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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ABGB §914Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des MP in B, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Unterausschusses des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Tirol vom 16. März 1983, Zl. IVa-7022 B, betreffendArbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Dezember 1932 beim Arbeitsamt Kitzbühel die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
1.2. Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Firma Tiroler Kunstschmiede SU vom 27. Dezember 1982 war der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen vom 1. März 1970 bis 22. Dezember 1982 als Kunstschmied beschäftigt; das Beschäftigungsverhältnis sei „im beiderseitigen Einverständnis“ gelöst worden.
1.3. Im Akt erliegt ein an das Arbeitsamt Kitzbühel gerichtetes Schreiben vom 23. Dezember 1982 mit folgendem Wortlaut:
„Aussetzungsvertrag und Bestätigung für Weiterarbeit:
abgeschlossen zwischen
Dienstnehmer MP ...
Dienstgeber SU Kunstschmiede B
Es wird hiemit bestätigt, daß zwischen den o.a. Personen in beiderseitigem Einverständnis, mit Übernahme sämtlicher Abfertigungsansprüche, das Dienstverhältnis per 22. 12. 1982 gelöst und per 1. Februar 1983 wieder in vollem Umfang aufgenommen wird.
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
PM SU“
1.4. Diesem Schreiben war folgendes Schreiben vom selben Tag angeschlossen:
„Begründung zur Erstellung eines Aussetzungsvertrages:
In unserer Werkstätte werden bis zu 60 % Grabkreuze gefertigt, wobei sich der Zeitraum von April bis Allerheiligen erstreckt.
Den Rest des Jahres konnten wir in den vergangenen Jahren mit Bauschmiedearbeiten größtenteils aus dem Ausland ausfüllen. Da wir trotz mehrmaligen Auslandsausstellungen im heurigen Jahr nicht so wie in den vergangenen Jahren den Winterzeitraum mit den gesamten Mitarbeitern überbrücken können, sehen wir uns leider gezwungen, den Betrieb für ca. 1 Monat zu reduzieren, es wird jedoch wieder ab 1. Februar 1983 wieder in vollem Umfang weitergearbeitet.“
2.1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1983 gab das Arbeitsamt Kitzbühel dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Z. 1 in Verbindung mit § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Insbesondere gelte nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, liege im Fall des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit nicht vor. Daher sei auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben.2.1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1983 gab das Arbeitsamt Kitzbühel dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Insbesondere gelte nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis stehe. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, liege im Fall des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit nicht vor. Daher sei auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben.
2.2. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei der Firma Tiroler Kunstschmiede SU in B als Schlosser beschäftigt. Auf Grund der schlechten Auftragslage seines Arbeitgebers sei dieser gezwungen gewesen, von Mitte Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983 den Betrieb zu schließen. Der Grund für diese Maßnahme sei gewesen, daß in diesem Jahr Bauschmiedeaufträge, mit denen sonst die Winterzeit überbrückt hätte werden können, ausgeblieben seien. Sein Arbeitgeber habe ihm im Dezember mitgeteilt, daß er aus dem genannten Grund das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen müsse. Diese Auflösung könnte durch eine Kündigung seinerseits oder, wenn der Beschwerdeführer damit einverstanden wäre, einvernehmlich erfolgen. In diesem Fall habe ihm sein Arbeitgeber die Wiedereinstellung zu den bisherigen Rechten und Pflichten mit Anrechnung der Vordienstzeiten ab 1. Februar 1983 zugesichert. Da der Beschwerdeführer eine Kündigung nicht gewollt habe, sei er mit der einvernehmlichen Auflösung in Zusammenhang mit der verbindlichen Zusage der Wiedereinstellung mit allen Rechten und Pflichten einverstanden gewesen. Es sei vereinbart worden, daß die Abfertigung nicht ausbezahlt werde, sondern daß die Dienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung zusammengerechnet würden, wie es auch im Kollektivvertrag für die Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes vorgesehen sei. Das Dienstverhältnis sei also einvernehmlich über Veranlassung des Arbeitgebers am 22. Dezember 1982 aufgelöst worden. Er sei auch mit diesem Datum bei der Tiroler Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Auf Grund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe er beim Arbeitsamt Kitzbühel den Antrag auf Arbeitslosengeldbezug gestellt. Die Begründung der Ablehnung im erstinstanzlichen Bescheid sei jedenfalls unrichtig, da der Beschwerdeführer in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei. Für die Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er in keiner Weise zu irgendwelchen Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen, logischerweise hätte er auch keinen Anspruch auf Entgelt geltend machen können. Ein unbezahlter Urlaub sei nicht vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer auch arbeitswillig gewesen sei und die entsprechenden Anwartschaften erfüllt habe, stehe ihm ein Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 22. Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983 zu.
3.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG 1977 ab.3.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 AlVG 1977 ab.
3.1.2. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Behauptung in der Berufung, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei auf Grund der schlechten Auftragslage gezwungen gewesen, von Mitte Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983 den Betrieb zu schließen. Daran schloß die belangte Behörde folgende Überlegungen: Laut dem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aussetzungsvertrag vom 23. Dezember 1982 sei das Dienstverhältnis zum 22. Dezember 1982 im „beiderseitigen Einverständnis“ unter der Auflage gelöst worden, daß das Dienstverhältnis wieder im vollen Umfang, mit Übernahme „sämtlicher Abfertigungsansprüche“ am 1. Februar 1983 aufgenommen würde. Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt, es sei vereinbart worden, keine Abfertigung zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses (22. Dezember 1982) auszuzahlen. Da der angeführte Aussetzungsvertrag zwar eine „Beendigung des Dienstverhältnisses“ zum 22. Dezember 1982 beabsichtigt habe, die zwingenden Wirkungen der Beendigung aber ausgeschlossen worden seien (Abfertigung!), sei der Parteiwille nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf ein bloßes „Aussetzen“ der gegenseitigen Rechte und Pflichten durch eine bestimmte Zeit (22. Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983) gegangen. Somit habe es sich um die Vereinbarung eines „Karenzurlaubes“ gehandelt, bei dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten während des Aussetzungszeitraumes ruhten, das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach jedoch aufrecht bleibe. Für die Dauer des Aussetzungszeitraumes sei somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben gewesen. Seien die zwingenden Wirkungen der Beendigung bewußt ausgeschlossen, liege keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG 1977 vor.3.1.2. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Behauptung in der Berufung, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei auf Grund der schlechten Auftragslage gezwungen gewesen, von Mitte Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983 den Betrieb zu schließen. Daran schloß die belangte Behörde folgende Überlegungen: Laut dem zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aussetzungsvertrag vom 23. Dezember 1982 sei das Dienstverhältnis zum 22. Dezember 1982 im „beiderseitigen Einverständnis“ unter der Auflage gelöst worden, daß das Dienstverhältnis wieder im vollen Umfang, mit Übernahme „sämtlicher Abfertigungsansprüche“ am 1. Februar 1983 aufgenommen würde. Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt, es sei vereinbart worden, keine Abfertigung zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses (22. Dezember 1982) auszuzahlen. Da der angeführte Aussetzungsvertrag zwar eine „Beendigung des Dienstverhältnisses“ zum 22. Dezember 1982 beabsichtigt habe, die zwingenden Wirkungen der Beendigung aber ausgeschlossen worden seien (Abfertigung!), sei der Parteiwille nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf ein bloßes „Aussetzen“ der gegenseitigen Rechte und Pflichten durch eine bestimmte Zeit (22. Dezember 1982 bis 31. Jänner 1983) gegangen. Somit habe es sich um die Vereinbarung eines „Karenzurlaubes“ gehandelt, bei dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten während des Aussetzungszeitraumes ruhten, das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach jedoch aufrecht bleibe. Für die Dauer des Aussetzungszeitraumes sei somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben gewesen. Seien die zwingenden Wirkungen der Beendigung bewußt ausgeschlossen, liege keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 vor.
