TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2005/11/0216

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AVG §13 Abs3;
GuKG 1997 §95;
GuKG 1997 §96;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D als Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens P Seminarzentrum für Aus- und Weiterbildung in G, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. November 2005, Zl. GS4-GB-3/039-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages betreffend Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. Juni 2005 (in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. Juni 2005) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges und brachte im Wesentlichen vor, sie sei auf die landwirtschaftliche Fachschule in Gumpoldskirchen als Ausbildungsstätte für die Pflegehelferausbildung aufmerksam geworden und habe sich entschieden, die Ausbildung dort durchzuführen. Die Beschwerdeführerin führte in dem Antrag die für die Durchführung des Lehrganges Verantwortlichen bzw. deren Vertreter sowie die vorgesehenen Referenten an und legte zahlreiche - näher bezeichnete - Unterlagen vor. Die belangte Behörde übermittelte die Unterlagen der Amtssachverständigen, welche die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücke als unvollständig ansah. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin zur Ergänzung auf. Auch die in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sah die Sachverständige jedoch als unvollständig an. Mit Schreiben vom 23. September 2005 teilte die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin mit und forderte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, "binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die noch ausständigen Unterlagen der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht vorzulegen". Die Beschwerdeführer richtete daraufhin ihr Schreiben vom 12. Oktober 2005 an die belangte Behörde, in der sie ausführte, nach Rücksprache mit der Sachverständigen sei der Beschwerdeführerin zugesichert worden, dass die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen vollständig seien, und es werde um Mitteilung ersucht, welche für die Genehmigung noch erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden sollten, da dies aus dem Schreiben vom 23. September 2005 nicht ersichtlich sei. Die Sachverständige verwies in der Folge in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2005 gegenüber der belangten Behörde darauf, dass ihrer Auffassung nach die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen unverändert unvollständig seien, insbesondere fehle "zur Gänze für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß § 95 f GuKG Pflegehilfelehrgänge die Bekanntgabe der ausreichenden Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstiger Fachkräfte an den Praktikumsstellen".

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin an die zuständige Sachverständige zur Stellungnahme übermittelt, deren Aufgabe es gewesen sei, zu prüfen, ob sämtliche Unterlagen vollständig seien und der Antrag nach Vorliegen derselben einer positiven Genehmigung zugeführt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 habe die Sachverständige mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit Schreiben vom 9. August 2005 weitere Unterlagen übermittelt, welche wieder der Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden seien, mit Schreiben vom 2. September 2005 habe die Sachverständige jedoch mitgeteilt, dass die Unterlagen immer noch unvollständig seien. Insbesondere sei auf Folgendes hingewiesen worden:

"Für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß § 95 f GuKG 'Pflegehilfelehrgänge' fehlen weiterhin:

-

Die Sicherstellung der praktischen Ausbildung durch Kooperationsvereinbarungen wird ausschließlich für die oben ausgewiesene Kandidatenanzahl erbracht (lt. Visitation am 16.6.2005 waren 24 Personen anwesend).

-

Zur Gänze fehlt ferner die Bekanntgabe der ausreichenden Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstiger Fachkräfte an den Praktikumsstellen."

Mit Schreiben vom 23. September 2005 sei daraufhin mittels Verbesserungsauftrages eine weitere Möglichkeit geboten worden, die Antragsunterlagen zu vervollständigen. In diesem Schreiben sei ausdrücklich auf die Rechtsfolge eines Unterbleibens der geforderten Ergänzung, nämlich die Zurückweisung des Antrages, hingewiesen worden. Eine Ergänzung sei durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Nach Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde ferner aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Bemühens der belangten Behörde und des Verbesserungsauftrages vom 23. September 2005 die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht. Der Antrag sei daher mangelhaft. Die Behörde sei nicht verpflichtet, dem Bewilligungswerber mehrmals hinsichtlich der fehlenden Unterlagen "nachzulaufen". Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - die Auforderung vom 23. September 2005, "die noch ausständigen Unterlagen" vorzulegen, nicht konkretisiert. Sie hat zwar, wie aus dem genannten Schreiben ersichtlich ist, die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen als Beilage ihres Aufforderungsschreibens an die Beschwerdeführerin übermittelt; in dieser Stellungnahme werden diverse fehlende Unterlagen genannt, dies enthob die belangte Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, in ihrem Aufforderungsschreiben die von ihr noch als fehlend angesehenen Unterlagen konkret zu bezeichnen, um die Beschwerdeführerin unmissverständlich aufzufordern, diese Unterlagen vorzulegen. Auch eine nachvollziehbare Begründung, warum im Grunde der Bestimmungen der §§ 95 und 96 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erforderliche Unterlagen oder Erklärungen der Beschwerdeführerin gefehlt haben, sodass der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt werden musste bzw. aus welchen Gründen die Unterlagen, die die Beschwerdeführerin - auch anlässlich der ergänzenden Vorlage - an die belangte Behörde übermittelt hat, für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Bewilligung der Abhaltung des Pflegehilfelehrganges nicht ausreichten, fehlt. Diesbezüglich fehlen somit sowohl ausreichende Feststellungen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen würden, zu überprüfen, ob die Vorgangsweise im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG rechtmäßig war, als auch eine der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhaltende Begründung des angefochtenen Bescheides.

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift den Beschwerdeausführungen entgegensetzt, aus den für die belangte Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen sei ersichtlich, welche Unterlagen noch fehlen und vorzulegen seien, und dass aus § 96 Abs. 1 GuKG ersichtlich sei, dass "der Antragsteller für den Nachweis zu sorgen hat", und ferner Ausführungen zu den §§ 95 und 96 GuKG nachholt, vermag dies den Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht zu beseitigen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110216.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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