TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 89/04/0018

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §173;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §25 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1988, Zl. Ge-31.563/13-1988/Kut/Kai, betreffend Verweigerung einer Konzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1988 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe im Kehrbezirk A I im Standorte A 93, im Grunde der §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 173 Z. 3 GewO 1973 abgewiesen und die angestrebte Konzession nicht erteilt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, bereits im erstbehördlichen Verfahren sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer zweimal gerichtlich verurteilt worden sei, und zwar am 8. Februar 1981 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu 12 Tagsätzen zu je S 100,-- sowie mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 27. Mai 1983 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, begangen an Versicherungsunternehmungen, unter anderem durch das absichtliche Herbeiführen von Verkehrsunfällen und anschließende wahrheitswidrige Schadensmeldungen, zu 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren. Es sei unbestritten, daß diese beiden strafgerichtlichen Verurteilungen nach wie vor nicht getilgt seien. Weiters sei erhoben worden, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der N Gesellschaft mbH. bereits im Rauchfangkehrergewerbe tätig gewesen sei. Diese Tätigkeiten hätten zu zahlreichen Beschwerden der betroffenen Kunden, insbesondere wegen Nichteinhaltung der festgelegten Höchsttarife, geführt. Nach den vom Landeshauptmann auch seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen der Behörde erster Instanz hätten diese Beschwerden zu mindestens 3 rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe festgelegt wurden, geführt. Weiters lägen gegen den Beschwerdeführer eine Reihe von rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen anderer Verwaltungsvorschriften, unter anderem auch Art. IX Abs. 1 EGVG, sowie straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor. Da der Beschwerdeführer als Rauchfangkehrer ständig in fremden Wohnungen und Häusern tätig zu sein habe und dabei laufend mit ihm anvertrautem fremden Gut in Berührung komme, habe die Erstbehörde mit Recht angenommen, er besitze die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes nicht. Der Umstand, daß die strafbaren Tatbestände vom Beschwerdeführer teilweise 1974 gesetzt worden seien, sei für das gegenständliche Verfahren unerheblich, weil der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung und seinem anschließend an den Tag gelegten Verhalten keine Gewähr dafür biete, daß er bei der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes die hiebei zu wahrenden öffentlichen Rücksichten wahrnehmen werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Behörde auch berechtigt, ein Verhalten des Bewerbers in ihre Erwägungen einzubeziehen, dessentwegen der Bewerber bestraft worden sei, die gerichtliche Verurteilung aber bereits getilgt sei. Im Kehrbezirk A I werde von einer anderen Person eine gleichartige Konzession ausgeübt. In diesem Kehrbezirk seien laut Mitteilung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer rund

1.500 Kehrobjekte zu betreuen. Im benachbarten Kehrbezirk A II, welcher auch Teile des Gemeindegebietes von C umfasse, befänden sich ca. 1.000 Kehrobjekte und im Kehrbezirk A III

ca. 1.460 Objekte. Die Erstbehörde habe mit Recht angenommen, daß durch die Verleihung einer zweiten Konzession für den Kehrbezirk A I die Anzahl der Kehrobjekte auf etwa 500 bis 750 absinken würde. Da über die gegenwärtige Gewerbeausübung im Kehrbezirk A I Klagen weder an die Erstbehörde noch an die Berufungsbehörde herangetragen worden seien, müsse angenommen werden, im Kehrbezirk A I würden die erforderlichen Kehrarbeiten anstandslos verrichtet, weshalb ein Bedarf für eine zweite gleichartige Konzession in diesem Kehrbezirk nicht vorhanden sei. Eine befristete Konzession für das gegenständliche Gewerbe könne nicht erteilt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würden von den 3 bestehenden Rauchfangkehrern in den Kehrbezirken A I bis III die Bestimmungen des geltenden Höchsttarifes eingehalten und die Normen der Brandverhüttung beachtet, sodaß es sich erübrige, eine neue Kehrbezirkseinteilung in Erwägung zu ziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Konzession verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, die Straftat, die zur gerichtlichen Verurteilung geführt habe, liege bereits 14 Jahre zurück. Die Behörde habe zu unrecht einen derart lange zurückliegenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Es seien auch sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Gewerbeordnung durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Die mehrmaligen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung dürfe die belangte Behörde ihrer Beurteilung nicht zugrunde legen, weil nicht eine Zuverlässigkeit in jede Richtung zu fordern sei, sondern lediglich die für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit erforderlich sei. Die bloße, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilung rechtfertige aber nicht die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer mangle es an dieser Zuverlässigkeit. Im angefochtenen Bescheid sei kein Hinweis enthalten, aus dem man auch nur im entferntesten schließen könnte, warum die belangte Behörde zur Ansicht gekommen sei, dem Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Geistes- und Sinneshaltung oder auf Grund der Persönlichkeit nicht zugebilligt werden, er werde bei der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes die hiebei zu wahrenden öffentlichen Rücksichten wahrnehmen. Im strafgerichtlichen Urteil vom 27. Mai 1983 sei die verhängte Strafe bedingt ausgesprochen worden und zur Begründung hiefür ausgeführt worden, es bestehe die Gewähr, daß der Beschwerdeführer keine weiteren derartigen strafbaren Handlungen begehen werde. Es bedürfe daher einer eingehenden Begründung, warum die belangte Behörde entgegen dieser Ansicht des Strafgerichtes zur gegenteiligen Meinung gekommen sei. Dazu komme noch die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im Jahre 1983 wohl verhalten habe. Geradezu irrig sei die Begründung, der Rauchfangkehrer habe ständig in fremden Häusern zu tun. Sie stehe in keinem Zusammenhang damit, welche Aufgaben ein selbständiger, konzessionierter Rauchfangkehrermeister tatsächlich habe. Unzählige Rauchfangkehrermeister in Österreich wüßten nicht einmal, wo sich ihr Kehrgebiet befinde, geschweige denn, daß sie jemals in Häusern gewesen wären. Der Beschwerdeführer werde sich hüten, in Häuser und fremde Wohnungen zu gehen. Die belangte Behörde habe auch (aus näher dargestellten Gründen) die Frage des Bedarfes nach einer weiteren Rauchfangkehrerkonzession unrichtig gelöst.

