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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. E 15. November 2007, 2006/07/0113). Das setzt aber voraus, dass der Partei aufgrund eines erst in der Zukunft zu setzenden Verhaltens die Gefahr einer Bestrafung droht. Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine bestimmte Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig (vgl. E 18. September 1992, 91/12/0162).Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen vergleiche E 15. November 2007, 2006/07/0113). Das setzt aber voraus, dass der Partei aufgrund eines erst in der Zukunft zu setzenden Verhaltens die Gefahr einer Bestrafung droht. Die Frage, ob in einem konkreten Fall eine bestimmte Verpflichtung besteht, ist dann einem Feststellungsbescheid zugänglich, wenn dieser Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu und ist daher ein Feststellungsbescheid zulässig vergleiche E 18. September 1992, 91/12/0162).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210260.X03Im RIS seit
28.10.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010