RS Vwgh 2009/2/26 2008/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2002/I/087 impl;
HDG 2002 §52;
HDG 2002 §6 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z2;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. HDG 2002 § 52 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014
  1. HDG 2002 § 6 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1 (Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 HDG 2002.)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, für die Rechtslage nach dem BDG 1979 zunächst klargestellt, dass die in § 93 Abs. 1 BDG 1979 als Maß für die Höhe der Strafe genannte "Schwere der Dienstpflichtverletzung" in Verbindung mit der weiters angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafbemessungsgründe des StGB am Maßstab des Ausmaßes der Schuld (im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechts) zu beurteilen ist. In diesem Erkenntnis wurde auch angemerkt, die belangte Behörde hätte Behauptungen darüber, dass der damalige Beschwerdeführer "seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise" erfüllt hatte, nicht unbeachtet lassen dürfen. Dies bezog sich der Sache nach auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB. Im Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, wurde der in der älteren Judikatur vertretenen Auffassung, bei entsprechender objektiver "Schwere" der Dienstpflichtverletzung "erübrige" sich eine "nähere Erörterung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe", über die im Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, betonte Maßgeblichkeit der Schuld hinaus mit der Forderung nach der "Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe" entgegen getreten (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 2005/09/0093, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0078, vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, und ähnlich vom 18. Jänner 2007, Zl. 2005/09/0097). Dies entspricht angesichts der in § 93 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (nach der RV 500 BlgNR XIV. GP 83: dessen §§ 32 bis 35) dem Gesetz, weshalb an älteren, dieser Verweisung nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema nicht festzuhalten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründe des StGB nicht ausnahmslos auf die "Schwere der Dienstpflichtverletzung", sondern zum Teil - wie etwa bei der Berücksichtigung des Vorlebens in § 34 Abs. 1 Z 2 StGB - auf von der Tatschuld zu unterscheidende, zusätzliche Gesichtspunkte beziehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, für die Rechtslage nach dem BDG 1979 zunächst klargestellt, dass die in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als Maß für die Höhe der Strafe genannte "Schwere der Dienstpflichtverletzung" in Verbindung mit der weiters angeordneten sinngemäßen Anwendung der Strafbemessungsgründe des StGB am Maßstab des Ausmaßes der Schuld (im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechts) zu beurteilen ist. In diesem Erkenntnis wurde auch angemerkt, die belangte Behörde hätte Behauptungen darüber, dass der damalige Beschwerdeführer "seine Aufgaben jahrzehntelang in hervorragender Weise" erfüllt hatte, nicht unbeachtet lassen dürfen. Dies bezog sich der Sache nach auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Im Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, wurde der in der älteren Judikatur vertretenen Auffassung, bei entsprechender objektiver "Schwere" der Dienstpflichtverletzung "erübrige" sich eine "nähere Erörterung hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe", über die im Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, betonte Maßgeblichkeit der Schuld hinaus mit der Forderung nach der "Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe" entgegen getreten vergleiche in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 2005/09/0093, vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0078, vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0080, und ähnlich vom 18. Jänner 2007, Zl. 2005/09/0097). Dies entspricht angesichts der in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (nach der Regierungsvorlage 500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 83: dessen Paragraphen 32 bis 35) dem Gesetz, weshalb an älteren, dieser Verweisung nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema nicht festzuhalten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründe des StGB nicht ausnahmslos auf die "Schwere der Dienstpflichtverletzung", sondern zum Teil - wie etwa bei der Berücksichtigung des Vorlebens in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - auf von der Tatschuld zu unterscheidende, zusätzliche Gesichtspunkte beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090007.X02

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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