RS Vwgh 2009/1/29 2006/09/0202

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2 idF LGBl Nr. 29/2001;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (Hinweis E 14. Dezember 2007, 2005/05/0191). Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 vor, zumal sich aus der Aktenlage weder die Aufgabe des einheitlichen Vorsatzes des Bf noch Gründe, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen, ergeben haben. Da der Tatzeitraum der zwei vorgeworfenen Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 innerhalb weniger Minuten liegt, ist der zeitliche Zusammenhang gegeben. Die durch 20 Minuten andauernden lautstarken Versuche des Bf, die Beamtin (Meldungslegerin) von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu überzeugen, können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2007/09/0337). Eine doppelte Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 Wr LSicherheitsG 1993 war daher rechtswidrig.Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (Hinweis E 14. Dezember 2007, 2005/05/0191). Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 vor, zumal sich aus der Aktenlage weder die Aufgabe des einheitlichen Vorsatzes des Bf noch Gründe, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen, ergeben haben. Da der Tatzeitraum der zwei vorgeworfenen Übertretungen des Wr LSicherheitsG 1993 innerhalb weniger Minuten liegt, ist der zeitliche Zusammenhang gegeben. Die durch 20 Minuten andauernden lautstarken Versuche des Bf, die Beamtin (Meldungslegerin) von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu überzeugen, können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2007/09/0337). Eine doppelte Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Wr LSicherheitsG 1993 war daher rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090202.X02

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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