3.2. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
3.3. Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Die zunächst relevanten Bestimmungen des § 12 AlVG 1977 lauten:4.1. Die zunächst relevanten Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG 1977 lauten:
„(1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
...
(6) Als arbeitslos gilt jedoch
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;
...“
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde (aus den später darzulegenden Gründen: Pkt. 5) ausschließlich gegen die Deutung des „Aussetzungsvertrages“ als Vereinbarung eines Karenzurlaubes; mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde, durch eine Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn) werde nicht das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG 1977 beendet, befaßt er sich in seiner Beschwerde nicht. Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung der belangten Behörde kommt aber deshalb vorrangige Bedeutung zu, weil es - wie darzulegen sein wird - im Falle ihrer Verneinung (wenn also auch im Falle einer Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn eine Beendigung des dadurch vermittelten Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. oder doch eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. a leg. cit. anzunehmen wäre) unter dem im Beschwerdefall zunächst allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gar nicht mehr darauf ankäme, ob mit dem „Aussetzungsvertrag“ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zum obgenannten Arbeitgeber am 22. Dezember 1982 gelöst und zugleich ein mit 1. Februar 1983 beginnendes neues Arbeitsverhältnis vereinbart wurde oder ob das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung (Ruhen) der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Entgelt- und der Arbeitspflicht, für die Zeit bis 31. Jänner 1983 aufrecht blieb.4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde (aus den später darzulegenden Gründen: Pkt. 5) ausschließlich gegen die Deutung des „Aussetzungsvertrages“ als Vereinbarung eines Karenzurlaubes; mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde, durch eine Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn) werde nicht das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 beendet, befaßt er sich in seiner Beschwerde nicht. Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung der belangten Behörde kommt aber deshalb vorrangige Bedeutung zu, weil es - wie darzulegen sein wird - im Falle ihrer Verneinung (wenn also auch im Falle einer Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn eine Beendigung des dadurch vermittelten Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. oder doch eine Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, leg. cit. anzunehmen wäre) unter dem im Beschwerdefall zunächst allein maßgeblichen Gesichtspunkt des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gar nicht mehr darauf ankäme, ob mit dem „Aussetzungsvertrag“ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zum obgenannten Arbeitgeber am 22. Dezember 1982 gelöst und zugleich ein mit 1. Februar 1983 beginnendes neues Arbeitsverhältnis vereinbart wurde oder ob das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung (Ruhen) der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Entgelt- und der Arbeitspflicht, für die Zeit bis 31. Jänner 1983 aufrecht blieb.
4.3.1. Mit den vielfältigen Formen von „Aussetzungsverträgen“, ihrer Auslegung, ihrer sozialpolitischen Funktion und Bewertung sowie ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen (insbesondere arbeitslosenversicherungsrechtlichen) Problematik hat sich in jüngster Zeit das Schrifttum - mit unterschiedlichen Ergebnissen - sehr eingehend befaßt. Während bislang Einhelligkeit darüber bestand, daß bei Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn), an das in einem konkreten Fall die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, das Tatbestandsmerkmal der „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG 1977 (bzw. der entsprechenden Bestimmungen im AlVG 1958 und 1949) ausnahmslos nicht erfüllt sei und damit Arbeitslosigkeit nicht vorliege (Schwarz, Die Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses und das Arbeitslosengeld, RdA 1953, 28; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 63; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts2, 191; Marhold, in der Anmerkung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Zlen. 08/3099, 3263/80, RdA 1982, 123, und offensichtlich auch noch in seinem Artikel „Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG“ in Tomandl, Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 10), besteht im jüngeren Schrifttum auch diesbezüglich Uneinigkeit: Nach einigen Autoren (Marhold, Unternehmenssanierung und Sozialversicherung, in: Ruppe, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung, 226 f; derselbe, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 247 f; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 100; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 48) soll entweder schon nach § 12 Abs. 1 AlVG 1977 allein oder doch auf Grund des § 12 Abs. 6 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a leg. cit. Arbeitslosigkeit auch bei Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Frank-Ullrich (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sonderunterstützungsgesetz, 79), Klein (Zur „Aussetzung“ des Arbeitsvertrages, RdA 1983, 249) und Runggaldier (Aussetzungsverträge und Arbeitslosengeld: Anmerkungen zu einem aktuellen Thema, RdA 1984, 256 ff) bleiben auch in dieser Frage bei der bisherigen Auffassung.4.3.1. Mit den vielfältigen Formen von „Aussetzungsverträgen“, ihrer Auslegung, ihrer sozialpolitischen Funktion und Bewertung sowie ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen (insbesondere arbeitslosenversicherungsrechtlichen) Problematik hat sich in jüngster Zeit das Schrifttum - mit unterschiedlichen Ergebnissen - sehr eingehend befaßt. Während bislang Einhelligkeit darüber bestand, daß bei Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn), an das in einem konkreten Fall die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, das Tatbestandsmerkmal der „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 (bzw. der entsprechenden Bestimmungen im AlVG 1958 und 1949) ausnahmslos nicht erfüllt sei und damit Arbeitslosigkeit nicht vorliege (Schwarz, Die Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses und das Arbeitslosengeld, RdA 1953, 28; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 63; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts2, 191; Marhold, in der Anmerkung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Zlen. 08/3099, 3263/80, RdA 1982, 123, und offensichtlich auch noch in seinem Artikel „Arbeitslosigkeit im Sinne des AlVG“ in Tomandl, Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 10), besteht im jüngeren Schrifttum auch diesbezüglich Uneinigkeit: Nach einigen Autoren (Marhold, Unternehmenssanierung und Sozialversicherung, in: Ruppe, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung, 226 f; derselbe, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 247 f; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 100; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 48) soll entweder schon nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 allein oder doch auf Grund des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, leg. cit. Arbeitslosigkeit auch bei Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Frank-Ullrich (Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sonderunterstützungsgesetz, 79), Klein (Zur „Aussetzung“ des Arbeitsvertrages, RdA 1983, 249) und Runggaldier (Aussetzungsverträge und Arbeitslosengeld: Anmerkungen zu einem aktuellen Thema, RdA 1984, 256 ff) bleiben auch in dieser Frage bei der bisherigen Auffassung.
4.3.2. Marhold wirft in der schon genannten Anmerkung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Slg. Nr. 10.397/A (RdA 1982, 122) dem Verwaltungsgerichtshof vor, er wähle in dieser Entscheidung „zur Auslegung des Begriffes ‚Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses‘ in § 12 Abs. 1 AlVG ... unzutreffenderweise einen ausschließlich arbeitsrechtlichen Ansatz“, er setze „offenbar das arbeitslosenversicherungsrechtliche ‚Ende des Beschäftigungsverhältnisses‘ gleich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses iS des Arbeitsrechts“, er vertrete eine „völlige Gleichschaltung von arbeitsrechtlichem Arbeitsverhältnis und sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“. Diese Kritik hat er in den anderen in Pkt. 4.3.1. genannten Aufsätzen beibehalten; Rebhahn und Steinbauer haben sich ihm angeschlossen. Bei diesem Ansatz könne - so argumentieren diese Autoren weiter - folgerichtig die bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses nicht als „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ nach § 12 Abs. 1 AlVG 1977 qualifiziert werden; doch sei auch - aus später noch anzuführenden Gründen - unter Zugrundelegung dieser Auslegung bei einem karenzierten Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. a und Abs. 1 leg. cit. anzunehmen.4.3.2. Marhold wirft in der schon genannten Anmerkung zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1981, Slg. Nr. 10.397/A (RdA 1982, 122) dem Verwaltungsgerichtshof vor, er wähle in dieser Entscheidung „zur Auslegung des Begriffes ‚Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses‘ in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ... unzutreffenderweise einen ausschließlich arbeitsrechtlichen Ansatz“, er setze „offenbar das arbeitslosenversicherungsrechtliche ‚Ende des Beschäftigungsverhältnisses‘ gleich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses iS des Arbeitsrechts“, er vertrete eine „völlige Gleichschaltung von arbeitsrechtlichem Arbeitsverhältnis und sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis“. Diese Kritik hat er in den anderen in Pkt. 4.3.1. genannten Aufsätzen beibehalten; Rebhahn und Steinbauer haben sich ihm angeschlossen. Bei diesem Ansatz könne - so argumentieren diese Autoren weiter - folgerichtig die bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses nicht als „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 qualifiziert werden; doch sei auch - aus später noch anzuführenden Gründen - unter Zugrundelegung dieser Auslegung bei einem karenzierten Arbeitsverhältnis Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG 1977 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und Absatz eins, leg. cit. anzunehmen.
