Index
E3R E03203000Norm
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art12 Abs4;Rechtssatz
Das Regelungssystem des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist planwidrig unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes leg. cit. kommt die begünstigende Regelung nur dann in Betracht, wenn die Investitionen in Produktionskapazitäten zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 "erfolgt" sind. Es muss sich daher nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung um Investitionen gehandelt haben, die am 15. Mai 2004 bereits abgeschlossen waren. Der Wertung des Gesetzgebers liegt offenkundig die Erwägung zu Grunde, wonach Mitte Mai 2004 abgeschlossene Investitionen vielfach erst ab Jänner 2005 ihre volle Wirkung auf den (fiktiven) Direktzahlungsbetrag entfalten, also, dass derartige Investitionen vielfach erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem halben Jahr für (fiktive) Zahlungsansprüche in vollem Umfang wirksam werden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch das Fehlen einer Regelung für vor dem 15. Mai 2004 begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendete Investitionen planwidrig unvollständig. Eine echte (planwidrige) Rechtslücke ist nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E 5. November 1999, 99/19/0197). Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes fielen die zuletzt genannten Investitionstätigkeiten ausschließlich unter die Regelung des § 5 Abs. 3 Z 1 erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes. Dies führte jedoch zu einer unsachlichen Privilegierung von Beihilfenwerbern, die ihre Investition zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 vollständig durchgeführt haben, gegenüber jenen (von der gemeinschaftsrechtlichen Begünstigung aber gleichfalls erfassten), die ihre vor dem 15. Mai 2004 begonnenen Investitionen erst nach diesem Zeitpunkt beendet haben. Gerade bei diesen Investitionen treten ja die vollen Auswirkungen auf (fiktive) Direktzahlungsbeträge nach der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung vielfach noch später, nämlich erst in nach dem 1. Jänner 2005 begonnenen Zeiträumen, ein. Diese - auf das innerstaatliche Gleichheitsgebot gestützten - Erwägungen ergeben sich in gleicher Weise aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, weil diese Verordnungsbestimmung zum einen dahin zu verstehen ist, dass der Beginn der Investition vor dem 15. Mai 2004 zur Erlangung der Begünstigung ausreicht und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung einer solchen Investition auch verpflichtet sind. Schließlich wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die objektiven Kriterien "unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" festzusetzen. In analoger Anwendung des Regelungssystems des zweiten bis vierten Satzes des § 5 Abs. 3 Z 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist daher im Fall einer vor dem 15. Mai 2004 begonnenen, jedoch erst nach diesem Datum fertig gestellten Investition davon auszugehen, dass sich der fünfmonatige Beobachtungszeitraum (wie er im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung von Jänner bis Mai 2005 vorgesehen ist) um jenen Zeitraum in die Zukunft verschiebt, der zwischen dem 15. Mai 2004 und jenem Zeitpunkt liegt, in welchem die vor dem 15. Mai 2004 in Angriff genommene Investition zumutbarerweise fertig gestellt werden konnte. Für den Fall der Einhaltung der Ordnungsvorschrift des Art. 12 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 795/2004 wäre die Lückenfüllung dergestalt vorzunehmen, dass ein auf Grund der durchgeführten Investitionen zu erwartender (erzielbarer) fiktiver Tierbestand in dem nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festgelegten (nach dem 31. Dezember 2005 gelegenen restlichen) Beobachtungszeitraum herangezogen wird.Das Regelungssystem des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist planwidrig unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes leg. cit. kommt die begünstigende Regelung nur dann in Betracht, wenn die Investitionen in Produktionskapazitäten zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 "erfolgt" sind. Es muss sich daher nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung um Investitionen gehandelt haben, die am 15. Mai 2004 bereits abgeschlossen waren. Der Wertung des Gesetzgebers liegt offenkundig die Erwägung zu Grunde, wonach Mitte Mai 2004 abgeschlossene Investitionen vielfach erst ab Jänner 2005 ihre volle Wirkung auf den (fiktiven) Direktzahlungsbetrag entfalten, also, dass derartige Investitionen vielfach erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als einem halben Jahr für (fiktive) Zahlungsansprüche in vollem Umfang wirksam werden. Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch das Fehlen einer Regelung für vor dem 15. Mai 2004 begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendete Investitionen planwidrig unvollständig. Eine echte (planwidrige) Rechtslücke ist nämlich dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E 5. November 1999, 99/19/0197). Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes fielen die zuletzt genannten Investitionstätigkeiten ausschließlich unter die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes. Dies führte jedoch zu einer unsachlichen Privilegierung von Beihilfenwerbern, die ihre Investition zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 vollständig durchgeführt haben, gegenüber jenen (von der gemeinschaftsrechtlichen Begünstigung aber gleichfalls erfassten), die ihre vor dem 15. Mai 2004 begonnenen Investitionen erst nach diesem Zeitpunkt beendet haben. Gerade bei diesen Investitionen treten ja die vollen Auswirkungen auf (fiktive) Direktzahlungsbeträge nach der oben dargestellten gesetzgeberischen Wertung vielfach noch später, nämlich erst in nach dem 1. Jänner 2005 begonnenen Zeiträumen, ein. Diese - auf das innerstaatliche Gleichheitsgebot gestützten - Erwägungen ergeben sich in gleicher Weise aus Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, weil diese Verordnungsbestimmung zum einen dahin zu verstehen ist, dass der Beginn der Investition vor dem 15. Mai 2004 zur Erlangung der Begünstigung ausreicht und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung einer solchen Investition auch verpflichtet sind. Schließlich wird den Mitgliedstaaten auferlegt, die objektiven Kriterien "unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen" festzusetzen. In analoger Anwendung des Regelungssystems des zweiten bis vierten Satzes des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes ist daher im Fall einer vor dem 15. Mai 2004 begonnenen, jedoch erst nach diesem Datum fertig gestellten Investition davon auszugehen, dass sich der fünfmonatige Beobachtungszeitraum (wie er im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung von Jänner bis Mai 2005 vorgesehen ist) um jenen Zeitraum in die Zukunft verschiebt, der zwischen dem 15. Mai 2004 und jenem Zeitpunkt liegt, in welchem die vor dem 15. Mai 2004 in Angriff genommene Investition zumutbarerweise fertig gestellt werden konnte. Für den Fall der Einhaltung der Ordnungsvorschrift des Artikel 12, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 795/2004 wäre die Lückenfüllung dergestalt vorzunehmen, dass ein auf Grund der durchgeführten Investitionen zu erwartender (erzielbarer) fiktiver Tierbestand in dem nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen festgelegten (nach dem 31. Dezember 2005 gelegenen restlichen) Beobachtungszeitraum herangezogen wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170221.X01Im RIS seit
03.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009