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34 Monopole;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des GO in Lambach, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 2005, Zl. Pol-70.238/1-2005-Jf/Wu, betreffend Spielapparatebewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (BH) fand am 19. September 2001 eine Strafverhandlung statt, bei welcher ein Bescheid mündlich verkündet wurde. Dessen Spruch lautet auszugsweise:
"Der Beschuldigte (Beschwerdeführer) hat es als persönlich verantwortlicher Betriebsstätteninhaber zu verantworten, wie auf Grund dienstlicher Wahrnehmung von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer durchgeführten Spielapparatekontrolle festgestellt wurde, dass in der Betriebsstätte 'X-Tankstelle', in ..., am 19.04.2001, um 09.20 Uhr,
a) der Glücksspielapparat der Marke 'KAJOT, Magic Card Quiz, Serien-Nr. T 0822, mit dem Spielprogramm Magic Card Quiz', bei welchem nach einem Banknoteneinzug von bis zu S 1.000,-- ein Einsatz pro Spiel d.h. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielers von bis zu S 50,-- somit von über S 5,-- und ein Gewinn, der den Betrag oder Gegenwert von S 200,-- übersteigt, möglich war, betriebsbereit aufgestellt war und hat damit einen Glücksspielapparat, welcher dem Glücksspielmonopol unterliegt in seinen Betriebsräumen und damit außerhalb einer Spielbank betrieben bzw. als Inhaber zugänglich gemacht;
b) der Glücksspielapparat der Marke 'KAJOT, Magic Card Quiz, Serien-Nr. T 0842, mit dem Spielprogramm Magic Card Quiz', bei welchem nach einem Banknoteneinzug von bis zu S 1.000,-- ein Einsatz pro Spiel d.h. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielers von bis zu S 50,-- somit von über S 5,-- und ein Gewinn, der den Betrag oder Gegenwert von S 200,-- übersteigt, möglich war, betriebsbereit aufgestellt war und hat damit einen Glücksspielapparat, welcher dem Glücksspielmonopol unterliegt in seinen Betriebsräumen und damit außerhalb einer Spielbank betrieben bzw. als Inhaber zugänglich gemacht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
...
...
3. der Antragsteller oder der Geschäftsführer
verlässlich ist; die Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Geschäftsführer mindestens zweimal wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes, des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 63/1997, des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992, des Glücksspielgesetzes oder nach § 168 Strafgesetzbuch rechtskräftig bestraft wurde."verlässlich ist; die Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Geschäftsführer mindestens zweimal wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes, des Oö. Spielapparategesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992, des Glücksspielgesetzes oder nach Paragraph 168, Strafgesetzbuch rechtskräftig bestraft wurde."
§ 52 Glücksspielgesetz lautet: Paragraph 52, Glücksspielgesetz lautet:
"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
...
5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten,
die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber); ..."
Voraussetzung einer Spielapparatebewilligung ist die Verlässlichkeit des Antragstellers; diese Verlässlichkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller zweimal wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Hier wurde der Beschwerdeführer zweifach, zum einen wegen des Glücksspielapparates Seriennummer T0822, zum anderen wegen des Glücksspielapparates Seriennummer T0842, mit einer Geldstrafe von je S 10.000,-- bestraft. Diese Bestrafungen sind rechtskräftig ausgesprochen worden.
Mit seinem Vorbringen, er hätte in Wahrheit ein "fortgesetztes Delikt" begangen, versucht der Beschwerdeführer, die Unrichtigkeit dieser beiden Strafaussprüche darzutun. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Diese Formulierung nimmt darauf Bedacht, dass mehrere Tathandlungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzept begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delikt. Man spricht hier auch von unechter Realkonkurrenz (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 408).Mit seinem Vorbringen, er hätte in Wahrheit ein "fortgesetztes Delikt" begangen, versucht der Beschwerdeführer, die Unrichtigkeit dieser beiden Strafaussprüche darzutun. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Diese Formulierung nimmt darauf Bedacht, dass mehrere Tathandlungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzept begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delikt. Man spricht hier auch von unechter Realkonkurrenz (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 408).
