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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Wegfall betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem Einlagevorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens (vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies ist in der Regel erst durch die Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder durch die Konvertierung der Fremdwährungsverbindlichkeit in die Heimatwährung (im Beschwerdefall: Schilling) der Fall (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. August 2008, 2008/15/0127, und vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116).Der Wegfall betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem Einlagevorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988). Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies ist in der Regel erst durch die Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder durch die Konvertierung der Fremdwährungsverbindlichkeit in die Heimatwährung (im Beschwerdefall: Schilling) der Fall vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. August 2008, 2008/15/0127, und vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150062.X02Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012