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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des Dkfm. Peter Kral, 2. der Dr. Maria Hilde Kral,
3. des Dr. Vinzenz Pippich, 4. der Ilse Maria Pippich, 5. der Renate Moser, 6. des Norbert Zelbacher und 7. der Annemarie Zelbacher, sämtliche in Wien, vertreten durch Jirovec & Partner, Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 2004, Zl. BOB - 295/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gästehaus Derag Bauträger GesmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in 1010 Wien, Plankengasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 76/6 der Liegenschaft EZ 242 Grundbuch 01203 Hacking. Für dieses im Wohngebiet liegende, im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Seutergasse grenzende Baugrundstück ist Bauklasse II, offene Bauweise, mit einer maximalen Gebäudehöhe von 10,50 m angeordnet. Auf Grund des Bebauungsplanes laut der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 16. Juli 1996 (verlängert mit Bescheid vom 8. Mai 2003) bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen sind nicht bebaute Baulandflächen gärtnerisch zu gestalten. Der oberste Abschluss der errichteten Gebäude darf maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Pro Bauplatz ist die Errichtung von Nebengebäuden bis zu einer bebauten Gesamtfläche von 30 m2 zulässig, wobei auf einer bebauten Fläche von 5 m2 die Dachfläche begrünt werden muss.Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 76/6 der Liegenschaft EZ 242 Grundbuch 01203 Hacking. Für dieses im Wohngebiet liegende, im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Seutergasse grenzende Baugrundstück ist Bauklasse römisch zwei, offene Bauweise, mit einer maximalen Gebäudehöhe von 10,50 m angeordnet. Auf Grund des Bebauungsplanes laut der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 16. Juli 1996 (verlängert mit Bescheid vom 8. Mai 2003) bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen sind nicht bebaute Baulandflächen gärtnerisch zu gestalten. Der oberste Abschluss der errichteten Gebäude darf maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Pro Bauplatz ist die Errichtung von Nebengebäuden bis zu einer bebauten Gesamtfläche von 30 m2 zulässig, wobei auf einer bebauten Fläche von 5 m2 die Dachfläche begrünt werden muss.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des im Wohnungseigentum stehenden Grundstückes Nr. 80 der Liegenschaft EZ 35 desselben Grundbuches. Dieses an der Auhofstraße liegende Grundstück grenzt an das Baugrundstück im Nordwesten und Nordosten an.
Mit Eingabe vom 4. Februar 1998 beantragte die damalige Eigentümerin des Baugrundstückes die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 33 Wohnungen und einer zweigeschossigen Tiefgarage mit einem Kfz-Aufzugsgebäude im vorderen (an der Südseite gelegenen) Liegenschaftsteil zwecks Anbindung der Tiefgarage an die öffentliche Verkehrsfläche Seutergasse.
Die Beschwerdeführer erhoben u.a. Einwendungen gegen die geplante Ausgestaltung des Projektes. Das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen für die äußere Gestaltung von Gebäuden nach § 85 Bauordnung für Wien. Es würden die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen nach § 134a Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien verletzt. Die Ausgestaltung der im Einreichplan enthaltenen Balkone und Erker entspräche ebenfalls nicht den Bebauungsbestimmungen. Die Gebäudehöhe werde überschritten.Die Beschwerdeführer erhoben u.a. Einwendungen gegen die geplante Ausgestaltung des Projektes. Das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen für die äußere Gestaltung von Gebäuden nach Paragraph 85, Bauordnung für Wien. Es würden die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Bauordnung für Wien verletzt. Die Ausgestaltung der im Einreichplan enthaltenen Balkone und Erker entspräche ebenfalls nicht den Bebauungsbestimmungen. Die Gebäudehöhe werde überschritten.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 wurden die für das beantragte Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und f iVm § 5 Abs. 4 lit. p der Bauordnung für Wien wie folgt für zulässig erklärt:13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 wurden die für das beantragte Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und f in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera p, der Bauordnung für Wien wie folgt für zulässig erklärt:
"Der Aufzugsschacht für den Kfz-Aufzug und das davor liegende brückenartige Bauwerk für die erforderliche Staufläche als Verbindung zwischen der Verkehrsfläche und der Tiefgarage darf außerhalb der durch die Baufluchtlinien bestimmten bebaubaren Fläche auf einer gärtnerisch zu gestaltenden Grundfläche errichtet werden."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 14. Oktober 1998 wurde unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Bauordnung für Wien die beantragte Baubewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 14. Oktober 1998 wurde unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Bauordnung für Wien die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die gegen diese Bescheide von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 1999 als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000, B 1077/99-11, und B 1151/00-11, wurde u.a. der Bescheid der Bauoberbehörde vom 26. April 1999 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Bauoberbehörde bei Erlassung ihres Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien angewendet habe. (Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, G 97/00, als verfassungswidrig aufgehoben). Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der (beim Verfassungsgerichtshof auftretenden) Beschwerdeführer nachteilig gewesen sei.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000, B 1077/99-11, und B 1151/00-11, wurde u.a. der Bescheid der Bauoberbehörde vom 26. April 1999 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Bauoberbehörde bei Erlassung ihres Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, Bauordnung für Wien angewendet habe. (Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, G 97/00, als verfassungswidrig aufgehoben). Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der (beim Verfassungsgerichtshof auftretenden) Beschwerdeführer nachteilig gewesen sei.
