TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2002/03/0294

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BundesforsteG 1996 §1 Abs1;
BundesforsteG 1996 §1 Abs2;
BundesforsteG 1996 §2 Abs1;
BundesforsteG 1996 §2 Abs3;
BundesforsteG 1996 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3 impl;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdG NÖ 1974 §12;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §15;
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2 impl;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0295 2002/03/0296 2002/03/0297 2002/03/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die unter der Bezeichnung "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste und Wasserstraßendirektion)" eingebrachten Beschwerden des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung 1.) vom 2. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/060-2002, 2.) vom 2. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/059-2002, 3.) vom 3. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/063- 2002, 4.) vom 2. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/061-2002, und

5.) vom 2. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/048-2002, alle betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß § 12 NÖ Jagdgesetz 1974 bzw Abrundung dieses Jagdgebietes gemäß § 15 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974, (mitbeteiligte Parteien zu 1.): a) Jagdgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F G in H und b) Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister R H in H; zu 2.): a) Jagdgenossenschaft R, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses W P in R, b) Forschungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann Dr. G H in W, c) C A in P, und d) Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Obmann J L in W; zu 3.): a) Jagdgenossenschaft P, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses K H in P, b) C A in P, und c) L R in D; zu 4.): a) Jagdgenossenschaft M, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J S in M,5.) vom 2. Oktober 2002, Zl. LF1-J-104/048-2002, alle betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß Paragraph 12, NÖ Jagdgesetz 1974 bzw Abrundung dieses Jagdgebietes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974, (mitbeteiligte Parteien zu 1.): a) Jagdgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F G in H und b) Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister R H in H; zu 2.): a) Jagdgenossenschaft R, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses W P in R, b) Forschungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann Dr. G H in W, c) C A in P, und d) Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Obmann J L in W; zu 3.): a) Jagdgenossenschaft P, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses K H in P, b) C A in P, und c) L R in D; zu 4.): a) Jagdgenossenschaft M, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J S in M,

b) Jagdgenossenschaft D, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F F in H, c) Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister F B in F, und d) Forschungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann Dr. G H in W, und zu 5.): a) Jagdgenossenschaft F-D, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses O D in F, b) Stadt W, vertreten durch die Magistratsabteilung in W,

  1. c)Litera c
    Agrargemeinschaft A, zu Handen von Dr. P M in F, und
  2. d)Litera d
    Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20, sohin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.956,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Zu Zl 2002/03/0294:

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG Hainburg gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG Hainburg gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 stellte die BH B für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 näher bezeichnete Grundstücke in der KG Hainburg an der Donau im Ausmaß von 491,9970 ha als Eigenjagdgebiet, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei, fest.

Im Wege einer Abrundung wurden näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 12,0782 ha sowie drei näher bezeichnete Teilflächen der Donauparzelle 1617/1 vom Genossenschaftsjagdgebiet H der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der "Eigenjagd Republik Österreich ÖBF AG" abgerundet. Eine Teilfläche der Donauparzelle 1617/1 einschließlich zweier Treppelwegparzellen rechtsufrig, die Parzelle 1621 sowie ein Teil der Donauparzelle 1783 und die Treppelwegparzellen 1789/2 und 1790/3 rechtsufrig Donaumitte bzw Staatsgrenze wurden vom Genossenschaftsjagdgebiet H zu Gunsten der Eigenjagd II der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet. Weiters wurde die Inselparzelle 1585 zu Gunsten dieser Eigenjagd abgerundet. Im Wege einer Abrundung wurden näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 12,0782 ha sowie drei näher bezeichnete Teilflächen der Donauparzelle 1617/1 vom Genossenschaftsjagdgebiet H der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der "Eigenjagd Republik Österreich ÖBF AG" abgerundet. Eine Teilfläche der Donauparzelle 1617/1 einschließlich zweier Treppelwegparzellen rechtsufrig, die Parzelle 1621 sowie ein Teil der Donauparzelle 1783 und die Treppelwegparzellen 1789/2 und 1790/3 rechtsufrig Donaumitte bzw Staatsgrenze wurden vom Genossenschaftsjagdgebiet H zu Gunsten der Eigenjagd römisch zwei der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet. Weiters wurde die Inselparzelle 1585 zu Gunsten dieser Eigenjagd abgerundet.

Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei. Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß Paragraph 6, NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG abzurunden gewesen seien.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe in zweiter Instanz ein neuerliches Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches Folgendes ausgesagt habe: Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe in zweiter Instanz ein neuerliches Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches Folgendes ausgesagt habe:

"Gutachten:

Der jagdfachlichen Beurteilung des gg. Antrages auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd ist zunächst voranzustellen, dass auf Grund der Bestimmungen des NÖ JG die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zusteht, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann ohne fremden Grund zu betreten. Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundstücken liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke in Folge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Wege, Straßen, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen, nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

Für die Jagdgebietsfeststellung entlang der Donau wurde für alle Jagdgebiete folgende aus jagdfachlicher Sicht einheitliche Vorgangsweise gewählt: Für den Fall, dass sowohl links- als auch rechtsufrig der Donau Flächen des selben Eigenjagdgebietes anerkannt wurden und die Donau sich im selben Eigentum befindet, wurde die Donau als Teil dieses Eigenjagdgebietes anerkannt. Für den Fall, dass links- und rechtsufrig der Donau zwei verschiedene Jagdgebiete anerkannt wurden, wurde die Donau bis Strommitte, zum jeweiligen angrenzenden Jagdgebiet abgerundet. Diese Vorgangsweise wurde auch dann gewählt, wenn sich Donau und Treppelweg im Eigentum der Republik Österreich befinden und anschließend an den Treppelweg andere Jagdgebietsflächen anerkannt wurden.

Aus jagdfachlicher Sicht ist zu prüfen, ob die als Eigenjagdgebiet beantragten Grundflächen eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzen. Als Kriterien für die "geeignete Gestaltung" sind insbesonders die Möglichkeiten der Wildkommunikation zwischen den Revierteilen rechts und links der Donau sowie die Hege und Bejagdbarkeit (Schussabgabe, Wildfolge, etc) zu sehen. Aus jagdfachlicher Sicht muss daher die berufungsgegenständliche Jagdgebietsfläche für die zweckmäßige Ausübung der Jagd so gestaltet sein, dass man innerhalb dieses Jagdgebietes das Wild zu hegen, den jagdbaren Tieren nachzustellen, diese zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen vermag und dies unter Berücksichtigung einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise.

Die gg. Jagdgebietsflächen bestehen überwiegend aus Donaustrom, der nach Auskunft des hydrographischen Dienstes bei Mittelwasser - das ist die langjährig durchschnittliche Wasserführung der Donau - mit ca. 2,2 bis 3 m/sec.

(8 bis 10 km/Stunde) fließt, dem Treppelweg und bewaldeten Inselgrundstücken. Jagdmöglichkeit besteht angesichts dieses Tempos auch aus der Zille grundsätzlich nur in Randbereichen des Donaustromes. Das gg. Revier verfügt über solche Randbereiche mit Zugang vom Festland am rechten Ufer nur in Form des Treppelweges. Aus jagdfachlicher Sicht ist vor allem der Bereich des gg. Donauufers und der Inseln hinsichtlich einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd näher zu betrachten. Dabei ist vor allem die Hege und Bejagung des Wasserwildes zu beurteilen, da die Bejagung von Schalenwildarten das durch den Donaustrom vor allem bei Niedrigwasser zu rinnen vermag im Bereich der Wasserfläche und der schmalen Inseln - unabhängig von der Beurteilung der Gefährdung von anderen Personen durch Abgabe eines Kugelschusses - nicht als weidgerechte Bejagung grundsätzlich zu betrachten ist. Das vom rechten Donauufer aus bejagte Wasserwild fällt entweder in die Donau oder zum überwiegenden Teil in fremde, benachbarte Jagdgebiete und nur unter besonderen Umständenausnahmsweise auf einer der Inseln. Ein Zustandebringen des in die Donau stürzenden Federwildes mittels Jagdhund ist nur in unmittelbarer Ufernähe möglich, da auf Grund der zuvor erwähnten hohen Strömungsgeschwindigkeit der Donau in Richtung Strommitte auch das Bringen mittels Jagdhund ohne Gefährdung des Jagdhundes nicht möglich ist. Ein gewisses Risiko für den Jagdhund besteht angesichts der starken Strömung und der Strudel auch im ufernahen Bereich. Nebenbei sei erwähnt, dass das Bringen aus tiefem Wasser für Vorstehhunde erfahrungsgemäß in stehendem Gewässer mit einer Bringdistanz von ca. 20 m vom Ufer weg geprüft wird. Diese Schwierigkeiten des Zustandebringens des beschossenen Flugwildes ergeben sich auch bei der erwähnten Jagd aus der Zille oder dem Boot.

