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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs7;Rechtssatz
Wenn das vom Ausländer anlässlich der Betretung gelenkte Fahrzeug vom Bf bzw. für das von ihm betriebene Unternehmen verwendet worden war, indem das auf dem angefahrenen Markt angebotene Obst und Gemüse mit diesem LKW zum Bestimmungsort und zurück in die vom Bf genutzten Lagerräumlichkeiten transportiert wurde, dann unterscheidet sich dieses Fahrzeug rechtlich nicht von jenen, die auf österreichische Unternehmen zugelassen wurden und die der VwGH bereits wiederholt (Hinweis E 21. September 2005, 2004/09/0103; E 17. November 2004, 2003/09/0025, 0028) als Betriebsstätten des betroffenen Unternehmens iSd § 28 Abs. 7 AuslBG qualifiziert hat, so dass wie in diesen Fällen auch hier die in dieser Gesetzesstelle normierte gesetzliche Vermutung zum Tragen kommt.Wenn das vom Ausländer anlässlich der Betretung gelenkte Fahrzeug vom Bf bzw. für das von ihm betriebene Unternehmen verwendet worden war, indem das auf dem angefahrenen Markt angebotene Obst und Gemüse mit diesem LKW zum Bestimmungsort und zurück in die vom Bf genutzten Lagerräumlichkeiten transportiert wurde, dann unterscheidet sich dieses Fahrzeug rechtlich nicht von jenen, die auf österreichische Unternehmen zugelassen wurden und die der VwGH bereits wiederholt (Hinweis E 21. September 2005, 2004/09/0103; E 17. November 2004, 2003/09/0025, 0028) als Betriebsstätten des betroffenen Unternehmens iSd Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG qualifiziert hat, so dass wie in diesen Fällen auch hier die in dieser Gesetzesstelle normierte gesetzliche Vermutung zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090250.X02Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014