TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2007/09/0337

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der EB in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juni 2006, Zl. UVS- 07/A/3/36/2006, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der A GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W am 1. Oktober 2004 Frau V und Frau B bzw. im Tatzeitraum 3. August 2004 bis 1. Oktober 2004 Frau C und Frau M, jeweils näher umschriebene tschechische bzw. slowakische Staatsangehörige, als Animierdamen beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländerinnen die (näher umschriebenen) arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der A GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W am 1. Oktober 2004 Frau römisch fünf und Frau B bzw. im Tatzeitraum 3. August 2004 bis 1. Oktober 2004 Frau C und Frau M, jeweils näher umschriebene tschechische bzw. slowakische Staatsangehörige, als Animierdamen beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländerinnen die (näher umschriebenen) arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch pro beschäftigter Ausländerin jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden in zwei Fällen (kürzere Tatzeit) Geldstrafen in Höhe von je EUR 3.000,--, in zwei Fällen (längere Tatzeit) in Höhe von EUR 3.500,-- (im Nichteinbringungsfall in allen Fällen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch pro beschäftigter Ausländerin jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden in zwei Fällen (kürzere Tatzeit) Geldstrafen in Höhe von je EUR 3.000,--, in zwei Fällen (längere Tatzeit) in Höhe von EUR 3.500,-- (im Nichteinbringungsfall in allen Fällen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleich gelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, 0207, zu Grunde liegt. Auch dort ist derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten, die Beschwerden sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Es genügt daher vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleich gelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, 0207, zu Grunde liegt. Auch dort ist derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten, die Beschwerden sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Es genügt daher vorerst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin rügt auch die Ausführungen der belangten Behörde, es liege kein fortgesetztes Delikt vor, als "verfehlt". Diesbezüglich ist zu ergänzen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. zB. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057, mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen vergleiche zB. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2001, Zl. 98/03/0057, mwH.), um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden.

Umso weniger reicht es aus, dass sich eine strafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche einfach nicht um die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften in der von ihr repräsentierten Gesellschaft kümmert. Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Umstand auf, aus dem heraus entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall von einem Gesamtvorsatz im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 12. September 2001 auszugehen gewesen wäre. Daran können der im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum "fortgesetzten Delikt" in einem Nebensatz erwähnte, nicht konkretisierte Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung durch eine "Kopfschussverletzung" und der "allfällige Entschluss ... die Agenden der Geschäftsführung im Lokal zur Gänze ihrem Ehegatten zu überlassen", nichts ändern. Umso weniger reicht es aus, dass sich eine strafrechtlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortliche einfach nicht um die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften in der von ihr repräsentierten Gesellschaft kümmert. Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Umstand auf, aus dem heraus entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall von einem Gesamtvorsatz im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 12. September 2001 auszugehen gewesen wäre. Daran können der im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum "fortgesetzten Delikt" in einem Nebensatz erwähnte, nicht konkretisierte Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung durch eine "Kopfschussverletzung" und der "allfällige Entschluss ... die Agenden der Geschäftsführung im Lokal zur Gänze ihrem Ehegatten zu überlassen", nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090337.X00

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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