TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/30 2006/17/0385

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03605600;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
MOG 1985 §101;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33a;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §39 Abs1;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §39 Abs3;
MOG MilchGarantiemengenV 1999;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des SM in R, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. August 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0660-I/7/2004, betreffend Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit vom 1. April 2003 und Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im Jahre 2000 die befristete Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe von 40.000 kg für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001.

1.2. Weiters beantragte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 die endgültige Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 40.500 kg für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002.

1.3. Über diese Anträge wurde erst mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA vom 5. Mai 2003 entschieden. Die Umwandlung wurde für beide Zwölfmonatszeiträume (nur) befristet genehmigt.

1.4. Für den Zwölfmonatszeitraum 2002/2003 stellte der Beschwerdeführer keinen Umwandlungsantrag; er erklärte dies mit entsprechenden Auskünften auf Grund seiner Erkundigungen hinsichtlich der ausstehenden Entscheidungen über seine Anträge. In seiner Meldung betreffend den Direktverkauf gab er an, 200 kg Milch direkt vermarktet zu haben.

1.5. Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 beantragte der Beschwerdeführer die endgültige Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von

40.623 kg.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA wurde die Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 1. April 2003 auf 5.000 kg gekürzt und ein Anteil von 35.623 kg seiner Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA wurde dem Umwandlungsantrag für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 nicht stattgegeben. Begründet wurde die Abweisung mit Hinweis auf den Bescheid vom 21. Jänner 2004, demzufolge der Beschwerdeführer nur mehr über eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5.000 kg verfüge.

1.6. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diese beiden Bescheide.

1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 21. Jänner 2004 betreffend Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab 1. April 2003 sowie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 16. Februar 2004 betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß § 289 BAO in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und §§ 33a und 39 Abs. 1 MGV 1999 ab.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2004/17/0162 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

1.9. Mit Beschluss vom 24. August 2006, Zl. A 2006/0016 (beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G 172/06, V 67/06), stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

I. 1. § 101 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

2. in § 101 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, die Wortfolge "über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie" als verfassungswidrig aufzuheben

sowie

II.

a) § 33a Abs. 1 und 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 491/1999, als gesetzwidrig aufzuheben und

b) festzustellen, dass § 39 Abs. 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2003, gesetzwidrig war.

1.10. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 50/06, G 51-53/06, V 28/06, V 29-31/06, sowohl die Wortfolge "Referenzmengen" in § 101 Marktordnungsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 als verfassungswidrig als auch die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben und die Nichtanwendung der aufgehobenen Bestimmungen in den am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren ausgesprochen hatte, zog der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2006, Zl. A 2006/0016, den genannten Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG zurück. Der Verfassungsgerichtshof stellte darauf hin das Verfahren über den Antrag vom 24. August 2006 mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, G 172/06-7, V 67/06-7, ein.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die nunmehr zur hg. Zl. 2006/17/0385 protokollierte Beschwerde erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat die Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge des Beschwerdeführers (Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 21. Jänner 2004) auf § 33a Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV 1999) gestützt und den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung eines Teils seiner Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge im Lichte des § 39 MGV 1999 (Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. Februar 2004) geprüft. Der Beschwerdeführer habe das Mindestmaß an Ausnutzung der ihm zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge nicht erreicht. Außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt im Sinne des § 33a Abs. 2 MGV 1999 seien nicht vorgelegen. Dies insbesondere auch nicht im Hinblick auf die besondere zeitliche Lagerung des Falles, dass zu jenen Zeitpunkten, zu denen der Beschwerdeführer in den Folgejahren Anträge hätte stellen müssen, noch nicht über seinen Antrag betreffend den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 entschieden war. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass eine endgültige Umwandlung erst nach zweimaliger provisorischer Umwandlung möglich gewesen wäre. Das Erfordernis der zweimaligen vorangegangenen befristeten Umwandlung sei nicht erfüllt gewesen.

Die Abweisung des Antrages auf endgültige Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge wurde insbesondere auf § 39 Abs. 3 MGV 1999 gestützt, dem zu Folge eine endgültige Umwandlung frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich sei.

2.2. Mit dem oben genannten Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 hat der Verfassungsgerichtshof die MGV 1999 in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 (zur Gänze) als gesetzwidrig aufgehoben.

Auf Grund des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, dass die aufgehobene Bestimmung auch in den am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, sind die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Verordnung im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

2.3. Die belangte Behörde hat somit ihren Bescheid auf Verordnungsbestimmungen gestützt, die nach dem Vorgesagten im Beschwerdefall nicht (mehr) anzuwenden sind. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Daran ändert auch nichts - wie nachstehend noch darzulegen ist -, dass die MGV 1999 in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ergangen ist bzw. das Gemeinschaftsrecht für die Zuteilung und die Umwandlung von Milchquoten unmittelbar anwendbares Verordnungsrecht enthält.

Es ist nämlich im Beschwerdefall auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Begründung (die sich verständlicher Weise vor der Aufhebung der angewendeten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts beschäftigt) nicht ohne Weiteres feststellbar, dass der angefochtene Bescheid seine Deckung auch in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht findet. Dies gilt sowohl für die Notwendigkeit einer zweimaligen befristeten Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, wie sie nach § 39 Abs. 3 MGV 1999 jedenfalls nach innerstaatlichem Recht erforderlich war, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Nichtausnutzung der Direktverkaufs-Referenzmenge nach § 33a MGV 1999. 2.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 30. Jänner 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 VfGH Aufhebung bereinigte Rechtslage; Anlaßfall; Anlassfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170385.X00

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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