Die Frage, ob die Verwaltungsstrafbehörde seinerzeit gegen § 22 Abs. 1 VStG verstoßen hat, indem sie zwei Übertretungen gesondert geahndet hat, ist hier ebenso wenig zu untersuchen wie die Frage, ob überhaupt die Bestrafung zu Recht erfolgte. Für den hier zu beurteilenden Versagungstatbestand ist allein entscheidend, dass rechtskräftige Bestrafungen vorliegen. Die Überprüfung der materiellen Rechtsrichtigkeit dieser Bestrafungen kann bei Beurteilung der Verlässlichkeit des Aufstellungswerbers nicht erfolgen.Die Frage, ob die Verwaltungsstrafbehörde seinerzeit gegen Paragraph 22, Absatz eins, VStG verstoßen hat, indem sie zwei Übertretungen gesondert geahndet hat, ist hier ebenso wenig zu untersuchen wie die Frage, ob überhaupt die Bestrafung zu Recht erfolgte. Für den hier zu beurteilenden Versagungstatbestand ist allein entscheidend, dass rechtskräftige Bestrafungen vorliegen. Die Überprüfung der materiellen Rechtsrichtigkeit dieser Bestrafungen kann bei Beurteilung der Verlässlichkeit des Aufstellungswerbers nicht erfolgen.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht die beiden von ihm zitierten Erkenntnisse für seinen Standpunkt ins Treffen führen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Erkenntnisses vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0150 (es ging um die Beherbergung ohne entsprechende gewerberechtliche Befugnis zu verschiedenen Zeitpunkten), darauf abgestellt hat, dass die Teilakte einer Handlungsreihe rechtlich nur eine einzige Handlung darstellen würden, so ging es allein um die Frage, ob § 22 Abs. 1 VStG beachtet worden war. Die gleiche Rechtswidrigkeit führte im Falle des Erkenntnisses vom 24. März 2000, Zl. 97/21/0748, zu einer Aufhebung, weil bei einer Schlepperei (§ 80 Fremdengesetz 1993) fünf Personen über die Grenze transportiert worden waren und dafür fünf Strafen verhängt worden waren. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es aber gerade nicht darum, ob bei Erlassung des rechtskräftigen Bescheides § 22 Abs. 1 VStG beachtet worden war.Der Beschwerdeführer kann auch nicht die beiden von ihm zitierten Erkenntnisse für seinen Standpunkt ins Treffen führen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Erkenntnisses vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0150 (es ging um die Beherbergung ohne entsprechende gewerberechtliche Befugnis zu verschiedenen Zeitpunkten), darauf abgestellt hat, dass die Teilakte einer Handlungsreihe rechtlich nur eine einzige Handlung darstellen würden, so ging es allein um die Frage, ob Paragraph 22, Absatz eins, VStG beachtet worden war. Die gleiche Rechtswidrigkeit führte im Falle des Erkenntnisses vom 24. März 2000, Zl. 97/21/0748, zu einer Aufhebung, weil bei einer Schlepperei (Paragraph 80, Fremdengesetz 1993) fünf Personen über die Grenze transportiert worden waren und dafür fünf Strafen verhängt worden waren. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es aber gerade nicht darum, ob bei Erlassung des rechtskräftigen Bescheides Paragraph 22, Absatz eins, VStG beachtet worden war.
Abgesehen davon, dass das Sachvorbringen, es wären die beiden Spielapparate zeitgleich oder zeitnahe aufgestellt worden, erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, kann diese Frage für die hier allein gegenständliche Beurteilung der Verlässlichkeitsvoraussetzungen keine Rolle spielen. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass § 52 Abs. 1 Z. 5 Glücksspielgesetz nicht das Aufstellen, sondern das Betreiben von Glücksspielautomaten unter Strafe stellt.Abgesehen davon, dass das Sachvorbringen, es wären die beiden Spielapparate zeitgleich oder zeitnahe aufgestellt worden, erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, kann diese Frage für die hier allein gegenständliche Beurteilung der Verlässlichkeitsvoraussetzungen keine Rolle spielen. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz nicht das Aufstellen, sondern das Betreiben von Glücksspielautomaten unter Strafe stellt.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050191.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011