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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Die UBAS hat in einem Verfahren betreffend § 5 Abs 1 AsylG 1997 keine Feststellungen zum Alter des Asylwerbers getroffen und somit offen gelassen, ob dieser minderjährig gewesen ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen. Falls er 1987 geboren ist, war er zum Zeitpunkt der Erhebung der - nur von ihm selbst gefertigten - Berufung noch minderjährig. Eine meritorische Entscheidung über diese Berufung hat die Genehmigung durch dessen gesetzlichen Vertreter vorausgesetzt (vgl. E 17. September 2003, 2001/20/0188). Falls er aber 1977 geboren ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid durch Zustellung lediglich an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Vertreterin nicht wirksam erlassen (vgl. E 26. September 2006, 2004/21/0217; E 16. April 2007, 2005/01/0463).Die UBAS hat in einem Verfahren betreffend Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 keine Feststellungen zum Alter des Asylwerbers getroffen und somit offen gelassen, ob dieser minderjährig gewesen ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen. Falls er 1987 geboren ist, war er zum Zeitpunkt der Erhebung der - nur von ihm selbst gefertigten - Berufung noch minderjährig. Eine meritorische Entscheidung über diese Berufung hat die Genehmigung durch dessen gesetzlichen Vertreter vorausgesetzt vergleiche E 17. September 2003, 2001/20/0188). Falls er aber 1977 geboren ist, wurde der erstinstanzliche Bescheid durch Zustellung lediglich an die vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigte Vertreterin nicht wirksam erlassen vergleiche E 26. September 2006, 2004/21/0217; E 16. April 2007, 2005/01/0463).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Minderjährige Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200499.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010