4.3.3. Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkt mißverstanden wurde. Denn der Gerichtshof sprach darin, wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, -bezogen auf den damaligen Beschwerdefall - lediglich aus, daß nicht nur die gerechtfertigte, sondern auch die ungerechtfertigte Entlassung aus einem (keinen besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden) Dienstverhältnis (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn), die dieses Dienstverhältnis rechtswirksam beende (sachverhaltsbezogen zu ergänzen: und an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte), eine „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG 1977 darstelle und somit Arbeitslosigkeit begründe. Mit der Frage, ob bei unbestrittenem Fortbestand eines Dienstverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn) dennoch das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. beendet sein könne, befaßte sich der Gerichtshof ebensowenig wie mit den Fragen, ob unter dem „sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis“ nur ein „arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis“ zu verstehen (und somit eine „völlige Gleichschaltung“ vorzunehmen) sei, oder ob „zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auch Zeiträume zu rechnen sind, die arbeitsrechtlich durch keinen gültigen Arbeitsvertrag gedeckt sind“ (Marhold, RdA 1982, 123). Nicht zu lösen war auch die ganz allgemeine Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG 1977 bezogen auf die verschiedenen, Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 leg. cit. begründenden Tatbestände zu interpretieren sei.4.3.3. Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkt mißverstanden wurde. Denn der Gerichtshof sprach darin, wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, -bezogen auf den damaligen Beschwerdefall - lediglich aus, daß nicht nur die gerechtfertigte, sondern auch die ungerechtfertigte Entlassung aus einem (keinen besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden) Dienstverhältnis (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn), die dieses Dienstverhältnis rechtswirksam beende (sachverhaltsbezogen zu ergänzen: und an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte), eine „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 darstelle und somit Arbeitslosigkeit begründe. Mit der Frage, ob bei unbestrittenem Fortbestand eines Dienstverhältnisses (im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn) dennoch das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. beendet sein könne, befaßte sich der Gerichtshof ebensowenig wie mit den Fragen, ob unter dem „sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis“ nur ein „arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis“ zu verstehen (und somit eine „völlige Gleichschaltung“ vorzunehmen) sei, oder ob „zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auch Zeiträume zu rechnen sind, die arbeitsrechtlich durch keinen gültigen Arbeitsvertrag gedeckt sind“ (Marhold, RdA 1982, 123). Nicht zu lösen war auch die ganz allgemeine Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 bezogen auf die verschiedenen, Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. begründenden Tatbestände zu interpretieren sei.
