Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0927 2006/01/0929 2006/01/0928Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die mit Schreiben vom 29. März 2004 gestellten Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers im Hinblick auf § 44 Abs. 1 AsylG zunächst zutreffend auf Basis der §§ 10 und 11 leg. cit. in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 beurteilt (vgl. das hg. E vom 31. Mai 2005, Zlen. 2005/20/0145 bis 0147). Sie hat allerdings nicht beachtet, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG (in der genannten Fassung) angeordnete Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vgl. dazu das hg. E vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583) nicht verzichtet haben. Mit der Zurückweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers lagen daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärungen - keine Asylerstreckungsanträge, sondern Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vor, über die zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidungen, mit denen demgegenüber die Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren, erweist sich damit als verfehlt, weshalb die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2005, Zl. 2005/01/0305, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0395).Die belangte Behörde hat die mit Schreiben vom 29. März 2004 gestellten Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz eins, AsylG zunächst zutreffend auf Basis der Paragraphen 10 und 11 leg. cit. in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 beurteilt vergleiche das hg. E vom 31. Mai 2005, Zlen. 2005/20/0145 bis 0147). Sie hat allerdings nicht beachtet, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG (in der genannten Fassung) angeordnete Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag für den Fall der Zurückweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers (etwa - wie im gegenständlichen Fall - wegen entschiedener Sache; vergleiche dazu das hg. E vom 27. Jänner 2000, Zlen. 98/20/0581 bis 0583) nicht verzichtet haben. Mit der Zurückweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers lagen daher - mangels Vorliegens der erforderlichen Verzichtserklärungen - keine Asylerstreckungsanträge, sondern Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers vor, über die zu entscheiden gewesen wäre. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidungen, mit denen demgegenüber die Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren, erweist sich damit als verfehlt, weshalb die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2005, Zl. 2005/01/0305, und vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0395).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010926.X01Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009