TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/29 96/05/0282

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §135;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
VStG §2 Abs2 impl;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 1996, Zl. UVS-04/A/30/00365/95, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der X-Aktiengesellschaft als Bauherrin der auf der Liegenschaft in Wien, F-Gasse ONr. 6, EZ 1520, der Katastralgemeinde Z, befindlichen Baulichkeit zu verantworten, daß in der Zeit vom 3.6.1994 bis 1.7.1994 auf dieser Liegenschaft mit der Errichtung von Stahlbetonwänden im linken hinteren Bereich der Liegenschaft begonnen wurde, ohne daß vor Beginn der Bauführung die erforderliche Baubewilligung erwirkt wurde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung, verletzt. Über ihn wurde gemäß § 135 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die im Spruch genannten Stahlbetonwände dienten als Stützmauer für das hinter der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Grundstück zum Schutz vor Hangrutschung. Demnach stellten die durchgeführten baulichen Maßnahmen keinen Bestandteil eines Gebäudes, sondern eine sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien dar.

Mit Bestellungsurkunde vom 1. Februar 1994 sei H "zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG" bestellt und dessen örtlicher Verantwortungsbereich wie folgt umschrieben worden:

"2.) Ihre Verantwortung umfaßt räumlich den von Ihnen geleiteten Rayon."

Als Beiblatt zu dieser Bestellungsurkunde finde sich eine ab 1. März 1994 gültige Rayonseinteilung, die H als einen von mehreren Rayonsleitern im Verkaufsgebiet 2 nenne. Die H zugeordneten Filialen seien jedoch nicht namentlich oder adreßmäßig angeführt, sondern ausschließlich durch Zahlencodes umschrieben worden. Der Bestellungsurkunde selbst sei eine auflistende Gegenüberstellung dieser Codes mit den jeweiligen Adreßbezeichnungen der Filialen nicht angeschlossen gewesen. Einen solchen Decodierungsschlüssel gebe es nicht, da allen Mitarbeitern des Unternehmens die Codierung bekannt sei. Der Beschwerdeführervertreter habe die einzelnen Codes in der Berufungsverhandlung jedoch nicht den jeweiligen Filialen zuordnen können, zumal die X-AG seinen Aussagen zufolge etwa 700 Filialen umfasse. Schon daraus zeige sich, daß die in Rede stehende Bestellungsurkunde nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG entspreche, wonach jener dem verantwortlichen Beauftragten unterliegende Verantwortungsbereich "klar abzugrenzen" sei. Eine rechtswirksame Bestellungsurkunde müsse jedenfalls vermeiden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortungsbereiches entstünden und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibe. Daß im gegenständlichen Fall die Zuordnung des H zu seinem örtlichen Verantwortungsbereich der Behörde aber auch dem Beschwerdeführervertreter allein aufgrund der Bestellungsurkunde nicht möglich sei, sei offensichtlich und hindere schon damit seine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Mangels rechtswirksamer Bestellungsurkunde sei daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der X-AG und somit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ dieser Aktiengesellschaft für die gegenständliche Übertretung der Bauordnung für Wien verantwortlich. Zum Beweis seines mangelnden Verschuldens hätte der Beschwerdeführer nachweisen müssen, daß er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich seien, um die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Insbesondere hätte es dazu auch einer ausreichenden Überwachung jener mit den gegenständlichen Baumaßnahmen betrauten Unternehmensmitarbeiter bedurft. Die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Berufungsverhandlung behauptete Überwachung des H habe sich jedoch angesichts dessen gegenteiliger, aber schlüssiger, unter Wahrheitspflicht und überaus glaubwürdig erstatteter Zeugenaussage als nicht zutreffend erwiesen. Zuständig für die gegenständlichen Baumaßnahmen sei die bautechnische Abteilung der X-AG und nicht H gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "daß das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt wird" und er "bei ordnungsgemäßer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht bestraft" werde. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 135 Abs. 1 der Bauordnung Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1992 werden Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. b leg. cit. bedarf die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren, vor Beginn der Bewilligung der Baubehörde.

Die Bewilligungspflicht der im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen baulichen Maßnahme im Sinne der vorzitierten Bestimmung wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen kein Grund, die diesbezügliche Rechtsansicht der belangten Behörde anzuzweifeln.

