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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0446 E 7. Februar 2008 RS 1 (Hier die ersten sieben Sätze; Die Heranziehung des FrPolG 2005 als Grundlage für die Schubhaft ist rechtswidrig. Dem Fremden war (noch vor Verfahrenseinstellung) eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Asylverfahrens kam ihm somit wieder die Stellung eines Asylwerbers zu, dessen Anhaltung in Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 34b AsylG1997 erfolgen hätte dürfen.)Stammrechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs 1. Der § 44 Abs 2 AsylG 1997 bestimmte hinsichtlich der Änderungen durch die (am 1. Mai 2004 in Kraft getretene) AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden. Das AsylG 1997 sah in der genannten Fassung die Zulässigkeit einer Schubhaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 AsylG 1997 genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs 2 FrPolG 2005 zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG 1997 diejenigen des FrPolG 2005 treten. Somit sind die Bestimmungen des FrPolG 2005 über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, dann nicht anwendbar, wenn sie faktischen Abschiebeschutz genießen oder ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die im § 76 Abs 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (§ 1 Abs. 2 FrPolG 2005 iVm § 2 Z 14 AsylG 2005) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen (siehe zu den im § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verwendeten Formulierungen "einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" auch § 17 Abs 1 und 2 AsylG 2005). Während somit gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 die Bestimmung des § 34b AsylG auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist, enthält das FrPolG 2005 keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (§ 76) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0360). Eine Ausnahme besteht allerdings im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005. Diese Bestimmung normiert, § 27 AsylG 2005 (betreffend die Einleitung des Ausweisungsverfahrens) sei auf asylrechtliche "Altfälle" mit der "Maßgabe" anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. In solchen Fällen, in denen § 27 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, ist davon auszugehen, dass die Asylbehörden auch zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 berufen sind. Wenn auch die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung diesfalls in der Praxis häufig zwar formell auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gestützt wird, so handelt es sich in den genannten Fällen der Sache nach doch um eine Ausweisung im Sinne des § 10 AsylG 2005 und demnach kann das Verfahren zu deren Erlassung unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0382).Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 ist ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Der Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 bestimmte hinsichtlich der Änderungen durch die (am 1. Mai 2004 in Kraft getretene) AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden. Das AsylG 1997 sah in der genannten Fassung die Zulässigkeit einer Schubhaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen seines Paragraph 34 b, vor. Hingegen fanden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 1997 genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des FrG 1997 über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FrPolG 2005 zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG 1997 diejenigen des FrPolG 2005 treten. Somit sind die Bestimmungen des FrPolG 2005 über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, dann nicht anwendbar, wenn sie faktischen Abschiebeschutz genießen oder ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Mit diesem Ergebnis im Einklang stehen die im Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gegen Asylwerber, die inhaltlich mehrfach ausdrücklich auf das AsylG 2005 verweisen und schon vom Begriff "Asylwerber" her (Paragraph eins, Absatz 2, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 14, AsylG 2005) nur solche nach dem AsylG 2005 ansprechen (siehe zu den im Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 verwendeten Formulierungen "einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" auch Paragraph 17, Absatz eins und 2 AsylG 2005). Während somit gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 34 b, AsylG auf "Altfälle" nach der AsylG-Novelle 2003 weiter anwendbar ist, enthält das FrPolG 2005 keine Norm, die seine Bestimmung über die Schubhaft (Paragraph 76,) auch auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen sind, für anwendbar erklärt (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0360). Eine Ausnahme besteht allerdings im Anwendungsbereich des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005. Diese Bestimmung normiert, Paragraph 27, AsylG 2005 (betreffend die Einleitung des Ausweisungsverfahrens) sei auf asylrechtliche "Altfälle" mit der "Maßgabe" anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. In solchen Fällen, in denen Paragraph 27, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, ist davon auszugehen, dass die Asylbehörden auch zur Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 berufen sind. Wenn auch die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung diesfalls in der Praxis häufig zwar formell auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gestützt wird, so handelt es sich in den genannten Fällen der Sache nach doch um eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, AsylG 2005 und demnach kann das Verfahren zu deren Erlassung unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 mit Schubhaft gesichert werden (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0382).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006210105.X01Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010