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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien-Montenegro mit Ausnahme des Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Der unabhängige Bundesasylsenat hat (mit Schreiben vom 20. Dezember 2005) den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, eine Berufungsergänzung nachzureichen. Bei Erteilung dieses Verbesserungsauftrages hat er unterlassen anzugeben, inwieweit der Berufung eine vom Gesetz geforderte Eigenschaft fehle. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre aber verpflichtet gewesen, in seinem Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach vorliegenden Mangel der unterbliebenen Begründung zu § 7 AsylG (Asylentscheidung) konkret zu bezeichnen (vgl. das hg. E vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0216; und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, RZ 29). Steht (weil kein den inhaltlichen Anforderungen entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde) demnach nicht fest, dass hinsichtlich der Asylentscheidung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht vorliegt, dann durfte die Berufung in diesem Umfang nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Damit erweist sich der gesamte angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung) die Voraussetzung der abweislichen Asylentscheidung fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien-Montenegro mit Ausnahme des Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2006 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der unabhängige Bundesasylsenat hat (mit Schreiben vom 20. Dezember 2005) den Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, eine Berufungsergänzung nachzureichen. Bei Erteilung dieses Verbesserungsauftrages hat er unterlassen anzugeben, inwieweit der Berufung eine vom Gesetz geforderte Eigenschaft fehle. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre aber verpflichtet gewesen, in seinem Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach vorliegenden Mangel der unterbliebenen Begründung zu Paragraph 7, AsylG (Asylentscheidung) konkret zu bezeichnen vergleiche das hg. E vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0216; und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 29). Steht (weil kein den inhaltlichen Anforderungen entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde) demnach nicht fest, dass hinsichtlich der Asylentscheidung ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht vorliegt, dann durfte die Berufung in diesem Umfang nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Damit erweist sich der gesamte angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung) die Voraussetzung der abweislichen Asylentscheidung fehlt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010248.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009