Der Beurteilung der gefahrlosen Schrotschussabgabe ist zunächst voranzustellen, dass die Donau im berufungsgegenständlichen Bereich der KG eine Breite zwischen ca. 100 m und ca. 300 bis ca. 400 m aufweist. Auf Grund der Eigentumsverhältnisse ist eine Schussabgabe vom Treppelweg aus nur in Richtung Donau ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Jagdrechte - ausgenommen die Flächen östlich von Hainburg - möglich. Der Gefährdungsbereich beim Schrotschuss beträgt in Abhängigkeit vom gewählten Schrotdurchmesser nach der allgemein anerkannten Faustregel (Gefährdungsbereich = Schrotdurchmesser in mm x 100) in Schussrichtung der Länge nach ca. 250 m bis 400 m. Die seitliche Ausbreitung der Schrotgarbe und somit der Gefährdungsbereich liegt je nach Würgebohrung des Schrotlaufes zwischen ca. 100 m und ca. 150 m. Das bedeutet, dass im gegenständlichem Bereich der Gefährdungsbereich im berufungsgegenständlichen Jagdgebiet bis an das gegenüberliegende Ufer oder darüber hinaus reichen kann. Die theoretischen Schrotschussmöglichkeiten sind daher unter Berücksichtigung des Schiffsverkehrs und der starken Erholungsnutzung der Uferbereiche aus Gründen der Sicherheit sehr stark eingeschränkt.

Zu den Hegemöglichkeiten der im Jagdgebiet vorhandenen Wildarten, vor allem der Wasserwildarten, ist festzustellen, dass der Bereich des Donaustromes an sich vom Wasserwild deutlich weniger genutzt wird, als die weitaus attraktiveren Altarme und angrenzenden Auwaldgebiete, in deren Bereichen sich vor allem die Brut-, Aufzuchts- und Nahrungsplätze befinden. Nachdem sich die zuvor erwähnten Hauptlebensräume außerhalb des beantragten EJ befinden, sind die Hegemöglichkeiten für die zuvor erwähnten Wildarten im Bereich des gg. EJ kaum bis gar nicht möglich. Hinsichtlich der Bejagung des Wasserwildes ist auf die Problematik der Wildfolge hinzuweisen, da im Gesamten rechtsufrigen Donaubereich - ausgenommen die als EJ anerkannten Grundflächen - das beschossene Flugwild auch bei tödlichen Treffern in benachbarte Jagdgebiete oder fremdes Staatsgebiet streichen und erst dort verenden würde.

Wildfolgeprobleme wären daher nicht die Ausnahme sondern sowohl bei Schussabgaben in Richtung Festland oder in Richtung Donaustrom die Regel.

Der Hinweis des Berufungswerbers, dass bisher die Jagd auf Teilflächen der Donau ausgeübt wurde, bedeutet aus jagdfachlicher Sicht nicht, dass diese Jagdausübung insgesamt eine zweckmäßige Jagdausübung darstellt und den zuvor erwähnten Kriterien entspricht. Da die vorkommenden Wildarten vor allem die hauptsächlich vorkommendes Federwildarten aber auch die Schalenwildarten ihre Einstandsgebiete, Nahrungs- und Äsungsflächen, die Brut- und Aufzuchtsgebiete nicht auf den Donauflächen selbst und dem unmittelbar angrenzenden Treppelweg vorfinden, sondern diese außerhalb in den angrenzenden Auwäldern mit den Donau begleitenden Altarmen liegen, ist auf den beantragten Jagdgebietsflächen kein eigenständiger Wildbestand vorhanden und ist somit auch eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich. Die Hegemaßnahmen für die erwähnten Wildarten können nur zum überwiegenden Teil außerhalb der beantragten Jagdgebietsflächen und somit in fremden Jagdgebieten vorgenommen werden.

