RS Vwgh 2009/9/8 2008/23/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Ausführungen zur Erforderlichkeit von Feststellungen in der Begründung eines Bescheides betreffend die Ablehnung des Asylantrages einer türkischen Staatsangehörigen nach § 7 AsylG 1997 und die Zulässigerklärung ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997, wie bzw. mit welcher Effizienz die türkischen Behörden gegen private Verfolgungen im Zusammenhang mit "Ehrenmorden" vorgehen (vgl. im Zusammenhang mit der Verfolgung wegen "Blutrache" das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251). Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Fremde mit einer "präventiven Verhinderung" ihrer Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung (vgl. die zu § 8 AsylG 1997 ergangenen, sinngemäß auch auf § 7 AsylG 1997 übertragbaren Begründungen in den hg. Erkenntnissen vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/20/0120; vgl. auch zur ausreichenden staatlichen Schutzgewährung die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).Ausführungen zur Erforderlichkeit von Feststellungen in der Begründung eines Bescheides betreffend die Ablehnung des Asylantrages einer türkischen Staatsangehörigen nach Paragraph 7, AsylG 1997 und die Zulässigerklärung ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997, wie bzw. mit welcher Effizienz die türkischen Behörden gegen private Verfolgungen im Zusammenhang mit "Ehrenmorden" vorgehen vergleiche im Zusammenhang mit der Verfolgung wegen "Blutrache" das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251). Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Fremde mit einer "präventiven Verhinderung" ihrer Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung vergleiche die zu Paragraph 8, AsylG 1997 ergangenen, sinngemäß auch auf Paragraph 7, AsylG 1997 übertragbaren Begründungen in den hg. Erkenntnissen vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/20/0120; vergleiche auch zur ausreichenden staatlichen Schutzgewährung die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230027.X01

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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