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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0157 E 18. Dezember 2006 RS 1 (Hier ohne vorletzten Satz; jedoch mit dem Zusatz: An der Arbeitnehmerähnlichkeit der betroffenen Ausländerinnen ändert auch die Ein- bzw. Zwischenschaltung einer Agentur im Hinblick auf § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG nichts, weil zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG Arbeitgeber auch derjenige ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0250; E 13. Februar 1997, 95/09/0155)Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die (hier: vom Bf zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausländerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Bf abführen musste:
Durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. zB § 35 Abs. 1 ASVG). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffene Ausländerin daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anbot. Die Tätigkeit der Ausländerin in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Bf - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerin als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen und als "American Table Dance Bar" apostrophierten Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2004/09/0026, mwN).Durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vergleiche zB Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffene Ausländerin daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anbot. Die Tätigkeit der Ausländerin in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Bf - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerin als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen und als "American Table Dance Bar" apostrophierten Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG dar (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2004/09/0026, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090083.X03Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009