Zusammenfassend wird daher aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten die Jagdgebietsflächen keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen.

Auf Grund des Ergebnisses des jagdfachlichen Gutachtens wären daher sämtliche diesbezügliche Feststellungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha aus jagdfachlicher Sicht zu bestätigen."

Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2002 einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen. Dem jagdfachlichen Gutachten sei der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. Juli 2002 inhaltlich entgegengetreten.

Nach Anführung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen. Diese Bestimmung diene vielmehr dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes des Jagdgebietes ungünstig verlaufende Grenzen, und zwar nur so weit, als sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergeben würde, zu bereinigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnten nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 NÖ JG auch Teile von Grundstücken abgerundet werden. Die von der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten die Erhebungen der Erstbehörde, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine. Überdies sei der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines jagdfachlichen Gutachtens, entgegen getreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen nicht Gegenstand des Verfahrens, da Verfügungen nach dem NÖ Nationalparkgesetz keine unmittelbaren jagdrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Nach Anführung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sinn und Zweck des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen. Diese Bestimmung diene vielmehr dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes des Jagdgebietes ungünstig verlaufende Grenzen, und zwar nur so weit, als sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergeben würde, zu bereinigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnten nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG auch Teile von Grundstücken abgerundet werden. Die von der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten die Erhebungen der Erstbehörde, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine. Überdies sei der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines jagdfachlichen Gutachtens, entgegen getreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen nicht Gegenstand des Verfahrens, da Verfügungen nach dem NÖ Nationalparkgesetz keine unmittelbaren jagdrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0294 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2. Zu Zl 2002/03/0295:

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in den KG W und Regelsbrunn gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in den KG W und Regelsbrunn gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2002 stellte die BH B für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 näher bezeichnete Grundstücke in der KG R im Ausmaß von 0,2386 ha sowie näher bezeichnete Grundstücke in der KG W im Ausmaß von 74,1600 ha als Eigenjagdgebiet der Republik Österreich fest, in dem die Republik Österreich, National-Parkverwaltung Eckartsau der ÖBf eigenjagdberechtigt sei.

Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden Teile der Treppelwegparzelle 536 und der Donauparzelle 533/1 rechtsufrig bis Donaumitte zu Gunsten der Eigenjagd der zweit- bzw drittmitbeteiligten Partei abgerundet. Ein Teil der Treppelwegparzelle sowie ein Teil der Donauparzelle 533/1 bis Donaumitte beides rechtsufrig wurden zu Gunsten der des Genossenschaftsjagdgebietes der viertmitbeteiligten Partei abgerundet.

Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei. Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß Paragraph 6, NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG abzurunden gewesen seien.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2002 einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom 24. Juli 2002 inhaltlich entgegengetreten.

Rechtlich begründete die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides). Rechtlich begründete die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0295 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Zu Zl 2002/03/0296:

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG P gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG P gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 stellte die BH B für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 näher bezeichnete Grundstücke in der KG P im Ausmaß von 466,7141 ha als Eigenjagdgebiet fest, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei.

Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 876/3 bis Donaumitte sowie die Treppelwegparzelle 919/2 vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei abgerundet und der Eigenjagd des Beschwerdeführers zugewiesen. Rechtsufrig der Donau wurden ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 876/3, die rechtsufrige Treppelwegparzelle 876/2 zur Gänze, ein näher bezeichneter Teil der Treppelwegparzelle 1094/5 sowie der rechtsufrige Teil der Donauparzelle 876/3 vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der Eigenjagd der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet. Ein näher bezeichneter Teil der Treppelwegparzelle 1094/5 sowie ein näher bezeichneter rechtsufriger Teil der Donauparzelle 876/3 bis Donaumitte wurden vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der Eigenjagd der drittmitbeteiligten Partei abgerundet.

Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei. Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß Paragraph 6, NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG abzurunden gewesen seien.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2002 einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom 24. Juli 2002 inhaltlich entgegengetreten.