Um "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung" zu tragen, hob die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 14. Oktober 1998 erteilte Baubewilligung auf und führte in der Begründung hiezu aus, dass das vorliegende Projekt eines Wohnhauses, das die zulässige Gebäudehöhe von 10,50 m nach den Einreichplänen um 12 cm überschreite, von der Baubehörde erster Instanz unter Anwendung der Bestimmung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe um bis zu 1,50 m ermöglicht habe, bewilligt worden sei. Diese Bestimmung sei nicht mehr anzuwenden. Es bestehe daher nach der Bauordnung für Wien nur mehr die Möglichkeit, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe im Wege einer Bewilligung gemäß § 69 Bauordnung für Wien zu bewilligen. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe von 12 cm könne unter Bedachtnahme auf die zur Frage der Wesentlichkeit bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein als wesentlich angesehen werden. Das Ansuchen um Baubewilligung gelte gemäß § 69 Abs. 3 Bauordnung für Wien zugleich auch als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.Um "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung" zu tragen, hob die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 28. Februar 2001 die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 14. Oktober 1998 erteilte Baubewilligung auf und führte in der Begründung hiezu aus, dass das vorliegende Projekt eines Wohnhauses, das die zulässige Gebäudehöhe von 10,50 m nach den Einreichplänen um 12 cm überschreite, von der Baubehörde erster Instanz unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, Bauordnung für Wien, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe um bis zu 1,50 m ermöglicht habe, bewilligt worden sei. Diese Bestimmung sei nicht mehr anzuwenden. Es bestehe daher nach der Bauordnung für Wien nur mehr die Möglichkeit, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe im Wege einer Bewilligung gemäß Paragraph 69, Bauordnung für Wien zu bewilligen. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe von 12 cm könne unter Bedachtnahme auf die zur Frage der Wesentlichkeit bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein als wesentlich angesehen werden. Das Ansuchen um Baubewilligung gelte gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Bauordnung für Wien zugleich auch als Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.
Das Bauvorhaben wurde in der Folge geringfügig abgeändert und in den nunmehr der Baubewilligung zu Grunde liegenden Einreichplänen dargestellt.
Auch gegen dieses Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführer inhaltsgleiche Einwendungen wie gegen das ursprüngliche Bauvorhaben.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21. April 2004 wurde für das geänderte Bauvorhaben unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Bauordnung für Wien mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 die beantragte baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 21. April 2004 wurde für das geänderte Bauvorhaben unter Bezugnahme auf die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Bauordnung für Wien mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 die beantragte baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien erteilt.
Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Einholung eines Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen der MA 37 vom 19. August 2004, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
"Wie den Einreichplänen (Ansichten und Schnitte) entnommen werden kann, beträgt die Gebäudehöhe an allen Fronten 10,50 m, die drei Giebelflächen bleiben gemäß § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) ebenso wie das Stiegenhaus an der Südostseite des geplanten Gebäudes und der Aufzugstriebwerksraum (§ 81 Abs. 5 BO) 'außer Betracht'."Wie den Einreichplänen (Ansichten und Schnitte) entnommen werden kann, beträgt die Gebäudehöhe an allen Fronten 10,50 m, die drei Giebelflächen bleiben gemäß Paragraph 81, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (BO) ebenso wie das Stiegenhaus an der Südostseite des geplanten Gebäudes und der Aufzugstriebwerksraum (Paragraph 81, Absatz 5, BO) 'außer Betracht'.
Auch wird die zulässige Firsthöhe - der oberste Abschluss des errichteten Gebäudes darf maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen - neben dem o.g.
Aufzugstriebwerksraum lediglich durch Rauchfangköpfe, Rauchfangkehrerstege und über Dach geführte Abluftleitungen - somit keinen raumbildenden Gebäudeteilen - überschritten.
Der Aufzugsschacht für den Kfz-Aufzug, dessen Abweichung von den Bebauungsvorschriften mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk am 6.10.1998, GZ.: BV 13-A-10- 1210/98, bewilligt wurde, blieb im Vergleich zu den nun vorgelegten Einreichplänen hinsichtlich Lage, Flächenausmaß und lichte Schachthöhe völlig unverändert. Anstelle des flachgeneigten Blechdaches wurde nunmehr ein begrüntes Flachdach vorgesehen; der oberste Abschluss des Aufzugsschachtes (+ 62,775) blieb jedoch unverändert."
Die Beschwerdeführer erstatteten hiezu eine Äußerung vom 17. September 2004.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 Bauordnung für Wien sei, dass durch die Ausnahmegewährung der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien verstoßende Abweichung liege nur dann vor, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Die Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien seien somit dann gegeben, wenn die zu gewährenden Ausnahmen der Grundtendenz, die der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erkennen lasse, nicht widersprechen. Jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften im Sinne des § 69 Abs. 1 Bauordnung für Wien sei für sich daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung handle.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Bauordnung für Wien sei, dass durch die Ausnahmegewährung der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien verstoßende Abweichung liege nur dann vor, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien seien somit dann gegeben, wenn die zu gewährenden Ausnahmen der Grundtendenz, die der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erkennen lasse, nicht widersprechen. Jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Bauordnung für Wien sei für sich daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung handle.
Wie den Einreichplänen entnommen werden könne, falle das Terrain des Baugrundstückes von der Seutergasse bis in eine Tiefe von ca. 11 m verglichen mit dem Straßenniveau um insgesamt ca. 5,50 m ab und verlaufe anschließend eben. Zur Überwindung dieses Niveauunterschiedes plane die Bauwerberin eine Zufahrtsbrücke, die zu einem Kfz-Aufzug führe, der wiederum in die unterirdische Garage mit den 33 Kfz-Pflichtstellplätzen münde. Der Kfz-Aufzug und die Zufahrtsbrücke seien im Vorgarten, der gärtnerisch auszugestalten sei, vorgesehen. Der Kfz-Aufzug sei 3,92 m von der rechten sowie ca. 20,50 m von der linken Grundgrenze entfernt. Auf Grund der bestehenden von der Seutergasse stark abfallenden Geländeverhältnisse rage er zwischen 7,50 m und 9,70 m aus dem bestehenden Gelände heraus. Der Bebauungsplan verfüge die gärtnerische Ausgestaltung für ein Ausmaß von insgesamt 1.196 m2 des (laut Grundbuchstand 1.783 m2 großen) Baugrundstückes. Eine Abweichung von diesem Gebot bedürfe einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und f Bauordnung für Wien. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme seien unter Berücksichtigung des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien erfüllt. Auf Grund der vorgesehenen Entfernung des Kfz-Aufzuges von den seitlichen Grundgrenzen werde die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert. Eine geringfügige Erhöhung der Emissionen gegenüber jenen, die bei einer bloß gärtnerischen Ausgestaltung entstehen, sei nicht zu erwarten, da im gegenständlichen Bereich der Liegenschaft auch eine Zufahrtsrampe errichtet werden dürfte. Die Abweichung sei als unwesentlich zu beurteilen, da sie der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht widerspreche und dieser Abweichung somit keine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohne.Wie den Einreichplänen entnommen werden könne, falle das Terrain des Baugrundstückes von der Seutergasse bis in eine Tiefe von ca. 11 m verglichen mit dem Straßenniveau um insgesamt ca. 5,50 m ab und verlaufe anschließend eben. Zur Überwindung dieses Niveauunterschiedes plane die Bauwerberin eine Zufahrtsbrücke, die zu einem Kfz-Aufzug führe, der wiederum in die unterirdische Garage mit den 33 Kfz-Pflichtstellplätzen münde. Der Kfz-Aufzug und die Zufahrtsbrücke seien im Vorgarten, der gärtnerisch auszugestalten sei, vorgesehen. Der Kfz-Aufzug sei 3,92 m von der rechten sowie ca. 20,50 m von der linken Grundgrenze entfernt. Auf Grund der bestehenden von der Seutergasse stark abfallenden Geländeverhältnisse rage er zwischen 7,50 m und 9,70 m aus dem bestehenden Gelände heraus. Der Bebauungsplan verfüge die gärtnerische Ausgestaltung für ein Ausmaß von insgesamt 1.196 m2 des (laut Grundbuchstand 1.783 m2 großen) Baugrundstückes. Eine Abweichung von diesem Gebot bedürfe einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und f Bauordnung für Wien. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme seien unter Berücksichtigung des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien erfüllt. Auf Grund der vorgesehenen Entfernung des Kfz-Aufzuges von den seitlichen Grundgrenzen werde die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert. Eine geringfügige Erhöhung der Emissionen gegenüber jenen, die bei einer bloß gärtnerischen Ausgestaltung entstehen, sei nicht zu erwarten, da im gegenständlichen Bereich der Liegenschaft auch eine Zufahrtsrampe errichtet werden dürfte. Die Abweichung sei als unwesentlich zu beurteilen, da sie der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht widerspreche und dieser Abweichung somit keine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohne.
Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Zufahrtsbrücke und des Kfz-Aufzuges mit dem örtlichen Stadtbild sei ein Gutachten der MA 19 - Stadtbildgestaltung eingeholt worden. Der Amtssachverständige habe zu diesem Thema (in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1998) ausgeführt:
"Zum beabsichtigten örtlichen Stadtbild:
Der durch Fluchtlinien definierte Teil der betreffenden Liegenschaft ist, wie auch die umliegenden Grundstücke nördlich der Seutergasse auf Bauklasse II, beschränkt auf 10,50 m gewidmet. Südlich der Seutergasse (ONrn. 27 bis 35) wurde mit Gebäudehöhenbeschränkung auf 9 m das gegebene Hanggefälle berücksichtigt.Der durch Fluchtlinien definierte Teil der betreffenden Liegenschaft ist, wie auch die umliegenden Grundstücke nördlich der Seutergasse auf Bauklasse römisch zwei, beschränkt auf 10,50 m gewidmet. Südlich der Seutergasse (ONrn. 27 bis 35) wurde mit Gebäudehöhenbeschränkung auf 9 m das gegebene Hanggefälle berücksichtigt.
Für den die bebaubare Fläche umrahmenden Grundstücksteil ist 'G', d.h. gärtnerische Ausgestaltung, festgelegt.
Gemäß § 79 (6) sind befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, u.ä., nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.Gemäß Paragraph 79, (6) sind befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, u.ä., nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Darüber hinaus gilt gemäß § 4 (4) Wr. Garagengesetz:Darüber hinaus gilt gemäß Paragraph 4, (4) Wr. Garagengesetz:
'Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig; Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 sind in Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.''Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig; Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 sind in Bauklasse römisch eins und römisch zwei auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offen stehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.'
Diese Bedingungen sind auch aus stadtgestalterischer Sicht zu
akzeptieren.
Zum örtlichen Stadtbild:
Auf der betreffenden Liegenschaft besteht ein ca. 5,00 m hoher Geländesprung vom öffentlichen Straßenraum der Seutergasse mit einer Steilheit von ca. 35 Grad zur bebaubaren Fläche hin abfallend.
Zum Projekt des Pkw-Aufzugsgebäudes samt Brücke:
Zur Erschließung der geplanten Tiefgarage für zu errichtende Pflichtstellplätze ist ein Lastenaufzug ca. 5,00 m hinter der Baulinie vorgesehen. Dieser steht turmförmig frei vor der geplanten Wohnhausanlage. Der Aufzugsturm überragt das Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche um ca. 4,50 m und ist über eine Zufahrtsbrücke anzufahren bzw. zu begehen. Eine ebene Verlängerung der Brücke dient der fußläufigen Erschließung der Wohnhausanlage im 2. Stock.
Gutachten im engeren Sinn:
Das vorliegende Wohnhausprojekt wurde seitens der MA 19 bereits mit der Stellungnahme B 13/608/98 vom 10.2.98 als dem örtlichen bzw. dem beabsichtigten örtlichen Stadtbild entsprechend bewertet.
Diese Stellungnahme bezog sich auf alle in den Einreichplänen dargestellten Bauteile der Wohnhausanlage, d.h. auch auf das Pkw-Aufzugsgebäude.
Aus stadtgestalterischer Sicht sind für die Beurteilung des Aufzugsgebäudes folgende Aspekte wesentlich:
a.) Die geplante und den Baugesetzen entsprechende Wohnhausanlage ist zu erschließen, die entsprechenden Pflichtstellplätze sind herzustellen bzw. nachzuweisen.
b.) Die Erschließung ist auf Grund der extremen Hangneigung im vorderen Grundstücksteil auf bestehendem Gelände kaum bzw. nur mit aufwendigsten Stützmauerkonstruktionen denkbar. Diese würden eine massive Oberflächenbefestigung und -versiegelung der nicht bebauten Flächen des Grundstückes nach sich ziehen. Dem widerspricht
c.) die grundsätzliche stadtgestalterische Intention nach gärtnerischer Ausgestaltung der Freiflächen. Die technisch aufwendige Konstruktion des geplanten Pkw-Aufzugsturmes ist als zielführende Maßnahme zur Bewahrung des Grünraumes anzusehen.
Durch die an- und vorbeilaufende Fußgeherbrücke wird sie auch optisch in den Wohnblock gebunden. Im Vergleich zu vergleichbaren Garagenbauwerken tritt das vorliegende Projekt durch Abrücken von der Baulinie (ca. 5,00 m) als auch die aus dem Straßenraum wahrnehmbare geringe Gebäudehöhe (ca. 4,50 m ü. Niveau) zurückhaltend in Erscheinung.
Die Intentionen des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes zur gärtnerischen Ausgestaltung der betreffenden Baulandfläche werden durch das geplante Pkw-Aufzugsgebäude samt Brücke unter Berücksichtigung der erläuterten Bedingungen (a.-c.) voll und ganz erfüllt."
Es sei somit davon auszugehen, dass die Zufahrtsbrücke und der Kfz-Aufzug auch das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflussen. Da die genannten Baulichkeiten nur insgesamt ca. 45 m2 Grundfläche in Anspruch nehmen, sei ein grundlegender Einfluss auf die beabsichtigte Flächennutzung und die Aufschließung des Bauplatzes zu verneinen. Letztlich falle auch ins Gewicht, dass der Kfz-Aufzug einer zeitgemäßen Ausstattung des geplanten Baus diene. Da somit die für die Abweichung sprechenden Gründe eindeutig überwögen, komme der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung keine Berechtigung zu. Zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendung, die Errichtung des Kfz-Aufzuges samt Brücke würde der gärtnerischen Ausgestaltung der betreffenden Grundfläche widersprechen, sei zu bemerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien nicht so auszulegen sei, dass befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, u.ä., im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürften, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich weil technisch undurchführbar sei, da die Errichtung derartiger Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein werde. Dies bedeute letztlich, dass eine vernünftige wirtschaftliche Wertung auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sei. Würde das starke Gefälle der Liegenschaft im Anschluss an die Seutergasse mit einer Rampe überwunden, könnte auch dadurch eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden. Eine solche gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässige Rampe würde jedoch wesentlich mehr Platz - und somit mehr gärtnerisch auszugestaltende Fläche beanspruchen - als der gegenständliche Lift im Ausmaß von 26 m2. