Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten (schlüssigen) Betrauungsaktes kommt es nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an (vgl. die hg E vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138 und vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0109). Der Umstand, dass der DAUERNDEN Zuweisung des Beschwerdeführers zur Werkmeisterschule vorliegendenfalls ein argumentum e contrario aus § 210 BDG 1979 und in Ansehung seiner Zuweisung ALS LEITER darüber hinaus auch ein solches aus § 18 Abs. 1 PrivSchG entgegen gestanden sein könnte, ist für die Frage der Wirksamkeit einer allenfalls dennoch erfolgten (schlüssigen) Betrauung im oben aufgezeigten Verständnis bedeutungslos.Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten (schlüssigen) Betrauungsaktes kommt es nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an vergleiche die hg E vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138 und vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0109). Der Umstand, dass der DAUERNDEN Zuweisung des Beschwerdeführers zur Werkmeisterschule vorliegendenfalls ein argumentum e contrario aus Paragraph 210, BDG 1979 und in Ansehung seiner Zuweisung ALS LEITER darüber hinaus auch ein solches aus Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG entgegen gestanden sein könnte, ist für die Frage der Wirksamkeit einer allenfalls dennoch erfolgten (schlüssigen) Betrauung im oben aufgezeigten Verständnis bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120161.X01Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011