RS Vwgh 2009/1/26 2007/17/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03203000
E3R E03301000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

32003R1782 GAP-Beihilfen;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV;
B-VG Art139;
EURallg;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die (mit der Zuerkennung einer bestimmten Höhe der einheitlichen Betriebsprämie unter Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen implizit erfolgte) Abweisung des Antrags auf Vorabübertragung nicht auf die aufgehobene (innerstaatliche) Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, gestützt, sondern auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung nicht bereits deshalb rechtswidrig und allein auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, durch den Verfassungsgerichtshof auch auf den vorliegenden Beschwerdefall aufzuheben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der hier strittigen Frage auf eine für den Beschwerdeführer nachteilige Regelung einer nicht mehr anzuwendenden österreichischen Verordnungsbestimmung gestützt hätte. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Hinblick auf das Vorliegen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht rechtswidrig, wenn er tatsächlich seine Deckung im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht findet und die entsprechende rechtliche Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seiner Entscheidung zu Grunde zu legen ist) möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).Die belangte Behörde hat die (mit der Zuerkennung einer bestimmten Höhe der einheitlichen Betriebsprämie unter Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen implizit erfolgte) Abweisung des Antrags auf Vorabübertragung nicht auf die aufgehobene (innerstaatliche) Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, gestützt, sondern auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene Bescheid ist daher in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabübertragung nicht bereits deshalb rechtswidrig und allein auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung der Aufhebung der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, durch den Verfassungsgerichtshof auch auf den vorliegenden Beschwerdefall aufzuheben, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der hier strittigen Frage auf eine für den Beschwerdeführer nachteilige Regelung einer nicht mehr anzuwendenden österreichischen Verordnungsbestimmung gestützt hätte. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr im Hinblick auf das Vorliegen unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht rechtswidrig, wenn er tatsächlich seine Deckung im unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht findet und die entsprechende rechtliche Beurteilung auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG seiner Entscheidung zu Grunde zu legen ist) möglich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, Punkt 12.4.6., sowie zu einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben war, das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0385).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Anlassfall; Anlaßfall; VfGH Aufhebung bereinigte Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007170148.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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