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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die Grenze der Zulässigkeit einer Entgeltvereinbarung bildet - mangels Vorliegen von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung - lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. Danach sind erst im auffallenden Missverhältnis stehende "Schund- und Hungerlöhne", die durch Ausbeutung des Leichtsinns, der Zwangslage, der Verstandesschwäche oder Unerfahrenheit oder der Gemütsaufregung zu Stande gekommen sind, als wucherisch nichtig (Hinweis E 15. Dezember 1992, 90/08/0190).Die Grenze der Zulässigkeit einer Entgeltvereinbarung bildet - mangels Vorliegen von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung - lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Danach sind erst im auffallenden Missverhältnis stehende "Schund- und Hungerlöhne", die durch Ausbeutung des Leichtsinns, der Zwangslage, der Verstandesschwäche oder Unerfahrenheit oder der Gemütsaufregung zu Stande gekommen sind, als wucherisch nichtig (Hinweis E 15. Dezember 1992, 90/08/0190).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080213.X04Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013