4.3.4. Um neuerliche Mißverständnisse zu vermeiden, sei betont, daß auch in diesem Erkenntnis - sachverhaltsbezogen - lediglich die Frage behandelt wird, ob nicht nur die Unterbrechung eines (ins Erfüllungsstadium getretenen) Arbeitsverhältnisses (in arbeitsvertragsrechtlichem Sinn), an das gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, also die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses (die „echte“ Unterbrechung im Sinne der Terminologie von Steinbauer, ZAS 1984, 5), sondern auch die Karenzierung eines solchen Arbeitsverhältnisses, also die Suspendierung (das Ruhen) der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Entgelts- und der Arbeitspflicht, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst (die „unechte“ Unterbrechung im Sinne der Terminologie von Steinbauer, ZAS 1984, 5), Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG 1977 begründet.4.3.4. Um neuerliche Mißverständnisse zu vermeiden, sei betont, daß auch in diesem Erkenntnis - sachverhaltsbezogen - lediglich die Frage behandelt wird, ob nicht nur die Unterbrechung eines (ins Erfüllungsstadium getretenen) Arbeitsverhältnisses (in arbeitsvertragsrechtlichem Sinn), an das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, also die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses (die „echte“ Unterbrechung im Sinne der Terminologie von Steinbauer, ZAS 1984, 5), sondern auch die Karenzierung eines solchen Arbeitsverhältnisses, also die Suspendierung (das Ruhen) der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Entgelts- und der Arbeitspflicht, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst (die „unechte“ Unterbrechung im Sinne der Terminologie von Steinbauer, ZAS 1984, 5), Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG 1977 begründet.
4.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der zu Pkt. 4.3.1. genannten Autoren, daß bei der Interpretation der Wendung „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ in § 12 Abs. 1 AlVG 1977 wegen des inneren Zusammenhanges zwischen den Regelungen des Leistungsverhältnisses und jenen des Versicherungsverhältnisses im Arbeitslosenversicherungsrecht zunächst zu ermitteln ist, was darunter im Recht des Arbeitslosenversicherungsverhältnisses zu verstehen ist.4.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der zu Pkt. 4.3.1. genannten Autoren, daß bei der Interpretation der Wendung „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG 1977 wegen des inneren Zusammenhanges zwischen den Regelungen des Leistungsverhältnisses und jenen des Versicherungsverhältnisses im Arbeitslosenversicherungsrecht zunächst zu ermitteln ist, was darunter im Recht des Arbeitslosenversicherungsverhältnisses zu verstehen ist.
4.4.2.1. Die relevanten Bestimmungen des § 1 AlVG 1977 lauten:4.4.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Paragraph eins, AlVG 1977 lauten:
„(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ...
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
...
e) Dienstnehmer ..., die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt.
...
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden.(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden.
...“
4.4.2.2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht der in § 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. genannten Personen (der Hauptgruppe nicht nur der Vollversicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz: vgl. dazu Ausschußbericht zum Stammgesetz, 613 Blg NR VII. GP, Seite 6, sondern auch der Arbeitslosenversicherten) hat demnach drei Voraussetzungen:4.4.2.2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, leg. cit. genannten Personen (der Hauptgruppe nicht nur der Vollversicherten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz: vergleiche , dazu Ausschußbericht zum Stammgesetz, 613 Blg NR römisch sieben. GP, Seite 6, sondern auch der Arbeitslosenversicherten) hat demnach drei Voraussetzungen:
Erstens muß es sich um „Dienstnehmer“ handeln, „die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“. Da diese Wendung schon dem Wortlaut nach erkennbar dem § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG nachgebildet ist (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Nr. 49/1956 zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 184, mit der dieses Arbeitslosenversicherungsgesetz an das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz angepaßt werden sollte, Seite 5), und auch sonst ein enger Konnex, wenn auch keine Identität zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG besteht, ist Dienstnehmer nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen“. (§ 4 Abs. 2 ASVG). Erste (positive) Voraussetzung der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ist somit der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. Erkenntnis vom 7. September 1979, Zl. 1104/77).Erstens muß es sich um „Dienstnehmer“ handeln, „die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“. Da diese Wendung schon dem Wortlaut nach erkennbar dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nachgebildet ist vergleiche , dazu die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Nr. 49/1956 zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 184, mit der dieses Arbeitslosenversicherungsgesetz an das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz angepaßt werden sollte, Seite 5), und auch sonst ein enger Konnex, wenn auch keine Identität zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG besteht, ist Dienstnehmer nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen“. (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG). Erste (positive) Voraussetzung der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 ist somit der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche , Erkenntnis vom 7. September 1979, Zl. 1104/77).
