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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §43 Abs1;Rechtssatz
Der Betroffene wurde 2004 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Überdies ging die Behörde davon aus, dass der Betroffene seine damalige Lebensgefährtin massiv bedroht hat. Dass diese Drohung nicht Gegenstand des Strafantrags der Staatsanwaltschaft war, steht einer Heranziehung dieses Umstandes im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entgegen, zumal die Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Waffenrechts zu treffen hatte. Auf dem Boden des seiner Verurteilung aus dem Jahr 2004 zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens des Betroffenen sowie der von ihm gesetzten massiven Drohung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen als konkrete Umstände wertete, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (§ 12 Abs 1 WaffG). Das besagte Fehlverhalten des Betroffenen vermittelt ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen und vermag wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen.Der Betroffene wurde 2004 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Überdies ging die Behörde davon aus, dass der Betroffene seine damalige Lebensgefährtin massiv bedroht hat. Dass diese Drohung nicht Gegenstand des Strafantrags der Staatsanwaltschaft war, steht einer Heranziehung dieses Umstandes im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht entgegen, zumal die Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Waffenrechts zu treffen hatte. Auf dem Boden des seiner Verurteilung aus dem Jahr 2004 zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens des Betroffenen sowie der von ihm gesetzten massiven Drohung kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen als konkrete Umstände wertete, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Betroffene von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte (Paragraph 12, Absatz eins, WaffG). Das besagte Fehlverhalten des Betroffenen vermittelt ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen und vermag wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030220.X03Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009