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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Rechtssatz
Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (Hinweis E 21.6.2007, 2006/07/0060). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Behörde die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift im Hinblick auf die vom Bf behaupteten Vorgänge zugestanden hat, womit der Beweis der Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) des besagten Vorgangs erbracht ist und das Protokoll - ungeachtet dessen, dass dagegen keine Einwendungen (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben wurden - gemäß § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Verhandlung und das Verhalten des Bf im Hinblick auf den Austausch eines Kommissionsmitgliedes macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unter Nichteinhaltung der Frist gemäß § 93 Abs. 3 LDG 1984 vorgenommene Änderung der Senatsbesetzung vom Bf gerügt wurde.Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (Hinweis E 21.6.2007, 2006/07/0060). Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Behörde die Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift im Hinblick auf die vom Bf behaupteten Vorgänge zugestanden hat, womit der Beweis der Unrichtigkeit (Unvollständigkeit) des besagten Vorgangs erbracht ist und das Protokoll - ungeachtet dessen, dass dagegen keine Einwendungen (im Sinne einer Protokollrüge) erhoben wurden - gemäß Paragraph 15, AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Verhandlung und das Verhalten des Bf im Hinblick auf den Austausch eines Kommissionsmitgliedes macht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unter Nichteinhaltung der Frist gemäß Paragraph 93, Absatz 3, LDG 1984 vorgenommene Änderung der Senatsbesetzung vom Bf gerügt wurde.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090141.X01Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011