RS Vwgh 2009/10/21 2006/10/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZustG §2 Z1 idF 2004/I/010;
ZustG §7 Abs1 idF 2004/I/010;
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0061 E 5. September 2008 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; keine Heilung, da als Empfänger Bf persönlich und nicht sein Anwalt angeführt war.)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0212, ausführte, liegt auch die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs 1 ZustG idF der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z. 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch BGBl. I Nr. 10/2004 bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 maßgeblichen Fassung enthielt das ZustG in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der erstinstanzlichen Erledigung in Kraft stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen. Obwohl die vom Landesschulrat für Kärnten verfasste Erledigung offenkundig dem Beschwerdevertreter zugekommen ist, konnte der durch die ursprüngliche fehlerhafte Ausfolgung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin selbst bewirkte Zustellmangel nicht mehr saniert werden, woraus folgt, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter aufweisen kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. November 2005, Zl. 2005/12/0229, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/04/0063).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0212, ausführte, liegt auch die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. Anders als in seiner bis zur Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, bzw. nach seiner neuerlichen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, maßgeblichen Fassung enthielt das ZustG in seiner im Zeitpunkt der Übermittlung der erstinstanzlichen Erledigung in Kraft stehenden Fassung auch keine besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen. Obwohl die vom Landesschulrat für Kärnten verfasste Erledigung offenkundig dem Beschwerdevertreter zugekommen ist, konnte der durch die ursprüngliche fehlerhafte Ausfolgung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin selbst bewirkte Zustellmangel nicht mehr saniert werden, woraus folgt, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keinen Bescheidcharakter aufweisen kann vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. November 2005, Zl. 2005/12/0229, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/04/0063).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100251.X03

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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