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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB um ein "echtes Amtsdelikt" handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ("Vertrauenswahrung") bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (Hinweis E 18. April 2002, 2000/09/0176).Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB um ein "echtes Amtsdelikt" handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ("Vertrauenswahrung") bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (Hinweis E 18. April 2002, 2000/09/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090004.X01Im RIS seit
08.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010