RS Vwgh 2009/7/31 2008/09/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0137 E 8. August 2008 RS 1 (hier ohne Hierzusatz)

Stammrechtssatz

Die stillschweigende Duldung von Handlungen des Beamten durch seine(n) Vorgesetzten, die - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis etwa auf die E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0083, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0045, mit Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 43 f, und die dort referierte hg. Judikatur).Die stillschweigende Duldung von Handlungen des Beamten durch seine(n) Vorgesetzten, die - objektiv gesehen - als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (Hinweis etwa auf die E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0083, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0045, mit Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Sitzung 43 f, und die dort referierte hg. Judikatur).

(Hier: Die von den Disziplinarbehörden durch Zitierung der vom Beamten richtigerweise anzuwendenden Erlässe präzisierte Rechtslage erweist sich als eindeutig, weshalb die - offenbar auch von seinem ehemaligen Vorgesetzten beobachtete, nichts desto weniger aber rechtswidrige - Praxis ebenso wenig wie die angebliche Unterlassung von Beanstandungen durch Rechnungshof oder interne Revisoren als das Vorliegen eines Verschuldens gänzlich ausschließender Entschuldigungsgrund herangezogen werden kann. Dass dem Beamten die von ihm einzuhaltenden Dienstvorschriften nicht bekannt gewesen seien, hat er nie behauptet. Im Rahmen der Strafbemessung wurden diese Umstände jedoch ausdrücklich berücksichtigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090374.X02

Im RIS seit

27.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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