Der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ist zweitens zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen unterliegen vielmehr nur dann der Arbeitslosenversicherungspflicht, „soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) ... sind“. Von der Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG ausgenommene Dienstnehmer, die weder in der Krankenversicherung pflichtversichert noch nach § 19 a leg. cit. selbstversichert sind, sind demnach nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, auch wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG stehen (das z.B. die Unfallversicherungspflicht nach § 8 ASVG begründet).Der Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ist zweitens zwar eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen unterliegen vielmehr nur dann der Arbeitslosenversicherungspflicht, „soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) ... sind“. Von der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ausgenommene Dienstnehmer, die weder in der Krankenversicherung pflichtversichert noch nach Paragraph 19, a leg. cit. selbstversichert sind, sind demnach nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, auch wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen (das z.B. die Unfallversicherungspflicht nach Paragraph 8, ASVG begründet).
An diese zwei positiven Voraussetzungen schließt sich eine negative an; die genannten Personen dürfen drittens „nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei“ sein.
4.4.3. Beginn und Ende dieser Arbeitslosenversicherungspflicht regelt das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nicht vollständig. Man wird zwar - bezogen auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 - ganz allgemein sagen können, daß bei Erfüllung der drei genannten kumulativen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherungspflicht beginne und sie bei Wegfall auch nur einer dieser drei Voraussetzungen ende, hinsichtlich der näheren Modalitäten des Beginnes und der Beendigung muß aber nach dem dargestellten Zusammenhang mit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf dessen diesbezügliche Regeln zurückgegriffen werden (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 24). Daß § 4 Abs. 3 AlVG 1977, wonach die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19 a ASVG) auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung gelten, zur Lösung der Frage des Beginnes und des Endes der Arbeitslosenversicherungspflicht (zumindest bezogen auf krankenversicherungspflichtige Personen) wenig beizutragen vermag, ist schon deshalb klar, weil auch die Arbeitslosenversicherungspflicht sowohl unabhängig von der Erstattung von Meldungen als auch von deren Richtigkeit und Vollständigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eintritt bzw. endet.4.4.3. Beginn und Ende dieser Arbeitslosenversicherungspflicht regelt das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nicht vollständig. Man wird zwar - bezogen auf den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 - ganz allgemein sagen können, daß bei Erfüllung der drei genannten kumulativen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherungspflicht beginne und sie bei Wegfall auch nur einer dieser drei Voraussetzungen ende, hinsichtlich der näheren Modalitäten des Beginnes und der Beendigung muß aber nach dem dargestellten Zusammenhang mit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf dessen diesbezügliche Regeln zurückgegriffen werden vergleiche , Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, 24). Daß Paragraph 4, Absatz 3, AlVG 1977, wonach die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19, a ASVG) auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung gelten, zur Lösung der Frage des Beginnes und des Endes der Arbeitslosenversicherungspflicht (zumindest bezogen auf krankenversicherungspflichtige Personen) wenig beizutragen vermag, ist schon deshalb klar, weil auch die Arbeitslosenversicherungspflicht sowohl unabhängig von der Erstattung von Meldungen als auch von deren Richtigkeit und Vollständigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eintritt bzw. endet.
4.4.4.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des § 11 ASVG lauten:4.4.4.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Paragraph 11, ASVG lauten:
„(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen ‚(darunter fallen auch die Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG)‘ erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.„(1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen ‚(darunter fallen auch die Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG)‘ erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) ...
(3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter
a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,
...“