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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D als Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens P Seminarzentrum für Aus- und Weiterbildung in G, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller, Rechtsanwälte in 8010 Graz, A. Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. November 2005, Zl. GS4-GB-3/039-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages betreffend Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Juni 2005 (in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. Juni 2005) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges und brachte im Wesentlichen vor, sie sei auf die landwirtschaftliche Fachschule in Gumpoldskirchen als Ausbildungsstätte für die Pflegehelferausbildung aufmerksam geworden und habe sich entschieden, die Ausbildung dort durchzuführen. Die Beschwerdeführerin führte in dem Antrag die für die Durchführung des Lehrganges Verantwortlichen bzw. deren Vertreter sowie die vorgesehenen Referenten an und legte zahlreiche - näher bezeichnete - Unterlagen vor. Die belangte Behörde übermittelte die Unterlagen der Amtssachverständigen, welche die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücke als unvollständig ansah. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin zur Ergänzung auf. Auch die in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sah die Sachverständige jedoch als unvollständig an. Mit Schreiben vom 23. September 2005 teilte die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin mit und forderte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, "binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die noch ausständigen Unterlagen der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht vorzulegen". Die Beschwerdeführer richtete daraufhin ihr Schreiben vom 12. Oktober 2005 an die belangte Behörde, in der sie ausführte, nach Rücksprache mit der Sachverständigen sei der Beschwerdeführerin zugesichert worden, dass die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen vollständig seien, und es werde um Mitteilung ersucht, welche für die Genehmigung noch erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden sollten, da dies aus dem Schreiben vom 23. September 2005 nicht ersichtlich sei. Die Sachverständige verwies in der Folge in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2005 gegenüber der belangten Behörde darauf, dass ihrer Auffassung nach die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen unverändert unvollständig seien, insbesondere fehle "zur Gänze für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß § 95 f GuKG Pflegehilfelehrgänge die Bekanntgabe der ausreichenden Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstiger Fachkräfte an den Praktikumsstellen".Mit Schreiben vom 19. Juni 2005 (in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. Juni 2005) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges und brachte im Wesentlichen vor, sie sei auf die landwirtschaftliche Fachschule in Gumpoldskirchen als Ausbildungsstätte für die Pflegehelferausbildung aufmerksam geworden und habe sich entschieden, die Ausbildung dort durchzuführen. Die Beschwerdeführerin führte in dem Antrag die für die Durchführung des Lehrganges Verantwortlichen bzw. deren Vertreter sowie die vorgesehenen Referenten an und legte zahlreiche - näher bezeichnete - Unterlagen vor. Die belangte Behörde übermittelte die Unterlagen der Amtssachverständigen, welche die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücke als unvollständig ansah. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Beschwerdeführerin zur Ergänzung auf. Auch die in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sah die Sachverständige jedoch als unvollständig an. Mit Schreiben vom 23. September 2005 teilte die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin mit und forderte sie gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, "binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die noch ausständigen Unterlagen der Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht vorzulegen". Die Beschwerdeführer richtete daraufhin ihr Schreiben vom 12. Oktober 2005 an die belangte Behörde, in der sie ausführte, nach Rücksprache mit der Sachverständigen sei der Beschwerdeführerin zugesichert worden, dass die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen vollständig seien, und es werde um Mitteilung ersucht, welche für die Genehmigung noch erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden sollten, da dies aus dem Schreiben vom 23. September 2005 nicht ersichtlich sei. Die Sachverständige verwies in der Folge in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2005 gegenüber der belangten Behörde darauf, dass ihrer Auffassung nach die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen unverändert unvollständig seien, insbesondere fehle "zur Gänze für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 95, f GuKG Pflegehilfelehrgänge die Bekanntgabe der ausreichenden Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstiger Fachkräfte an den Praktikumsstellen".
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin an die zuständige Sachverständige zur Stellungnahme übermittelt, deren Aufgabe es gewesen sei, zu prüfen, ob sämtliche Unterlagen vollständig seien und der Antrag nach Vorliegen derselben einer positiven Genehmigung zugeführt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 habe die Sachverständige mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit Schreiben vom 9. August 2005 weitere Unterlagen übermittelt, welche wieder der Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden seien, mit Schreiben vom 2. September 2005 habe die Sachverständige jedoch mitgeteilt, dass die Unterlagen immer noch unvollständig seien. Insbesondere sei auf Folgendes hingewiesen worden: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2005 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin an die zuständige Sachverständige zur Stellungnahme übermittelt, deren Aufgabe es gewesen sei, zu prüfen, ob sämtliche Unterlagen vollständig seien und der Antrag nach Vorliegen derselben einer positiven Genehmigung zugeführt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 habe die Sachverständige mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin habe zwar mit Schreiben vom 9. August 2005 weitere Unterlagen übermittelt, welche wieder der Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden seien, mit Schreiben vom 2. September 2005 habe die Sachverständige jedoch mitgeteilt, dass die Unterlagen immer noch unvollständig seien. Insbesondere sei auf Folgendes hingewiesen worden:
"Für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß § 95 f GuKG 'Pflegehilfelehrgänge' fehlen weiterhin: "Für die Erreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 95, f GuKG 'Pflegehilfelehrgänge' fehlen weiterhin:
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110216.X00Im RIS seit
03.05.2007