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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
Asfinag ErmächtigungsG 1997 §12 idF 2006/I/026;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/06/0222 E 31. März 2009Rechtssatz
"Republik Österreich" ist die Bezeichnung, unter welcher der Bund im gegebenen Zusammenhang auftritt (Hier: Die Bf rügt, dass die Enteignung der Grundflächen für die Errichtung einer Schnellstraße zu Gunsten des Bundes beantragt worden war, sie aber zu Gunsten der Republik Österreich ausgesprochen worden sei, was rechtswidrig sei.). Es trifft zu, dass der hier maßgebliche Rechtsträger, zu dessen Gunsten enteignet werden sollte und zu enteignen ist, der Bund ist, was auch vom Gesetzgeber in dieser Form anerkannt ist: § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 26/2006), ordnet in diesem Sinne an, dass die ASFINAG zu bestimmten Verfügungen hinsichtlich der in ihrem Fruchtgenuss stehenden Grundstücke ermächtigt sei, "soweit diese im Grundbuch zu Gunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung 'A' oder 'S' zum Verwaltungszweig, eingetragen" seien (zur Bezeichnung "Republik Österreich" für den Bund siehe auch beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2002/03/0294, und das Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0511, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1977, VfSlg. 8137; vgl. nun auch § 3 Abs. 1 des Finanzprokuraturgesetztes, BGBl. I Nr. 110/2008 - "die Republik Österreich (Bund) ..."). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Bf durch diese Bezeichnung ist daher schon deshalb nicht erkennbar."Republik Österreich" ist die Bezeichnung, unter welcher der Bund im gegebenen Zusammenhang auftritt (Hier: Die Bf rügt, dass die Enteignung der Grundflächen für die Errichtung einer Schnellstraße zu Gunsten des Bundes beantragt worden war, sie aber zu Gunsten der Republik Österreich ausgesprochen worden sei, was rechtswidrig sei.). Es trifft zu, dass der hier maßgebliche Rechtsträger, zu dessen Gunsten enteignet werden sollte und zu enteignen ist, der Bund ist, was auch vom Gesetzgeber in dieser Form anerkannt ist: Paragraph 12, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,), ordnet in diesem Sinne an, dass die ASFINAG zu bestimmten Verfügungen hinsichtlich der in ihrem Fruchtgenuss stehenden Grundstücke ermächtigt sei, "soweit diese im Grundbuch zu Gunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, unter Beifügung 'A' oder 'S' zum Verwaltungszweig, eingetragen" seien (zur Bezeichnung "Republik Österreich" für den Bund siehe auch beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2002/03/0294, und das Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0511, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1977, VfSlg. 8137; vergleiche nun auch Paragraph 3, Absatz eins, des Finanzprokuraturgesetztes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, - "die Republik Österreich (Bund) ..."). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Bf durch diese Bezeichnung ist daher schon deshalb nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060224.X03Im RIS seit
22.04.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010