RS Vwgh 2009/4/2 2008/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
Plandokument 7535 Beschluß GdR Wr 2003/11/04;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses offenbar § 81 Abs. 4 Wr. BauO zugrunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen 45-gradigen Winkel (offenbar ausgehend von einer fiktiven zulässigen Gebäudehöhe) angelegt. Diese Vorgangsweise lässt jedoch die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz Wr. BauO unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Die in den hier anzuwendenden Bebauungsbestimmungen enthaltene Regelung, dass "der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen" darf, ist eine solche Bestimmung über die Höhe der Dächer im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Wr. BauO (Hinweis zu ähnlichen bzw. wortgleichen Bestimmungen in Bebauungsplänen auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192 und vom 20. September 2005, Zl.2004/05/0231).Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses offenbar Paragraph 81, Absatz 4, Wr. BauO zugrunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen 45-gradigen Winkel (offenbar ausgehend von einer fiktiven zulässigen Gebäudehöhe) angelegt. Diese Vorgangsweise lässt jedoch die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Paragraph 81, Absatz 4, zweiter (letzter) Satz Wr. BauO unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Die in den hier anzuwendenden Bebauungsbestimmungen enthaltene Regelung, dass "der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen" darf, ist eine solche Bestimmung über die Höhe der Dächer im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Wr. BauO (Hinweis zu ähnlichen bzw. wortgleichen Bestimmungen in Bebauungsplänen auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192 und vom 20. September 2005, Zl.2004/05/0231).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050149.X02

Im RIS seit

05.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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