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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit § 183 Abs. 1 StPO ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die im § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden ist. § 184 StPO sieht für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit Paragraph 183, Absatz eins, StPO ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die im Paragraph 188, Absatz 3, StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden ist. Paragraph 184, StPO sieht für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060128.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009