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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 2Stammrechtssatz
§ 11 Abs 2 ASVG trifft, wie auch der Ausdruck Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) zeigt, für den Fall Vorkehrungen, daß eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. § 11 Abs 2 ASVG normiert die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem § 49 Abs 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984, E 19.2.1991, 90/08/0058, VwSlg 13383 A/1991).Paragraph 11, Absatz 2, ASVG trifft, wie auch der Ausdruck Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) zeigt, für den Fall Vorkehrungen, daß eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. Paragraph 11, Absatz 2, ASVG normiert die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984, E 19.2.1991, 90/08/0058, VwSlg 13383 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080229.X01Im RIS seit
19.07.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009