RS Vwgh 2009/3/31 2007/06/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §184;
StPO 1975 §188 Abs3;
StVG §107 Abs1 Z10;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0128 E 18. Dezember 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit § 183 Abs. 1 StPO ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die im § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden ist. § 184 StPO sieht für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit Paragraph 183, Absatz eins, StPO ausgesprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die im Paragraph 188, Absatz 3, StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden ist. Paragraph 184, StPO sieht für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X01

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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