Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 6 AsylG 1997 kann über die Berufung des Asylwerbers gegen die Zurückweisung des Asylantrags gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen auch in einem Berufungsverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 5 AsylG 1997 - etwa wegen der Notwendigkeit einer ergänzenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des unmittelbaren Eindrucks - eine persönliche Anhörung des Asylwerbers erforderlich sein könnte (Hinweis E 22.11.2005, 2005/01/0415). Abgesehen davon läge es aber am unabhängigen Bundesasylsenat, darzulegen, warum nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse nicht mit der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen zu finden ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, AsylG 1997 kann über die Berufung des Asylwerbers gegen die Zurückweisung des Asylantrags gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es Fälle gibt, in denen auch in einem Berufungsverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 - etwa wegen der Notwendigkeit einer ergänzenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des unmittelbaren Eindrucks - eine persönliche Anhörung des Asylwerbers erforderlich sein könnte (Hinweis E 22.11.2005, 2005/01/0415). Abgesehen davon läge es aber am unabhängigen Bundesasylsenat, darzulegen, warum nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse nicht mit der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen zu finden ist.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190359.X03Im RIS seit
18.12.2008Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009