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass auch unter diesem Aspekt die bewilligte Abweichung gemäß § 69 Bauordnung für Wien als unwesentlich zu beurteilen sei und sich die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 zu verweisen, in der dargestellt worden sei, dass die vom geplanten Kfz-Aufzugsschacht in Anspruch genommene und auf der gärtnerisch auszugestaltenden Grundfläche zu liegen kommende bebaute Fläche im Ausmaß von 26 m2 jedenfalls hinter jener Fläche zurückbleibe, welche durch die Errichtung eines zulässigen Nebengebäudes (30 m2) in Anspruch genommen werden könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften unwesentlich im Sinne des § 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien seien und auch die weiteren in § 69 dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach lit. a und f des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen, zumal den Darlegungen zu entnehmen sei, dass die für die gegenständlichen Abweichungen entsprechenden Gründe eindeutig überwiegen.Es sei somit davon auszugehen, dass die Zufahrtsbrücke und der Kfz-Aufzug auch das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflussen. Da die genannten Baulichkeiten nur insgesamt ca. 45 m2 Grundfläche in Anspruch nehmen, sei ein grundlegender Einfluss auf die beabsichtigte Flächennutzung und die Aufschließung des Bauplatzes zu verneinen. Letztlich falle auch ins Gewicht, dass der Kfz-Aufzug einer zeitgemäßen Ausstattung des geplanten Baus diene. Da somit die für die Abweichung sprechenden Gründe eindeutig überwögen, komme der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Bauausschusses der Bezirksvertretung keine Berechtigung zu. Zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendung, die Errichtung des Kfz-Aufzuges samt Brücke würde der gärtnerischen Ausgestaltung der betreffenden Grundfläche widersprechen, sei zu bemerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 79, Absatz 6, Bauordnung für Wien nicht so auszulegen sei, dass befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen, u.ä., im Seitenabstand nur dann errichtet werden dürften, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich weil technisch undurchführbar sei, da die Errichtung derartiger Anlagen außerhalb der Abstandsflächen bei entsprechendem finanziellen Aufwand fast immer möglich sein werde. Dies bedeute letztlich, dass eine vernünftige wirtschaftliche Wertung auch unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn, die Anspruch auf Einhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung hätten, vorzunehmen sei. Würde das starke Gefälle der Liegenschaft im Anschluss an die Seutergasse mit einer Rampe überwunden, könnte auch dadurch eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden. Eine solche gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Bauordnung für Wien zulässige Rampe würde jedoch wesentlich mehr Platz - und somit mehr gärtnerisch auszugestaltende Fläche beanspruchen - als der gegenständliche Lift im Ausmaß von 26 m2. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass auch unter diesem Aspekt die bewilligte Abweichung gemäß Paragraph 69, Bauordnung für Wien als unwesentlich zu beurteilen sei und sich die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk vom 6. Oktober 1998 zu verweisen, in der dargestellt worden sei, dass die vom geplanten Kfz-Aufzugsschacht in Anspruch genommene und auf der gärtnerisch auszugestaltenden Grundfläche zu liegen kommende bebaute Fläche im Ausmaß von 26 m2 jedenfalls hinter jener Fläche zurückbleibe, welche durch die Errichtung eines zulässigen Nebengebäudes (30 m2) in Anspruch genommen werden könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften unwesentlich im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien seien und auch die weiteren in Paragraph 69, dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Litera a und f des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle vorliegen, zumal den Darlegungen zu entnehmen sei, dass die für die gegenständlichen Abweichungen entsprechenden Gründe eindeutig überwiegen.
Die Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und f Bauordnung für Wien habe zur Folge, dass dieses Vorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr in Widerspruch stehe.Die Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und f Bauordnung für Wien habe zur Folge, dass dieses Vorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr in Widerspruch stehe.
