TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 91/01/0137

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L70714 Spielapparate Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §10a Abs1 lita;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §2 Abs1;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §4 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 1991, Zl. Pol - 50.134/1 - 1991 Zö/Wö/Br, betreffend Bewilligung zum Betrieb einer mobilen Tierschau, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. August 1989 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Bewilligung einer "mobilen Tierschau", bei der er Raubtiere (Puma, Gepard, Ozelot, Serval) auszustellen beabsichtige. Im Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde unter anderem fest, daß gegen den Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 1985 bis September 1989 insgesamt 17 Strafen wegen Verwaltungsübertretungen (überwiegend wegen Übertretung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften, insbesondere zweimal des § 5 Abs. 1 StVO, aber auch drei Strafen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über das Halten von Tieren bzw. das Halten gefährlicher Tiere nach dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz 1979) verhängt worden waren. Im Strafregister waren fünf gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Zeit von 1982 bis 1989 (darunter zwei Verurteilungen nach § 83 Abs. 1 StGB und je eine nach § 198 Abs. 1 StGB, § 121 Abs. 1 StGB und § 24 Abs. 1 Devisengesetz) ausgewiesen.

Diese Ermittlungsergebnisse hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich die ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen betreffend dahin, daß "Verkehrsdelikte mit einer Tierhaltung nichts zu tun" hätten. Zum - mit der Ankündigung, daß die begehrte Bewilligung mangels Verläßlichkeit nicht erteilt werden könne, verbundenen - Vorhalt der gerichtlichen Verurteilungen äußerte sich der Beschwerdeführer, die beabsichtigte Versagung erfolge grundlos, weil er schon seit Jahren bei verschiedenen Anlässen Tiere vorführe.

Mit dem Bescheid vom 27. Juni 1991 gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers keine Folge und versagte diesem die Bewilligung, im Bundesland Oberösterreich eine mobile Tierschau zu betreiben. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, die gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers rechtfertigten die Folgerung, daß in der Person des Beschwerdeführers die vom Gesetz als persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung geforderte Verläßlichkeit nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 1954/7, ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde (im Beschwerdefall gemäß § 10a Abs. 1 lit. a leg. cit. in der Fassung LGBl. 1969/67 der Landesregierung) erforderlich. Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) ist gemäß § 4 lit. b leg. cit. unter anderem die Verläßlichkeit des Bewerbers.

Bei der Auslegung des Begriffes der "Verläßlichkeit" kann auf jene Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dem in der vergleichbaren Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 verwendeten Begriff der "Zuverlässigkeit" entwickelt hat. Der Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person dann gerechtfertigt ist, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0171, und die dort zitierte Vorjudikatur). Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers ist dessen gesamtes Verhalten in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 89/04/0018). Legt man diesen Maßstab bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angestrebten Veranstaltungsbewilligung für eine "Raubtierschau" an, so war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde schon im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seinen zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen zur Auffassung gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die von § 4 lit. b des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes geforderte Verläßlichkeit.

Die Beschwerde zeigt keine bei dieser Beurteilung unterlaufene Rechtswidrigkeit auf. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht feststellte, welche Sachverhalte im einzelnen den Verurteilungen bzw. Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundelagen, bedeutete im Beschwerdefall keinen relevanten Verfahrensmangel. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde mit bindender Wirkung fest. Sowohl die große Anzahl der Verurteilungen und Bestrafungen des Beschwerdeführers als auch die Beschaffenheit der strafbaren Handlungen und Unterlassungen, die Verstöße gegen Vorschriften darstellten, die den Schutz verschiedenster Rechtsgüter bezwecken, rechtfertigten die Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer mit den rechtlich geschützten Werten nicht in einer Weise verbunden ist, die Gewähr dafür bietet, daß er bei Abwicklung einer Veranstaltung mit gefährlichen Tieren die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde. Dabei fallen im Beschwerdefall insbesondere wiederholte Verstöße gegen solche Vorschriften ins Gewicht, die dem Schutz von Leib und Leben (§ 83 Abs. 1 StGB) bzw. der Sicherheit des Straßenverkehrs (insbesondere § 5 Abs. 1 StVO) dienen. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht verhalten, detaillierte Feststellungen über die einzelnen den Verurteilungen und Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Sachverhalte zu treffen. Aus dem dargelegten Grund ist auch der nicht weiter konkretisierte, im Zusammenhang mit Vorsatz- und Ungehorsamsdelikten schon vom Ansatz her verfehlte Hinweis des Beschwerdeführers nicht zielführend, seinen strafbaren Handlungen läge "kein grobes Verschulden" zugrunde.

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, seine Verläßlichkeit ergebe sich schon aus dem Umstand, daß er seit mehr als zwei Jahrzehnten mit der Haltung und Aufzucht von Tieren zu tun habe, kann nicht geteilt werden. Damit übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß es bei der Beurteilung der Verläßlichkeit auf die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ankommt, bei der im Beschwerdefall die zahlreichen Verurteilungen und Bestrafungen, die eine negative Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Vorschriften, die auch bei der Abwicklung der beabsichtigten Veranstaltung zu beachten wären, erkennen lassen, besonders ins Gewicht fallen, während es nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Beschwerdeführer bereits längere Zeit eine Tätigkeit ausübte, die allenfalls mit der angestrebten Veranstaltung im Zusammenhang steht. Diese Darlegungen der Beschwerde sind aber auch deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erwähnten Tätigkeit mehrfach wegen Verstoßes gegen Tierhaltungsvorschriften bestraft wurde; es kann somit auch nicht davon gesprochen werden, daß der Beschwerdeführer Gewähr für die Einhaltung der "einschlägigen" Rechtsvorschriften biete.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010137.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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