RS Vwgh 2009/9/23 2006/01/0626

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2009
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E 27. April 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E 27. April 2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010626.X01

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten