung der - im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidungen - auftretenden Fragen fachlichtechnischer Natur, einen nicht amtlichen Sachverständigen bestellen musste. Dem erkennenden Senat des Bundesvergabeamtes fehlte es an der zur Beurteilung der einschlägigen fachlichtechnischen Fragen notwendige Sachkenntnis; ein amtlicher Sachverständiger stand dem Bundesvergabeamt auf dem entsprechenden Sachgebiet nicht zur Verfügung.
Die Angebote der Antragstellerin zu den Losen 5, 6 und 7 waren – gestützt auf das schlüssige Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2009 - als ausschreibungskonform zu qualifizieren. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 10.3.2009, GZ N/0145- BVA/09/2008-81, war den Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidungen sowie der Entscheidungen, die Rahmenvereinbarungen in den Losen 5, 6 und 7 mit der C*** abschließen zu wollen, stattzugeben und die genannten Entscheidungen für nichtig zu erklären.
Da nach dem Gesagten der Ausnahmetatbestand des § 76 Abs 2 AVG gegenständlich greift, die Bestellung des Sachverständigen zur Klärung der verfahrensgegenständlichen fachlichen Fragen unabdingbar war und die Behörde auch nach dem Materiengesetz nicht zur Tragung der Barauslagen verhalten ist, waren im Sinne des § 76 Abs 2 AVG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen den Auftraggebern als jener Partei aufzuerlegen, deren schuldhaftes Verhalten kausal für die Amtshandlung (Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen) war.Da nach dem Gesagten der Ausnahmetatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, AVG gegenständlich greift, die Bestellung des Sachverständigen zur Klärung der verfahrensgegenständlichen fachlichen Fragen unabdingbar war und die Behörde auch nach dem Materiengesetz nicht zur Tragung der Barauslagen verhalten ist, waren im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen den Auftraggebern als jener Partei aufzuerlegen, deren schuldhaftes Verhalten kausal für die Amtshandlung (Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen) war.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009