In Erwiderung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß dadurch, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Mai 1988 den den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Oktober 1986 über Berufung des Beschwerdeführers aufhob, anstatt über das Konzessionsansuchen selbst meritorisch zu entscheiden, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde schon deshalb nicht begründet werden kann, weil der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1988 nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach Abs. 2 ist die Konzession zu verweigern, wenn eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt.

Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. hat durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Inhaltes erfahren, daß darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen ist, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Konzessionsvoraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9607/A und viele andere).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun in der Annahme der belangten Behörde, im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes würden diese öffentlichen Interessen insbesondere durch den Umstand geprägt, daß ein Rauchfangkehrer ständig in fremden Wohnungen und Häusern tätig zu sein habe und dabei laufend mit ihm anvertrautem fremden Gut in Berührung komme, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Es mag durchaus zutreffen, wie der Beschwerdeführer meint, daß manche Konzessionsinhaber die mit dem Rauchfangkehrergewerbe verbundenen handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr selbst vornehmen, das ändert aber nichts daran, daß mit der Rauchfangkehrerkonzession jedenfalls das Recht zur Vornahme dieser Verrichtungen verbunden ist, sodaß die von der belangten Behörde genannten öffentlichen Interessen sehr wohl zum Tragen kommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit nicht etwa darauf an, daß die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sondern es ist vielmehr das gesamte Verhalten in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0226). Die belangte Behörde handelte daher keinesfalls rechtswidrig, wenn sie in ihre Beurteilung auch die gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes ergangenen Verurteilungen einbezog.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, sämtliche Bescheide betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973 seien durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden, steht im Widerspruch zu der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage. Aus den hg. Akten 87/04/0051, 88/04/0197 und 89/04/0015 ergibt sich, daß jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Gewerbeordnung ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Mai 1986, Zl. Ge 96-2139-1989, und vom 15. Juni 1987, Zl. Ge 86-2175-1987, in Rechtskraft erwuchsen.

Unter diesen Umständen bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen zum Ergebnis kam, daß keine Gewähr dafür bestehe, daß er bei Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes die hiebei zu wahrenden öffentlichen Rücksichten wahrnehmen werde. Dieser Beurteilung stehen die zeitliche Situierung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der Begehung der diesen zugrundeliegenden Straftaten sowie der bedingte Anspruch einer der verhängten Strafen schon deshalb nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer auch nach den strafgerichtlichen Verurteilungen ein Verhalten an den Tag legte, das zu (verwaltungsstrafrechtlichen) Verurteilungen führte.

Da somit die belangte Behörde schon wegen des Mangels der in § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 geforderten Zuverlässigkeit dem Beschwerdeführer die begehrte Konzession frei von Rechtsirrtum verweigerte, erübrigt es sich, in die Prüfung der Frage einzutreten, ob der Erteilung dieser Konzession auch noch andere, den Bedarf nach dieser Konzession betreffende Gründe entgegen standen. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X00

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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