Index
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §15 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf § 15 Abs. 1 lit. b iVm § 6 Abs. 1 des Krnt OrtsbildpflegeG 1990 gestützten Bestrafung wegen der Errichtung bewilligungspflichtiger Werbeanlagen ohne Bewilligung kann nicht angenommen werden, dass diese Übertretung nicht am Ort der Errichtung, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo die Werbetafeln aufgestellt wurden (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/02/0153). Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs. 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch behördliche Bewilligung gedeckte Aufstellung von bewilligungspflichtigen Werbetafeln vorgenommen worden ist (Hiweis E vom 29. April 1997, 96/05/0282). Dem widerspricht auch nicht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6. Juli 2006, 2005/07/0118; VwSlg. 16.981/A, und vom 21. Juni 2007, 2006/07/0118), da dieser zufolge stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Krnt OrtsbildpflegeG 1990 gestützten Bestrafung wegen der Errichtung bewilligungspflichtiger Werbeanlagen ohne Bewilligung kann nicht angenommen werden, dass diese Übertretung nicht am Ort der Errichtung, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo die Werbetafeln aufgestellt wurden (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/02/0153). Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch behördliche Bewilligung gedeckte Aufstellung von bewilligungspflichtigen Werbetafeln vorgenommen worden ist (Hiweis E vom 29. April 1997, 96/05/0282). Dem widerspricht auch nicht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6. Juli 2006, 2005/07/0118; VwSlg. 16.981/A, und vom 21. Juni 2007, 2006/07/0118), da dieser zufolge stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050078.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010