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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R1782 GAP-Beihilfen;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die (mit der Zuerkennung einer bestimmten Höhe der einheitlichen Betriebsprämie unter Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen implizit erfolgte) Abweisung des Antrags auf Vorabübertragung nicht auf die aufgehobene (innerstaatliche) Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, gestützt, sondern auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung nicht bereits deshalb rechtswidrig und allein auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, durch den Verfassungsgerichtshof auch auf den vorliegenden Beschwerdefall aufzuheben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der hier strittigen Frage auf eine für den Beschwerdeführer nachteilige Regelung einer nicht mehr anzuwendenden österreichischen Verordnungsbestimmung gestützt hätte. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Hinblick auf das Vorliegen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht rechtswidrig, wenn er tatsächlich seine Deckung im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht findet und die entsprechende rechtliche Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seiner Entscheidung zu Grunde zu legen ist) möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).Die belangte Behörde hat die (mit der Zuerkennung einer bestimmten Höhe der einheitlichen Betriebsprämie unter Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen implizit erfolgte) Abweisung des Antrags auf Vorabübertragung nicht auf die aufgehobene (innerstaatliche) Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, gestützt, sondern auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung nicht bereits deshalb rechtswidrig und allein auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, durch den Verfassungsgerichtshof auch auf den vorliegenden Beschwerdefall aufzuheben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der hier strittigen Frage auf eine für den Beschwerdeführer nachteilige Regelung einer nicht mehr anzuwendenden österreichischen Verordnungsbestimmung gestützt hätte. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Hinblick auf das Vorliegen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht rechtswidrig, wenn er tatsächlich seine Deckung im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht findet und die entsprechende rechtliche Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG seiner Entscheidung zu Grunde zu legen ist) möglich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Anlassfall; Anlaßfall; VfGH Aufhebung bereinigte RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170148.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011