Rechtlich begründete die belangte Behörde den drittangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides). Rechtlich begründete die belangte Behörde den drittangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0296 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

4. Zu Zl 2002/03/0297:

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG H/D gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG H/D gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 stellte die BH B in der Gemeinde H für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 u.a. näher bezeichnete Grundstücke der KG M im Ausmaß von 77,2474 ha sowie näher bezeichnete Grundstücke der KG H an der Donau im Ausmaß von 104,4286 ha als Eigenjagdgebiet, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau der ÖBf eigenjagdberechtigt sei, fest.

Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden die Donauparzelle 748 sowie die Treppelwegparzelle 743 zum Eigenjagdgebiet der Republik Österreich abgerundet. Weiters wurden eine näher bezeichnete Teilfläche der Donauparzelle 778/20 sowie eine Teilfläche der Treppelwegparzelle 778/18 sowie linksufrig der Donau die Ödlandparzelle 779/1 sowie die Teilfläche der Donauparzelle 778/20 bis Donaumitte vom Genossenschaftsjagdgebiet der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet und der Eigenjagd der Republik Österreich zugewiesen. Eine näher bezeichnete Teilfläche der Treppelwegparzelle 778/18 sowie ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 778/20 rechtsufrig bis Donaumitte sowie drei bewaldete Inselparzellen 778/22, /23 und /24 wurden zu Gunsten der Eigenjagd der viertmitbeteiligten Partei abgerundet.

Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei. Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß Paragraph 6, NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, NÖ JG abzurunden gewesen seien.

Mit dem viertangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2002 einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom 24. Juli 2002 inhaltlich entgegengetreten.

Rechtlich begründete die belangte Behörde den viertangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides). Rechtlich begründete die belangte Behörde den viertangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0297 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die drittmitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, ohne jedoch Kosten zu beantragen.

5. Zu Zl 2003/03/0306:

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH WU) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG F-D gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH WU) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG F-D gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.

Mit Bescheid vom 28. November 2001 stellte die BH WU in der Gemeinde F für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 u.a. näher bezeichnete Grundstücke in der KG F-D für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 im Ausmaß von 43,6129 ha als Eigenjagdgebiet "Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau" fest, in dem die ÖBf, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei (Spruchpunkt 5.a).

Der Antrag der ÖBf, dass näher bezeichnete Grundstücke zum oben angeführten Eigenjagdgebiet gehören, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5.b).

Weiters wurde der Antrag der ÖBf um Erteilung des Vorpachtrechtes für näher bezeichnete Parzellen abgewiesen (Spruchpunkt 5.c).

Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden ab der Jagdgrenze Gemeinde Wien - Österreichische Bundesforste linksufrig der Donau stromabwärts die Teilfläche der (Treppelweg)Parzelle 1124/4, eine Teilfläche der Parzelle 1124/13 ab der gleichen Grenze, die Teilfläche der (Donau)Parzelle 1124/1 sowie der (Donau)Parzelle 1123 jeweils bis Strommitte und darüber hinaus die Parzellen 1122/3, 1122/26 und 1122/28 der KG F-D im Eigentum des Beschwerdeführers (Bundeswasserbauverwaltung) im Gesamtausmaß von 1,6557 ha zu Gunsten der Eigenjagd der ÖBf abgerundet (Spruchpunkt 5. d).

Eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1124/1 und 1116 rechtsufrig bis Strommitte wurde im Wege einer Abrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei zugewiesen (Spruchpunkt 1.b).

Eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1124/1 und 1116 rechtsufrig bis Strommitte sowie die Parzelle 1122/24 und eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzelle 1123 rechtsufrig bis Strommitte sowie eine weitere näher bezeichnete Parzelle wurden im Wege einer Abrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der Stadtgemeinde Fischamend (viertmitbeteiligte Partei) zugewiesen (Spruchpunkt 2.a).

Linksufrig der Donau wurde im Wege einer Abrundung von der Landesgrenze Wien stromabwärts eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1117/1 und 1124/1 bis Strommitte, die Parzelle 1124/12, eine Teilfläche der Parzelle 1124/13, und eine Teilfläche der (Treppelweg) Parzelle 1124/4 vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und der Stadt

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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