Da das geplante Wohnhaus entsprechend den Bebauungsbestimmungen nicht an der Baulinie errichtet werde, sei die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu ermitteln. Der Nachbar besitze lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreite. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde sowohl die mit 10,50 m beschränkte Gebäudehöhe als auch die Bestimmung des Bebauungsplanes, dass der oberste Abschluss des errichteten Gebäudes maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen dürfe, eingehalten. Über dem zulässigen Gebäudeumriss lägen lediglich die gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässigen Gebäudeteile, wie der Triebwerksraum des Aufzuges und das Stiegenhaus. Nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19. August 2004 könne den Einreichplänen (Ansichten und Schnitten) entnommen werden, dass die Gebäudehöhe an allen Fronten 10,50 m betrage. Die ausgebildeten drei Giebelflächen hätten gemäß § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien ebenso wie das Stiegenhaus an der Südostseite des geplanten Gebäudes und der Aufzugstriebwerksraum im Sinne des § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht zu bleiben. Auch die zulässige Firsthöhe (der oberste Abschluss des errichteten Gebäudes dürfe maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen) werde eingehalten. Die darüber liegenden Rauchfangköpfe, Rauchfangkehrerstege und über Dach geführten Abluftleitungen seien keine raumbildenden Gebäudeteile. Die höchstzulässige Gebäudehöhe werde daher in keiner Front überschritten. Der gemäß § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien gebildete zulässige Gebäudeumriss werde lediglich durch die vom bautechnischen Amtssachverständigen angeführten, im Sinne des § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässigen Gebäudeteile überschritten.Da das geplante Wohnhaus entsprechend den Bebauungsbestimmungen nicht an der Baulinie errichtet werde, sei die zulässige Gebäudehöhe gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bauordnung für Wien zu ermitteln. Der Nachbar besitze lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass die ihm zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreite. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde sowohl die mit 10,50 m beschränkte Gebäudehöhe als auch die Bestimmung des Bebauungsplanes, dass der oberste Abschluss des errichteten Gebäudes maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen dürfe, eingehalten. Über dem zulässigen Gebäudeumriss lägen lediglich die gemäß Paragraph 81, Absatz 6, Bauordnung für Wien zulässigen Gebäudeteile, wie der Triebwerksraum des Aufzuges und das Stiegenhaus. Nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19. August 2004 könne den Einreichplänen (Ansichten und Schnitten) entnommen werden, dass die Gebäudehöhe an allen Fronten 10,50 m betrage. Die ausgebildeten drei Giebelflächen hätten gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bauordnung für Wien ebenso wie das Stiegenhaus an der Südostseite des geplanten Gebäudes und der Aufzugstriebwerksraum im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Bauordnung für Wien bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht zu bleiben. Auch die zulässige Firsthöhe (der oberste Abschluss des errichteten Gebäudes dürfe maximal 4,50 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen) werde eingehalten. Die darüber liegenden Rauchfangköpfe, Rauchfangkehrerstege und über Dach geführten Abluftleitungen seien keine raumbildenden Gebäudeteile. Die höchstzulässige Gebäudehöhe werde daher in keiner Front überschritten. Der gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien gebildete zulässige Gebäudeumriss werde lediglich durch die vom bautechnischen Amtssachverständigen angeführten, im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, Bauordnung für Wien zulässigen Gebäudeteile überschritten.