Die somit feststehende, ohne Baubewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme stellt sich als eine von der X-AG über deren Auftrag und für deren Rechnung (Bauherrin) durchgeführte eigenmächtige Bauführung dar. Das strafbare Verhalten liegt nicht in der Unterlassung der Erwirkung einer Baubewilligung, sondern in der durch eine solche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit (vgl. hiezu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 3. Auflage, in der Anmerkung 6 zu § 135 BO wiedergegebene hg. Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom 18. März 1968, Slg. Nr. 7.311/A).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde nicht die Unzuständigkeit der Strafbehörde erster Instanz (Magistrat der Stadt Wien) erkannt habe. Örtlich zuständig wäre die BH Mödling gewesen, da Unternehmenssitz der X-AG in N sei. Der Dienstort des Beschwerdeführers sei am Unternehmenssitz der X-AG. Dies sei aktenkundig und der Strafbehörde erster Instanz sowie der belangten Behörde bekannt gewesen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Eine Verwaltungsübertretung ist demnach regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf § 135 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. b BO gestützten Bestrafung einer eigenmächtigen Bauführung, welche - wie oben ausgeführt - in der durch eine baubehördliche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit besteht, kann nicht angenommen werden, daß diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort dieser Bautätigkeit, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs. 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckte Bautätigkeit vorgenommen worden ist. Dem widerspricht auch nicht das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0014, da stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.

Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid auch deshalb sein, weil die belangte Behörde der Bestellungsurkunde der X-AG vom 1. Jänner 1994 die Voraussetzungen für die Bestellung des H zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG nicht zugemessen hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, daß der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E. 8 zu § 9 VStG referierte hg. Judikatur, mit weiteren Nachweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aufgrund der Textierung der hier maßgeblichen, die Bestellung des H zum "verantwortlichen Beauftragten" gemäß § 9 VStG wiedergebenden Urkunde vom 1. Jänner 1994 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Annahme der belangten Behörde, diese Urkunde entspreche nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 VStG, nicht zu erblicken. Die Textierung dieser Urkunde umschreibt den räumlichen Verantwortungsbereich mit "den von ihnen geleiteten Rayon", welcher sich aus einer "Rayonseinteilung ab 1.3.1994", wiedergegeben in einem Beiblatt zur Bestellungsurkunde, ergeben soll. Diese "Rayonseinteilung" enthält jedoch neben den Namen der jeweiligen Rayonsleiter nur Zahlencodes, welche offensichtlich bestimmten Filialen der X-AG zugeordnet sind. Für die Verwaltungsstrafbehörden ist selbst aus dem die Rayonseinteilung enthaltenden Beiblatt zur Bestellungsurkunde der räumlich abgegrenzte Verantwortungsbereich des jeweiligen Rayonsleiters der X-AG ohne weitere Beweisaufnahmen nicht möglich. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Unternehmen Beauftragte unzweifelhaft seinen Verantwortungsbereich kannte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt wirkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. des Einzelunternehmers. Es muß bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt sein. Von einem solchen Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten bestehendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Anmerkung 7 zu § 9 VStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt aber, daß auch das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs. 4 VStG schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben muß und nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden darf (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0171). Da sohin aus der Bestellungsurkunde vom 1. Jänner 1994 nicht in der gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG geforderten Deutlichkeit hervorgeht, ob H für den auf der im Spruch genannten Liegenschaft von der X-AG vorzunehmenden Unternehmensangelegenheiten verantwortlich war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung darüber, welchen sachlichen Bereich die Tätigkeit eines Rayonsleiters der X-AG umfaßt.

Steht fest, daß ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht bestellt worden ist, bestehen auch an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG keine Zweifel.

Der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG hat nicht dargelegt, was für seine Entlastung sprechen könnte.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Es bedurfte keiner weiteren Beweise zur Aufklärung der in der Rayonseinteilung enthaltenen Codenummern. Auch die Aufklärung dieser Codenummern durch die vom Beschwerdeführer beantragten und von der belangten Behörde nicht durchgeführten Beweisaufnahmen hätte - wie oben dargelegt - an der Bestrafung des Beschwerdeführers nichts geändert.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050282.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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