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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0110 E 3. September 2008 RS 2 Hier: Nur die letzten zwei SätzeStammrechtssatz
§ 12 WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffenden) § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 leg cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wobei die Behörde im Falle der Weigerung der Vorlage eines Gutachtens von der fehlenden Verlässlichkeit dieser Person ausgehen kann (vgl § 8 Abs 6 WaffG:Paragraph 12, WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffenden) Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, leg cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wobei die Behörde im Falle der Weigerung der Vorlage eines Gutachtens von der fehlenden Verlässlichkeit dieser Person ausgehen kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 6, WaffG:
"Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war"; vgl zu § 25 Abs 2 WaffG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, Zl 98/20/0269, sowie zu § 8 Abs 6 WaffG etwa das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Im Fall des § 12 WaffG kann - ebenso wie im Fall des § 25 Abs 2 erste Alternative leg cit (vgl das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998) - dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen."Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war"; vergleiche zu Paragraph 25, Absatz 2, WaffG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, Zl 98/20/0269, sowie zu Paragraph 8, Absatz 6, WaffG etwa das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Im Fall des Paragraph 12, WaffG kann - ebenso wie im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, erste Alternative leg cit vergleiche das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998) - dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem Paragraph 8, Absatz 6, WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach Paragraph 12, WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030087.X02Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009