Insofern die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom 17. September 2004 ausführen, dass über der tatsächlich erlaubten Höhe von 10,50 m lediglich der formal als "Dachgeschoss" bezeichnete Gebäudeteil liege, der jedoch praktisch dazu führe, dass ein fünftes Geschoss geschaffen werden solle und dies eine eklatante Gesamtüberschreitung der zulässigen Gebäudehöhe darstelle, könne dieses Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht nachvollzogen werden. Auch das Vorbringen, "dass geplante Giebel nach dem Einreichplan ebenso wieder Wohnraum darstellen", deren Ausgestaltung zu einer faktisch erheblichen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führe, finde in den Bestimmungen der Bauordnung für Wien keine Deckung. Auch dieses Vorbringen könne eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe und eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht aufzeigen. Dass im Dachgeschoss keine Wohnungen errichtet werden dürften, könne weder der Bauordnung noch den Bebauungsbestimmungen entnommen werden. Auch sei diesen keine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Geschossen innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses zu entnehmen. Der Einwand, das vorliegende Bauvorhaben widerspreche den Anforderungen für die äußere Gestaltung von Gebäuden nach § 85 Bauordnung für Wien und es werde dadurch das örtliche Stadtbild auf das Schwerste gestört und gröblich beeinträchtigt, sei durch das Gutachten des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen widerlegt. Mit diesen Einwendungen hätten die Beschwerdeführer im Übrigen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht. Auch Fragen im Zusammenhang mit der Wirkung der flächenmäßigen Ausnützung des Bauplatzes auf das örtliche Stadtbild stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.Insofern die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom 17. September 2004 ausführen, dass über der tatsächlich erlaubten Höhe von 10,50 m lediglich der formal als "Dachgeschoss" bezeichnete Gebäudeteil liege, der jedoch praktisch dazu führe, dass ein fünftes Geschoss geschaffen werden solle und dies eine eklatante Gesamtüberschreitung der zulässigen Gebäudehöhe darstelle, könne dieses Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht nachvollzogen werden. Auch das Vorbringen, "dass geplante Giebel nach dem Einreichplan ebenso wieder Wohnraum darstellen", deren Ausgestaltung zu einer faktisch erheblichen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führe, finde in den Bestimmungen der Bauordnung für Wien keine Deckung. Auch dieses Vorbringen könne eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe und eine Verletzung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht aufzeigen. Dass im Dachgeschoss keine Wohnungen errichtet werden dürften, könne weder der Bauordnung noch den Bebauungsbestimmungen entnommen werden. Auch sei diesen keine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Geschossen innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses zu entnehmen. Der Einwand, das vorliegende Bauvorhaben widerspreche den Anforderungen für die äußere Gestaltung von Gebäuden nach Paragraph 85, Bauordnung für Wien und es werde dadurch das örtliche Stadtbild auf das Schwerste gestört und gröblich beeinträchtigt, sei durch das Gutachten des für Stadtbildfragen zuständigen Amtssachverständigen widerlegt. Mit diesen Einwendungen hätten die Beschwerdeführer im Übrigen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht. Auch Fragen im Zusammenhang mit der Wirkung der flächenmäßigen Ausnützung des Bauplatzes auf das örtliche Stadtbild stellten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte dar.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006, B 213/05- 7, abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Ablehnungsbeschluss u.a. aus, dass die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 6841 nicht vorliege, da die Festsetzung der Bauklasse II beschränkt auf 10,50 m Gebäudehöhe in Teilbereichen der Seutergasse lediglich eine Anpassung der Bauklasse an die Festlegung der umliegenden Grundstücke darstelle.Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006, B 213/05- 7, abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Ablehnungsbeschluss u.a. aus, dass die behauptete Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes PD 6841 nicht vorliege, da die Festsetzung der Bauklasse römisch zwei beschränkt auf 10,50 m Gebäudehöhe in Teilbereichen der Seutergasse lediglich eine Anpassung der Bauklasse an die Festlegung der umliegenden Grundstücke darstelle.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juli 2006, B 213/05-9, wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juli 2006, B 213/05-9, wurde die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichterteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Bauwerberin erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bauordnung für
Wien (in der Folge: BO) haben folgenden Wortlaut:
"Inhalt der Bebauungspläne
§ 5. ... Paragraph 5, ...
...
p) die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen;
...
Unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Baubehörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Baubehörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
a) Abweichungen von den festgesetzten Fluchtlinien oder Höhenlagen für jede Art von Baulichkeiten;
...
f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s und y für jede Art von Baulichkeiten, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad , ... f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s und y für jede Art von Baulichkeiten, nach Litera k, jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad , ...
...
...
Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. ... Paragraph 81, ...
...
...
...
Äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
§ 85. (1) Das Äußere der Gebäude und baulichen Anlagen muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.Paragraph 85, (1) Das Äußere der Gebäude und baulichen Anlagen muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.
...
Parteien
§ 134. ... Paragraph 134, ...
Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. ... Die
Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre gemäß § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der BehördeEigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre gemäß Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde
zu. ... Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit
der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleich zu haltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen. ...
...
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im