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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Insoweit ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine (zulässigen) Einwendungen (hier: Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994) erhoben hat, ist dies mit einem Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet diesbezüglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig und zurückzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0068; zum teilweisen Verlust der Parteistellung siehe das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, m.w.N).Insoweit ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine (zulässigen) Einwendungen (hier: Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994) erhoben hat, ist dies mit einem Verlust seiner Parteistellung in diesem Verfahren gemäß Paragraph 42, AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet diesbezüglich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig und zurückzuweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0068; zum teilweisen Verlust der Parteistellung siehe das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241, m.w.N).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050260.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011