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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Der methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).Der methodologische Ansatz, den Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu keiner höheren als der Funktionsgruppe 3 dadurch zu führen, dass der Gesamtpunktewert für seinen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist, ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber sind Versuche, einen solchen Nachweis durch Vergleich mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen, von vornherein ungeeignet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0110). Dasselbe gilt für eine nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, die (obere) Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 liege bei 609 Punkten vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120090.X01Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014