RS Vwgh 2009/4/22 2008/12/0063

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §13 Abs3 Z2;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30 idF 2002/055;
GehG/Tir 1998 §13 Abs3 Z2 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0064 E 22. April 2009

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der Dienstfähigkeit letztendlich eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Dessen ungeachtet ist es aber Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. hiezu etwa das zu § 12 Abs. 1 LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Gleiches gilt auch für die hier von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, ob die ins Treffen geführten Leidenszustände einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Verständnis des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG/Tir darstellen. Damit ist aber keinesfalls gesagt, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen über ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Verfassung eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit (Zumutbarkeit) zur Dienstleistung einfach hinwegsetzen dürfte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102).Es mag zutreffen, dass die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der Dienstfähigkeit letztendlich eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Dessen ungeachtet ist es aber Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche hiezu etwa das zu Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116). Gleiches gilt auch für die hier von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage, ob die ins Treffen geführten Leidenszustände einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG/Tir darstellen. Damit ist aber keinesfalls gesagt, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung dieser Rechtsfragen über ärztliche Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. zur psychischen Verfassung eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit (Zumutbarkeit) zur Dienstleistung einfach hinwegsetzen dürfte vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0102).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger freie Beweiswürdigung Sachverständiger Arzt Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120063.X06

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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